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Ein privater Anbieter hat einen Camcorder in einem Internet-Auktionshaus versteigert.
Da es ein Privatverkauf ist mit dem Text: „Dies ist ein Privatverkauf ohne Anspruch auf Gewährleistung oder Garantie. Rückgabe oder Erstattung des Kaufpreises werden nicht eingeräumt. Der Artikel wird wie beschrieben (und auf dem Foto zu erkennen) versteigert. Der Bieter erkennt dies mit seinem Gebot an und ist damit einverstanden.“
Das Gerät ist einige Jahre alt aber in gutem Zustand, wurde vor Verkauf überprüft und es funktionierte.
Jetzt bemängelt der Käufer, bei der Überspielung der Filme würden sich in einer Ecke grüne Streifen abzeichnen und hat eine Werkstatt eingeschaltet (wahrscheinlich um beweisen zu können, das dieser Mangel schon länger bestand). Er will sich dann mit dem Ergebnis wieder beim Käufer melden, da dieses Gerät so für ihn unbrauchbar sei. Er hat aber bisher nicht gesagt, was er vom Verkäufer will.
Kann das Konsequenzen für den Käufer haben, sollte sich herausstellen, dass diese Kamera einen älteren Mangel aufweist (der Verkäufer hatte nur eine grobe Prüfung vorgenommen). Muss der Käufer den Artikel trotz o. g. Spruch zurücknehmen? Und er weiß ja nicht was dieser in der Zwischenzeit mit dem Gerät anstellt hat.
Wurde das Gerät als "funktionsfähig" angepriesen, so bedeutet dies, dass es fehlerfrei funktionieren muss, wenn der Käufer es erstmalig nutzt.
Der Käufer muss beweisen, dass der Fehler schon bei Übergabe bestand.
Diesen Beweis kann er dadurch führen, dass ein Sachverständiger zu dem Schluss kommt, dass der Fehler auf Verschleiß beruht.
Einigen Sie sich mit dem Käufer auf 50:50 Teilung der Reparaturkosten oder nehmen Sie das Gerät zurück oder erstatten Sie ihm 50% des Kaufpreises.
Gerichte schlagen in solchen Fällen einen 50:50 Vergleich vor. Die Gerichtskosten sollten Sie sich ersparen.
Ein Gewährleistungsausschluss greift natürlicherweise nicht, weil Sie im Angebotstext die Funktionsfähigkeit des Gerätes dem Käufer zugesagt haben.
Grundsatz:
Gewährleistungsausschluss kann der private Verkäufer nur für im Angebotstext benannte Mängel bewirken! Für nicht benannte Mängel (ob verschwiegen oder nicht spielt hierbei keine Rolle!!!!) kann er keinen Gewährleistungsausschluss bewirken.
Es macht also für einen Verkäufer keinen Sinn, einerseits die Ware als "funktionsfähig" (bedeutet stets fehlerfreie Funktion) anzupreisen, andererseits eine Gewährleistung auszuschließen.
Eine solche Formulierung versuchen nur die ganz "Schlauen", die Schrottware unter das Volk bringen wollen. Vor Gericht kommen sie damit nicht durch.
Es wurde ja nur zugesagt, dass die Funktionen x,y,z ausprobiert wurden und funktioniert haben. Und das entspricht der Wahrheit.
Der Käufer möchte das Gerät nicht zurück nehmen, vor allen da jetzt Dritte daran "rumgeschraubt" haben. Wer weiß was der Käufer damit alles angestell hat.
Grundsatz:
Gewährleistungsausschluss kann der private Verkäufer nur für im Angebotstext benannte Mängel bewirken! Für nicht benannte Mängel (ob verschwiegen oder nicht spielt hierbei keine Rolle!!!!) kann er keinen Gewährleistungsausschluss bewirken.
Das macht doch keinen Sinn. Ein privater Verkäufer ist doch kein Fachmann. Bitte nicht immer gleich böse Absicht unterstellen. Es wurde alles nach besten Wissen angegeben.
Außerdem ist der Wert unter 100 Euro, das würde doch sicher wegen Geringfügkeit gar nicht erst vor Gericht gehen??
Außerdem ist der Wert unter 100 Euro, das würde doch sicher wegen Geringfügkeit gar nicht erst vor Gericht gehen??
Es handelt sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit - da können Sie auch wesentlich geringere Summen einklagen _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 28.01.09, 12:25 Titel:
Seller hat folgendes geschrieben::
Es wurde ja nur zugesagt, dass die Funktionen x,y,z ausprobiert wurden und funktioniert haben.
Die Beschreibung oben sieht anders aus. Im übrigen könnte man aus so einer Beschreibung auch das böswillige Verschweigen eines Mangels konstruieren.
Seller hat folgendes geschrieben::
Der Käufer möchte das Gerät nicht zurück nehmen, vor allen da jetzt Dritte daran "rumgeschraubt" haben. Wer weiß was der Käufer damit alles angestell hat.
Auch wenn im ersten Satz sicher der Verkäufer gemeint ist: das Leben ist kein Wunschkonzert.
Seller hat folgendes geschrieben::
Das macht doch keinen Sinn.
Doch, das macht Sinn. Sehr viel sogar. Kann u.a. vor Betrügern schützen. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
An alle xyzw-Verkäufer und solche, die es noch werden wollen:
Grundsatz:
Gewährleistungsausschluss kann der private Verkäufer nur für im Angebotstext benannte Mängel bewirken! Für nicht benannte Mängel (ob verschwiegen oder nicht spielt hierbei keine Rolle!!!!) kann er keinen Gewährleistungsausschluss bewirken.
Beispiel:
VK verkauft ein Segelboot an K unter Ausschluss der Sachmängelhaftung.
a) VK hatte keine Mängel genannt, sondern nur ein "Segelboot" angeboten. Bei der ersten Wasserung sinkt das Boot (und wird zum U-Boot). Ein "Segelboot" ist aber kein "U-Boot". Somit ist der Ausschluss unwirksam, natürlich zumal dann, falls VK das Segelboot als segeltüchtig angepriesen hätte. Noch einmal:
Ein Segelboot ist ein Segelboot, kann somit auf dem Wasser segeln.... (und kein U-Boot).
b) VK hatte als Mangel den losen Kiel des Bootes genannt. Dann brach bei der ersten Wasserung des Bootes der Kiel ab, so dass es umschlug, voll Wasser lief und sank. Der Sachmängelausschluss hatte gegriffen.....
c) Arglistiges Verschweigen:
VK preist ein Segelboot an und verschweigt, dass der Außenbordmotor wegen unreparierter Defekte in letzter Zeit unzuverlässig arbeitet. Bei aufziehendem Gewitter kann das Boot wegen ausfallendem Motor nicht rechtzeitig den Hafen erreichen und sinkt. Na, was meinen Sie? Wirksamer Ausschluss?
Zum Streitwert:
In einer Sache vor dem Amtsgericht Regensburg in 2003 ging es um einen Internetkauf eines gebrauchten Kassettendecks KX-7030 von Kenwood zum ersteigerten Preise von 45 EUR. Der Bandtransportmechanismus war völlig verschlissen. Die Verkäuferin hatte es als "funktionstüchtig" angepriesen.
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