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Aupair Mädchen ohne Genehmigung des Vermieters

 
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posterpaster
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 01:40    Titel: Aupair Mädchen ohne Genehmigung des Vermieters Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
ist es richtig, dass ein Vermieter seinen Mietern es nicht untersagen, dass ein engagiertes Aupair Mädchen in der gemieteten Wohnung mit wohnt ?
Muss das geduldet werden ?

Im konkreten Fall hat der Mieter ein Aupair aus einem Oststaat engagiert und dieses ohne zu fragen ob der Vermieter einverstandn ist mit einer weiteren Person in der gemieteten Wohnung mit untergebracht.

Auf die bitte und den hinweis hin, man möge sie wo anders unter bringen und man ist nicht einverstanden mit dieser Art der Untervermietung, wurde lapidar mitgeteilt man hätte sich erkundigt auf dem Ausländeramt und ein Aupair müsse aktzeptiert werden und der Vermieter muss die weitere Person dulden.

Ob dieses Mädchen nun legal oder illegal im Land ist, ist nicht bekannt und auch nicht relevant im Moment.

Zudem haben die Mieter noch eine Person in der Wohnung wohnen, auch hier ohne zu fragen, die angeblich ein Verwandter ist. Ein Nachweis hierüber wird verweigert bzw. ist aus irgend welchen fremdsprachlichen Pässen nicht erkennbar.

Muss der Vermieter wirklich eine Quasi- Untervermietung in den beiden fällen hinnehmen ?
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RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 07:41    Titel: Re: Aupair Mädchen ohne Genehmigung des Vermieters Antworten mit Zitat

posterpaster hat folgendes geschrieben::

... man hätte sich erkundigt auf dem Ausländeramt und ein Aupair müsse aktzeptiert werden und der Vermieter muss die weitere Person dulden.


Welch ein Blödsinn...

Für jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nach § 540 Abs. 1 BGB eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich.
Das gilt ohne Einschränkung auch dann, wenn der Mieter nach § 553 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die Erlaubnis haben sollte.
Für Eltern und Kinder, Ehegatten und die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist eine Erlaubnis nicht erforderlich. Diese Personen sind nicht Dritte im Sinne des Gesetzes.

Ob ein Anspruch auf die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung besteht, wird nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sein.
Voraussetzung ist nach § 553 Abs. 1 BGB, dass nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse des Mieters entstanden ist. Gründe für eine gerechtfertigte Verweigerung der Erlaubnis trotz im Prinzip berechtigtem Interesse des Mieters wären bisheriges Verhalten des Dritten, Überbelegung oder Unzumutbarkeit aus anderen Gründen.

All dies wird irgendeine Figur bei irgendeinem Amt - ganz abgesehen davon, dass ohnehin keine Zuständigkeit für dieses Thema vorliegt - niemals beurteilen können.
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posterpaster
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 09:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, man will ja nicht zum Ausländeramt. Wäre ja nur der Weisheit letzter Schluss.

Es geht tatsächlich nur darum das der Mieter bzw. die Mieterin , offiziell mittlerweile allein mit Kind, steif und fest behauptet, gegen ein Aupair kann sich der Vermiter nicht erwehren und muss dulden das es mit in der Wohnung lebt.
Was z.b. würde es rechtfertigen ? Es gibt Kinderkrippen die auch nicht teurer sind. Also kanns das nicht sein.

Zumal dies eine 3 Zimmer Wohnung ist und mit dem "angeblichen" Verwandten und dem Kind schon mind. 3 Personen dort leben. Mit dem Aupair sinds dann 4.
Letztendlich ist das Überbelegung.
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 09:16    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn se das so steif und fest behauptet wird se auch eine Quelle für ihre Behauptung haben. Es ist so wie RM geschrieben hat. Der VM hat nun die Möglichkeit das Verhalten abzumahnen und fordern das die Gebrauchsüberlassung beendet wird und wenn dies nicht passiert kann auf Unterlassung geklagt werden oder es kann auch die Kündigung möglich sein. Ob dann die Gründe der Mieterin ausreichen, wird ein Richter entscheiden müssen.
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ktown
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 10:28    Titel: Antworten mit Zitat

Also ganz so krass würde ich es nicht bezeichnen.
Ich vermute, dass das Ausländeramt den §553 BGB als Grundlage herangezogen hat und etwas vorschnell die Aussage getätigt hat, dass dies der Vermieter akzeptieren muß.
RM hat es ja schon gut beschrieben.
Der Mieter muß diese zeitlich befristete Erhöhung der Personenanzahl in den Mieträumen mitteilen. Schon aufgrund der Nebenkosten sollte dies selbstverständlich sein.

Der Vermieter hat ein grundsätzliches Recht dies zu verweigern. Die Grenzen hierfür sind aber äußerst eng gesteckt.
Argumente wie: Kindergrippen sind nicht viel teurer als ein Aupair werden sicherlich von deutschen Gerichten nicht akzeptiert.
Eine Überbelegung müßte geprüft werden. Hierfür fehlen aber Angaben. Handelt es sich um eine 3 Zi.-Kü-Bad-Wohnung oder um eine 1 Zi-Kü-Bad-Wohnung (3 Zimmer).
In der ersten Wohnung wäre eine Belegung mit 4 Personen sicherlich problemlos möglich während in der Zweiten sicherlich der Verdacht einer Überbelegung nahe liegt.
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Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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