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Verhalten nach Todeseintritt von Angehörigen

 
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hawe
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 18.04.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 21:32    Titel: Verhalten nach Todeseintritt von Angehörigen Antworten mit Zitat

hallo auch, was sagt eigentlich die Gesetzeslage darüber aus, wenn man erst 3 Tage nach Eintritt des Todes von Angehörigen einen Dokter ruft, damit sich alle verabschieden können.Gibt es da ein Strafmaß ? Gibt es da auch so was wie Prädeszinenzfälle oder wie das heißt? Und wo finde ich das in den Gesetzbüchern? und in welchem?

Vielen, vielen Dank für alle oder eine Antwort!

Tschüß hawe
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 26.01.09, 21:37    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Tod natürlich eingetreten ist, wird dies starfrechtlich nicht geregelt. Ich bin mir aber zur Zeit nicht sicher, ob es diesbezüglich Verwaltungsvorschriften gibt.

was hat denn der Doktor gesagt?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 22:27    Titel: Antworten mit Zitat

Könnte ggf. ein Verstoß gegen das Bestattungsgesetz sein, der dann u.U. ordnungswidrigkeitenrechtlich geahndet werden könnte.
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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Kleinalrik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 00:30    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In den meisten Fällen muss für so eine Verabschiedung am offenen Sarg die Genehmigung vom Gesundheitsamt eingeholt werden.
Die örtlichen Bestatter kennen sich in der Regel mit den jeweiligen Vorschriften aus.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 07:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zunächst mal müßte man prüfen, ob ein Verstoß gegen Anzeigepflichten nach dem PStG vorliegen. Nach § 28 PStG muß ein Sterbefall spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt angezeigt werden.

Die jeweiligen Landesverordnugen über das Leichenwesen oder Bestattungsgesetze regeln dazu noch , wer wann die Leichenschau vorzunehmen hat (meist steht dort: unverzüglich). In aller Regel sind dort ebenfalls noch Sanktionen vorgesehen.

Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 28 PStG sind eine OWi und können nach § 70 PStG iVm § 17 OWiG mit maximal 1000 € geahndet werden.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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