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Gegen Person A läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachtes auf eine Straftat gemäß § 30(2) StgB. Es wird eine Hausdurchsuchung durchgeführt und einige Sachen beschlagnahmt.
Dann beantragt der Staatsanwalt beim Landgericht, dass die beschlagnahmten Sachen zur Verwertung wegen des Verdachtes auf eine Straftat gem. §126 StgB verwendet werden dürfen, das Gericht stimmt dem auch zu.
Kurz darauf durfte A sich die Sachen wieder abholen.
Nun kam die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens gem. §170(2) StPO.
Ist denn damit automatisch auch der Anfangsverdacht gem. §30(2) StgB abgegessen? Denn das wurde - abgesehen von der Erklärung auf dem Durchsuchungsbeschluss - niemals wieder erwähnt. An keiner Stelle.
Darf A davon ausgehen, dass das Gesamtverfahren eingestellt wurde?
§ 170
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) 1Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
2Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Die Einstellung kann aber wieder aufgehoben werden, wenn neue Beweise den voherigen Tatverdacht erhärten.
Anders bei § 153 / 153a, dann ist das Verfahren komplett eingestellt! _________________ " Eine Vision ohne Handlung ist ein Traum;
eine Handlung ohne Vision ist ein Alptraum. "
( japanisches Sprichwort )
Gibt es eine Frist, in der "neue Beweise" eingebracht werden müssen?
Mich interessierte in meiner Urpsrungsfrage nichtsdestotrotz aber eher, ob A davon ausgehen kann, dass die Ermittlungen in Bezug auf §30(2) gleichfalls eingestellt worden sind. Denn dieser Paragraph tauchte nur und ausschließlich auf dem Durchsuchungsbescheid auf, später wurde sich dann im Schriftverkehr seitens des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft ausschließlich auf den §126 bezogen (der übrigens im Durchsuchungsbeschluss nicht erwähnt worden war).
A fragt sich natürlich, was damit passiert ist. Wurde der Anfangsverdacht des §30(2) quasi in einen anderen Verdacht "umgewandelt"? Geht sowas überhaupt?
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