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klassischer Fall: Person A ersteigert einen Artikel beim Auktionshaus X und bezahlt diesen aber nicht (weil doch nicht mehr benötigt wird).
Person A erhält darauf 2 "Mahnungen" bzw. "Erinnerungen" per eMail.
Nach einigen Wochen kommt schriftlich die "letzte" Mahnung mit Hinweis auf Inkasso und Anwalt sowie eine satte Mahngebühr von 15 Euro (!).
Der Kauf ist angeblich rechtskräftig und verbindlich, da er nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerrufen wurde.
Fragen:
1) Darf der Verkäufer überhaupt eine Wucher-Mahngebühr von 15 Euro aufschlagen bei einem Warenwert von 8 Euro?
2) Wie kommt der Käufer jetzt aus der Angelegenheit wieder raus OHNE die Summe zzgl. Wucher-Mahngebühr bezahlen zu müssen? Kann er nicht ankündigen den Artikel bei Erhalt zurückzuschicken? Das Widerrufsrecht gilt ja sicher noch oder?
Darf der Verkäufer überhaupt eine Wucher-Mahngebühr von 15 Euro aufschlagen bei einem Warenwert von 8 Euro?
Falscher Ansatz: Eine Mahngebühr orientiert sich nicht an dem angemahnten Betrag von 8 Euro, sondern an dem Aufwand für die Mahnung. (Konto verfolgen, Arbeitszeit Sekretärin Briefe schreiben lassen....)
Haben sie ne Ahnung, was ein Rechtsanwalt berechnet, wenn sie DEN mit Mahnung schreiben lassen beauftragen?
Andere Sache ist, ob die Mahngebühr rechtens ist. Dazu fehlen Details. Ebenso zum Widerrufsrecht.
Privater oder gewerblicher Verkäufer z.B.
Falscher Ansatz: Eine Mahngebühr orientiert sich nicht an dem angemahnten Betrag von 8 Euro, sondern an dem Aufwand für die Mahnung. (Konto verfolgen, Arbeitszeit Sekretärin Briefe schreiben lassen....)
Ja aber so eine hohe Summe verlangen meist nur große Unternehmen, keine 1-Mann-Betrieb.
Zitat:
Andere Sache ist, ob die Mahngebühr rechtens ist. Dazu fehlen Details. Ebenso zum Widerrufsrecht. Privater oder gewerblicher Verkäufer z.B.
Nun ich denke mal "rechtens" wäre die Gebühr schon bei der 3. Mahnung, allerdings eben nicht in der Höhe. Ob man die 2 eMail-Mahnungen rechtlich anerkennen muss, weiß ich jetzt auch nicht...
Gewerblicher Verkäufer natürlich mit der üblichen Auktionshaus-Muster-Widerrufsbelehrung.
Sofern gewerbl. Verkäufer und dieser nicht ein Rückgaberecht anstelle des Widerrufsrecht eingeräumt hat, kann man jederzeit widerrufen auch und gerade bevor man die Ware erhalten hat.
Des Weiteren beginnt die Frist an deren Ende des Widerrufsrecht erlischt nicht vor Erhalt der Ware. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Wenn aber Vorkasse vereinbart wurde und bisher kein Widerruf erfolgt ist, dann besteht für den Käufer grds. die Verpflichtung zu zahlen.
Nach der ersten Mahnung dürfte der Käufer somit in Verzug sein und macht sich durch Nichtleistung grds. schadensersatzpflichtig.
Ob ein noch bestehendes Widerrufsrecht daran etwas ändert, bedarf wohl einer genaueren Betrachtung . _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Nun ich denke mal "rechtens" wäre die Gebühr schon bei der 3. Mahnung
Was Sie "denken", hat mit der Rechtslage offenbar wenig zu tun. Und schon mit der 1. Mahnung ist man in Verzug, im Gegensatz zu verbreiteten Rechtsirrtümern. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Hm, spielt doch gar keine Rolle wie viele Leute da arbeiten oder ob ein Rechtanwalt eingeschaltet wurde etc.
Der Punkt ist:
Zitat:
Person A ersteigert einen Artikel beim Auktionshaus X und bezahlt diesen aber nicht (weil doch nicht mehr benötigt wird).
Ob ein Widerruf möglich ist oder nicht spielt zunächst einmal gar keine Rolle. Solange der nicht erklärt wird, hat der Käufer eine Zahlungspflicht.
Weil er der nicht nachgekommen ist, sind dem Verkäufer offenbar (Bearbeitungs-)Kosten in Höhe von 15 EUR entstanden. Diesen Schaden trägt der Käufer. Und selbst durch einen Widerruf ist dieser Schaden nicht mehr behebbar.
Verbraucherschutz ist nicht dazu da, dass der Verbraucher einfach seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
Zitat:
weil doch nicht mehr benötigt
Auch ein Verbraucher hat seine Verträge einzuhalten!
Hm, spielt doch gar keine Rolle wie viele Leute da arbeiten oder ob ein Rechtanwalt eingeschaltet wurde etc.
Der Punkt ist:
Zitat:
Person A ersteigert einen Artikel beim Auktionshaus X und bezahlt diesen aber nicht (weil doch nicht mehr benötigt wird).
Ob ein Widerruf möglich ist oder nicht spielt zunächst einmal gar keine Rolle. Solange der nicht erklärt wird, hat der Käufer eine Zahlungspflicht.
Weil er der nicht nachgekommen ist, sind dem Verkäufer offenbar (Bearbeitungs-)Kosten in Höhe von 15 EUR entstanden. Diesen Schaden trägt der Käufer. Und selbst durch einen Widerruf ist dieser Schaden nicht mehr behebbar.
Verbraucherschutz ist nicht dazu da, dass der Verbraucher einfach seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
Zitat:
weil doch nicht mehr benötigt
Auch ein Verbraucher hat seine Verträge einzuhalten!
, sofern der SV korrekt dargelegt wurde, begründet der Vk. seinen Anspruch mit einer schwachsinnigen Begründung
Zitat:
Nach einigen Wochen kommt schriftlich die "letzte" Mahnung mit Hinweis auf Inkasso und Anwalt sowie eine satte Mahngebühr von 15 Euro (!).
Der Kauf ist angeblich rechtskräftig und verbindlich, da er nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerrufen wurde.
Ob der Käufer dem Vk. ne mail geschrieben hat oder nicht, in der sinngemäß stand "will das Zeug nicht"? Behalten muss man mE. eine solche nicht.... Es ist offenkundig das der Käufer nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden sein wollte, sonst hätte er ja überwiesen...
Aber vielleicht , klagt dieser Vk. Gebühren ein, dann könnte man ja sehenwas die Gerichte meinen. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Der Gesetzgeber hat die Form des Widerrufes aber in 355 I BGB eindeutig und m.E. auch abschließend geregelt, Textform oder Rücksendung der Kaufsache, konkludenter Widerruf durch NIchtleistung seitens des Käufers kann also nie als WIderruf gewertet werden. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Der Gesetzgeber hat die Form des Widerrufes aber in 355 I BGB eindeutig und m.E. auch abschließend geregelt, Textform oder Rücksendung der Kaufsache, konkludenter Widerruf durch NIchtleistung seitens des Käufers kann also nie als WIderruf gewertet werden.
man sollte niemals nie sagen _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Man sollte aber auch nie etwas behaupten was man nicht begründen kann. Mich interessiert immer noch, warum Sie glauben, dass der Verkäufer keinen Anspruch aus dem Kaufvertrag mehr haben soll.
Man sollte aber auch nie etwas behaupten was man nicht begründen kann. Mich interessiert immer noch, warum Sie glauben, dass der Verkäufer keinen Anspruch aus dem Kaufvertrag mehr haben soll.
Oh entgegen der hier geäußerten Meinungen, die sich selbstverständlich an den Wortlaut der Gesetze halten, nehme ich für mich in Anspruch das ein verständiger Verkäufer in dem Verhalten des Käufers trotz mehrmaliger Erinnerung nicht die Zahlung zu tätigen, dessen Willen erkennen kann.
Zitat:
Schlüssiges Verhalten kann zwar als Widerruf gewertet werden. Es bedarf aber der Textform (oder der Rücksendung der Sache.) Ist (keine Rücksendung erfolgt und) die Textform im Sinne des § 126b BGB nicht eingehalten, dann hat das nach dem Gesetz (§ 125 S. 1 BGB) die Nichtigkeit des Widerrufs zur Folge.
Durch konkludentes Verhalten wird/kann doch eben eine Rechtsfolge ausgelöst werden, obwohl der Gesetzgeber dieses so nicht vorgesehen hatte oder etwas anderes bestimmt hat.
Zitat:
Die besonderen Rechte des Verbrauchers bewirken m. E. eine besondere Schutzbedürftigkeit des Unternehmers, der sich bei einem Widerruf stets sicher sein muss, dass dieser auch durch den Verbraucher selbst getätigt wurde. Dies gilt m. E. unabhängig davon, ob die Ware bereits versendet ist oder nicht.
Naja wenn der K. etwas unterlässt kann beim Vk. kaum eine Unsicherheit darüber
bestehen ob es der K. war. Ein besondere Schutzbedürftigkeit sehe ich in diesem Fall nicht. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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@ Smiler: Nein!
Das BGB geht schon grundsätzlich von formlosen Willenserklärungen aus. Für den Widerruf hat der Gesetzgeber aber eine speziellere Regelung vorgeschrieben, eben die Textform des § 355 I 2. Danach ist eine konkludente oder mündliche Erklärung ausdrücklich nicht wirksam!
Um hier, - wie Sie - das Nicht-Überweisen als konkludenten Widerruf anzusehen hieße, sich über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hinwegzusetzen. Einzige Möglichkeit wäre in der Tat eine teleologische Reduktion, aber ich sehe genau wie Beitragsschreiber keinen Grund dazu.
Das Ergebnis ist auch richtig: Alles andere hieße im Endeffekt, dass ein wirksamer Vertrag für einen Verbraucher keine Pflichten begründet, insbesondere keine Primärpflichten, die das Wesen jedes Vertrages darstellen. Ein Vertrag wäre dann ein Anspruch auf eine Sache, ohne dass man zunächst verpflichtet ist, diese auch abzunehmen.
Außerdem sollte man sich mal in die Situation des Verkäufers hineinversetzen: Er weiß nicht, ob er Geld bekommt und kann den Artikel, der zwar gekauft, aber nicht bezahlt (und bei Vorkasse auch noch nicht versand) wurde, nicht mal an andere weiterverkaufen. Wie soll der Verkäufer denn so ordentlich wirtschaften? Er muss Artikel im Lager reservieren, für die er kein Geld sehen wird. Oder vielleicht doch. Man weiß es nicht....
Ihre Anwendung des Rechts würde übrigens den Verbraucherschutz ad absurdum führen: Da die Gegenleistung in der Regel sofort fällig ist, könnte ein Unternehmer dann bis zur Erfüllung (Zahlung) jederzeit selbst widerrufen, indem er einfach sagt "jo, der hat bis jetzt nicht gezahlt, dann will der nicht mehr". Der Unternehmer könnte dann quasi für den Verbraucher widerrufen, und zwar ohne Angabe von Gründen
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