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Wohnrecht auf Lebenszeit - Mitbewohner

 
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vierwick
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.01.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 10:08    Titel: Wohnrecht auf Lebenszeit - Mitbewohner Antworten mit Zitat

Guten Tag,

es besteht folgender Sachverhalt:

Meine Mutter (Person A) hat von Ihrem verstorbenen Mann (Person B) die Hälfte eines Einfamilienhauses geerbt.

DIe Mutter (Person C) von Person B ist Eigentümerin der Anderen Hälfte des Hauses.

In diesen Haus wohnt der Bruder (Person D) von Person C und dieser hat ein Wohnrecht auf Lebenszeit.

Meine Fragen:

1. Ist Person D grundsätzlich zum Unterhalt des Hauses verpflichtet, insbesondere da er keine Miete zahlen muss.

2. Darf die Person C mit ihrem Ehemann in das Haus einziehen?

3. Was sind die Möglichkeiten um einen Einzug in das Haus zu verhindern?


Vorab Danke


Ludwig Vier

Person A : Erbin hälfte Haus
Person B: Verstorbener Mann von A
Person C: Mutter von B
Person D: Bruder von C
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 15:21    Titel: Re: Wohnrecht auf Lebenszeit - Mitbewohner Antworten mit Zitat

vierwick hat folgendes geschrieben::
Guten Tag,
es besteht folgender Sachverhalt:
Meine Mutter (Person A) hat von Ihrem verstorbenen Mann (Person B) die Hälfte eines Einfamilienhauses geerbt.
DIe Mutter (Person C) von Person B ist Eigentümerin der Anderen Hälfte des Hauses.
In diesen Haus wohnt der Bruder (Person D) von Person C und dieser hat ein Wohnrecht auf Lebenszeit.
Meine Fragen:

Zitat:
1. Ist Person D grundsätzlich zum Unterhalt des Hauses verpflichtet, insbesondere da er keine Miete zahlen muss.

Der Berechtigte des Wohnungsrechts hat für die Erhaltung des Gebäudes oder des Teils des Gebäudes, auf den sich sein Wohnungsrecht bezieht, in seinem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen und Ausbesserungen und Erneuerungen vorzunehmen, soweit sie zur gewöhnlichen Unterhaltung des Gebäudes oder des Teils des Gebäudes gehören (§ 1093 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1041 BGB).

Zitat:
2. Darf die Person C mit ihrem Ehemann in das Haus einziehen?

Der Berechtigte des Wohnungsrechts ist befugt, seine Familie in die Wohnung aufzunehmen (§ 1093 Abs. 2 BGB).

Zitat:
3. Was sind die Möglichkeiten um einen Einzug in das Haus zu verhindern?

Meines Erachtens gibt es keine.
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SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 15:49    Titel: Antworten mit Zitat

Klären Sie zunächst einmal, in dem Sie (evtl. in der Grundakte) die Bewilligung einsehen, welchen genauenVertragsinhalt das Wohnrecht hat.
Handelt es sich überhaupt um ein Wohnrceht (§ 1090 BGB)? Oder um eins nach § 1093 BGB? oder ein solches nach dem WEG?
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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