Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Anfechtung bei gepfändetem Unterhalt?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Anfechtung bei gepfändetem Unterhalt?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Insolvenzrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Enjavon
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2006
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 13:22    Titel: Anfechtung bei gepfändetem Unterhalt? Antworten mit Zitat

Hallo,
vielleicht habt ihr Antworten auf folgende Frage:

Hat eine Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen das kind der insolventen Person Erfolg?
Das Kind mußte seit Jahren den Unterhalt pfänden, da der Vater nicht freiwillig zahlte. So auch im Jahre 2006 (wie auch zuvor mehrere Jahre). Die Drittschuldnerin (eine Bank) zahlte (wie immer) den kompletten Betrag für 3 rückständige Monate aus. Zwei Monate später kam die Mitteilung, daß Insolvenzantrag gestellt wurde (knapp 2 Monate nach Erhalt des gepfändeten Unterhalts). Nun, mehrere Jahre später ficht der Insolvenzverwalter nach § 131 InsO an und verlangt den Gesamtbetrag plus Zinsen hierauf seit Ins.-eröffnung zurück. Das Geld war Unterhalt und wurde mangels anderer Einnahmen des Kindes für den Lebensunterhalt verbraucht. Das Kind (erwachsen - auch schon zum Zeitpunkt der Pfändung) hat diesen Betrag nicht. Kann es sich auf Entreicherungt oder ähnliches berufen? Und Zinsen seit Ins.-eröffnung - ohne daß jemals eine Aufforderung zur Rückzahlung kam?

Vielleicht hat jemand eine Antwort?

Vielen Dank! e.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
tohuwabohu
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.01.2009
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 16:17    Titel: Antworten mit Zitat

klingt grds für den iv erfolgversprechend

voraussetzungen des § 131 inso liegen vor. auch mit den zinsen scheint in ordnung.
fällig ist der rückgewähranspruch bereits mit verfahrenseröffnung. anfechtungsgegner muss auch erzielte oder schuldhaft nicht erzielte zinserträge herausgeben.

haftungsmilderung nach § 143 Satz 1 inso tritt nur ein bei einer alleinigen anfechtung nach §§ 134, 145 322 inso

aber wieviele jahr hat sich iv denn nun zeit gelassen?
und wir reden von einer regelinsolvenz?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Enjavon
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2006
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 19:33    Titel: Antworten mit Zitat

Ja es ist ein Regelinsolvenzverfahren.
Zeit gelassen hat sich der Insolvenzverwalter bis 1 Woche vor Ablauf der Verjährung (noch 2008 Klage eingereicht bei Ins-eröffnung Anfang 2005). Und da gibts auch keine Ausnahmen bei Kindesunterhalt - Entreicherung oder so? Was auch nicht ganz nachvollziehbar ist - wenn er doch zahlungsunfähig war, weshalb hat dann die Drittschuldnerin überwiesen (das deutet doch eher darauf hin, daß das Konto nicht im Dispo war?).

Grüße, e.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dirty Uschi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Bloß weil vereinzelte Zahlungen geätigt werden, kann man nicht davon ausgehen, dass eine Zahlungsfähigkeit besteht. Zahlungsfähig ist man i.d.R. dann, wenn man min. 90% der fälligen Verbindlichkeiten bedienen könnte.

Entreicherung kann man nur unter bestimmten Voraussetzungen bei der Schenkungsanfechtung einwenden, geht hier also nicht.

Das es sich um ein Regelinsolvenzverfahren (IN) handelt ist ja geprüft !?

Der Nachweis, dass es aus dem pfändbaren Vermögen des S. stammt ist erbracht ?

Dann kann man lediglich, wenn es vorher keine Mahnung etc. gab, den Verwalter noch ein wenig ärgern, indem man die Sache bei Gericht sofort unter Wahrung gegen die Kostenlast, anerkennt.
_________________
Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Enjavon
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2006
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der Nachweis, dass es aus dem pfändbaren Vermögen des S. stammt ist erbracht ?


Wie ist das gemeint?

Ein Nachweis, woher die Zahlung stammt, ist nicht erbracht (nicht einmal ansatzweise erwähnt). Zur Begründung ist nur ausgeführt, daß Zahlungsunfähigkeit vorlag, weil Sozialversicherungsbeiträge für mehrere Monate schon nicht gezahlt werden konnten...

Wenn sich der Schuldner selbst gar nichts mehr von seinen Einkünften entnommen hat - könnte man dann damit argumentieren, daß der gepfändete Unterhalt unter sein unpfändbares Einkommen gefallent und deshalb nicht zurückzuzahlen wäre?

Grüße, e.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
eidechse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 12:21    Titel: Antworten mit Zitat

Der Nachweis ist schon allein dadurch erbracht, dass es hier um eine Kontopfändung ging und diese auch ausgeführt wurde. Ich gehe mal stark davon aus, dass der IV in seiner Klage dargestellt hat, wie der Beklagte das Geld erlangt hat.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Insolvenzrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.