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Verfasst am: 27.01.09, 09:48 Titel: Internetfreundschaft mit einer 16jährigen
Guten Tag,
ich hoffe es kann mir hier geholfen werden. Habe schon viel im Internet zu diesem Thema rechachiert, bin aber zu keinem richtigem Schluss gekommen oder möchte es nicht wirklich glauben.
Zu meinem Anliegen, ich habe vor einiger Zeit schon ein 16jähriges Mädchen im Internet kennengelernt (ich selber bin 20) und sie möchte (freiwillig!) fotos von sich machen. Es handelt sich dabei um erotische, vielleicht auch pornographische Fotos, wobei ich auch nicht genau weiß wie da exakt unterschieden wird.
Ich habe erstmal abgelehnt, da ich mir über die (neue?) rechtslage nicht ganz im klaren bin und mich für soetwas nicht auf ganz dünnes eis begeben möchte.
Es wäre nett, wenn mich jemand über die aktuelle Rechtslage aufklären könnte oder mir ein Feedback geben kann, ob ich mit meiner Entscheidung(rechtlich/moralisch) es abzulehnen richtig liege.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 27.01.09, 10:02 Titel:
Einschlägig dürfte der § 184c StGB sein --> http://bundesrecht.juris.de/stgb/__184c.html _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Wenn es sich um pornografische Bilder handeln sollte, solltest du auf jeden Fall die Finger davon lassen. Oben-ohne Bilder wären wohl eher unproblematisch. Allerdings dürfte das Mädel dir die Bilder nur schicken, weil sie Interesse an dir hat. Sie würde diese Entscheidung sehr schnell bereuen.
Meine Ex-Freundin wurde damals von einem erpresst, dem sie auch mal Bilder geschickt hatte, als sie 14 war. Der wollte dann immer mehr Bilder haben. Die hat sie ihm natürlich nicht geschickt. Er hat dann damit gedroht die Bilder im Internet zu veröffentlichen. Das hat er letztlich auch getan.
Inwieweit du da charakterlich gefestigt bist, weiss ich nicht. Aus moralischer Sicht sollte im Sinne des Mädels davon abgesehen werden.
edit: Nachtrag zu Redfox: Aber nur, wenn es sich tatsächlich um Pornographie handelt. Im Zweifel entscheidet das allerdings ein Richter.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 27.01.09, 10:05 Titel:
Macht sich das Mädchen ggf. eigentlich auch strafbar? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
soweit ich mich bis jetzt mit diesem thema belesen habe, machen sich alle beteiligten strafbar
ich selber halte mich für moralisch gefestigt, möchte aber einfach nichts illegales tun, weil ich auch "schauergeschichten" über bundestrojaner etc. gelesen habe und mir deshalb auch wenns nur zweiseitiger email kontakt ist, keinem risiko aussetzen möchte
Macht sich das Mädchen ggf. eigentlich auch strafbar?
Wenn es sich um Pornographie handelt, m.W. ja. Ansonsten nein.
Die Frage die sich mir stellt: Welchen Grund kann ein Mädel haben, dass es ohne zu tun anbietet, Nacktbilder von sich zu schicken?
Da ich in einer Onlinecommunity angemeldet bin und nicht auf den Kopf gefallen bin, stolpere ich tagtäglich über dutzende Fake-Profile. Evtl. könnte das 16 Jährige Mädel auch ein pubertierender Bengel mit Pornobildchen auf der Festplatte sein.
Da ich selber widerrum behaupte zumindest nicht gänzlich auf den Kopf gefallen zu sein, hab ich das auch schon in betracht gezogen und gehe grundsätzlich skeptisch mit dem thema um. Ich würd mir allerdings auch zutrauen, rauszufinden ob das ein "bengel" mit gefälschten Fotos ist.
Allerdings stellt sich mir die Frage gar nicht mehr, da mir die Geschichte viel zu schwammig, vorallem im Bezug auf Unterscheidung zwischen Erotik und Pornogrphie, ist.
Desweiteren sollte ich nicht zulassen, dass sich das Mädchen strafbar für solch eine "Banalität" macht.
Wer sich auf nichts dergleichen einlässt, verirrt sich auch nicht im Grauschleier der Justiz.
Trotzdem halte ich die neue Gesetzeslage für sehr diskussionswürdig, weil ich nicht finde, dass 16,17 jährige genauso zu behandeln sind, wie 12,13 jährige und gott bewahre jüngere.
Mir persöhnlich kann das ja relativ egal sein, aber 16jährige und auch 17 jährige werden in ihrer sexualität mit dieser gesetzeslage völlig unnötig eingeschränkt. Wer denkt sich denn schon etwas dabei, wenn seine Minderjährige Freundin Fotos von sich machen möchte, und sie einem schickt. Ich denke, dass passiert zu tausenden am tag. Die Mädchen und auch Jungen machen sich dann strafbar (und nach der gesetzeslage auch nicht zu knapp) obwohl sie sich nicht im klaren darüber waren, dass es überhaupt solch eine knackige regelung gibt. Da kann man einer 16jährigen auch nicht mit "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" kommen, weil es wohl niemand in diesem alter auch nur annähernd in betracht zieht, dass es eine solche regulierug gibt.
Nun gut, ich denke zu meiner Frage ist alles gesagt, aber vielleicht fühlt sich der eine oder andere Berufen noch seinen Kommentar dazu abzugeben. Lasse mich gern auch eines Besseren belehren.
Mmh.. Wenn ich ihn so lese, scheint der 184c nicht ganz so scharf zu sein, wie man denkt.
Die Absätze 1-3 stellen eigentlich "nur" die Verbreitung bzw. Herstellung/ Bereitstellung zur Verbreitung unter Strafe.
Über den genauen Inhalt des Absatz 4 bin ich nicht ganz sicher. Zwar wird dort auch der reine Besitz unter Strafe gestellt, aber mit dieser Einschränkung:
Zitat:
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 27.01.09, 11:18 Titel:
Die Frage wäre wohl: Ist § 184c StGB einwilligungsfähig; diese Frage kann ich mangels mir zugänglicher neuer Kommentierung nicht beantworten.
Der/die Jugendliche ist einverstanden bzw. stellt die Bilder selber her. Macht sich die jugendliche Person strafbar?
Wie ist § 184c Abs. 4 S 2 zu verstehen: "Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben."
Satz 1 wiederum sagt: "Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Also wäre jemand, der von einer jugendlichen Person pornografische Bilder erhält, die sie von ihr selber hergestellt hat, nicht strafbar?
Die jugendliche Person allerdings schon, da sie die Bilder hergestellt und verbreitet hat?
Ich verstehe diesen § nicht.
Was ist das geschützte Rechtsgut? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Angeblich die sexuelle Selbstbestimmung, wobei ich die Kongruenz innerhalb des Sexualstrafrechtes nicht mehr ganz erkennen mag. _________________ Geist ist Geil!
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 27.01.09, 11:39 Titel:
Adromir hat folgendes geschrieben::
Angeblich die sexuelle Selbstbestimmung, wobei ich die Kongruenz innerhalb des Sexualstrafrechtes icht mehr ganz erkennen mag.
Dann müsste das doch einwilligungsfähig sein. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
die Frage wird durch das Forum wohl nicht zu beantworten sein. Eben weil der Gesetzestext des § 184c StGB ziemlich verwirrend erscheint, hat bereits ein recht renoomiertes Hochglanzmagazin diesbezüglich unter dem 07.11.2008 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BvR 2262/08 geführt.
Die Entscheidung wird abzuwarten sein.
In dem vorliegenden Thread sieht es aber m.E. so aus, dass das Mädel von sich aus Bilder schicken will, die sie sodann auch noch selbst erstellt. Der TE hat dies abgelehnt. Er will also nicht, dass ihm Bilder erotischer Natur zugesandt werden.
Er beschaftt sie sich demnach nicht und eine Verbreitung seinerseits ist wohl eher nicht geplant, wenn er schon die Übersendung - mithin den Besitz - ablehnt.
Ob man überhaupt von pornografischen Schriften im Sinne des StGB sprechen kann, ist absolut unklar. Denn der TE weiß ja selbst nicht einmal, welche Bilder ihm übersandt werden sollen.
Hinzu käme, dass ein tatsächliches Geschehen erkennbar sein muss. Tatsächliches Geschehen ist in diesem Zusammenhang der Geschlechtsakt, sowie auch andere Sexualpraktikten, zu denen ich mich jetzt aber nicht weiter äußern möchte.
Der TE hat aber insgesamt gut daran getan, die Übersendung der Bilder abzulehnen. Denn bis zur Entscheidung des BVerfG gilt nach wie vor der strafrechtliche Schutz des § 184c StGB.
Nachdem heute morgen für mich alles einigermaßen einleuchtend war, steh ich natürlich nur völlig auf dem schlauch. Trotz der neuen Erkenntnisse werd ich die Bilder auf grund der dargebotenen Gründe ablehnen. Mir ist auch bewusst geworden, dass es nicht wirklich sein muss, dass ein 16jähriges Mädchen pornographische Fotos von sich erstellt.
Mich interessieren dennoch 2 Sachen
- kann man das Verfahren unter dem Aktenzeichen BvR 226/08 verfolgen.
- ist es überhaupt möglich in diesem Fall "aufzufliegen", wenn beide Seiten nichts nach ausen dringen lassen. stichwort: pc-überwachung oder datenschutz (ihr kenn euch besser aus)
vielen dank für die vielen antworten und die einigermaßen erfolgreiche übersetzung der gesetzestexte.
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