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Verfasst am: 27.01.09, 13:22 Titel: Anfechtung bei gepfändetem Unterhalt?
Hallo,
vielleicht habt ihr Antworten auf folgende Frage:
Hat eine Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen das kind der insolventen Person Erfolg?
Das Kind mußte seit Jahren den Unterhalt pfänden, da der Vater nicht freiwillig zahlte. So auch im Jahre 2006 (wie auch zuvor mehrere Jahre). Die Drittschuldnerin (eine Bank) zahlte (wie immer) den kompletten Betrag für 3 rückständige Monate aus. Zwei Monate später kam die Mitteilung, daß Insolvenzantrag gestellt wurde (knapp 2 Monate nach Erhalt des gepfändeten Unterhalts). Nun, mehrere Jahre später ficht der Insolvenzverwalter nach § 131 InsO an und verlangt den Gesamtbetrag plus Zinsen hierauf seit Ins.-eröffnung zurück. Das Geld war Unterhalt und wurde mangels anderer Einnahmen des Kindes für den Lebensunterhalt verbraucht. Das Kind (erwachsen - auch schon zum Zeitpunkt der Pfändung) hat diesen Betrag nicht. Kann es sich auf Entreicherungt oder ähnliches berufen? Und Zinsen seit Ins.-eröffnung - ohne daß jemals eine Aufforderung zur Rückzahlung kam?
voraussetzungen des § 131 inso liegen vor. auch mit den zinsen scheint in ordnung.
fällig ist der rückgewähranspruch bereits mit verfahrenseröffnung. anfechtungsgegner muss auch erzielte oder schuldhaft nicht erzielte zinserträge herausgeben.
haftungsmilderung nach § 143 Satz 1 inso tritt nur ein bei einer alleinigen anfechtung nach §§ 134, 145 322 inso
aber wieviele jahr hat sich iv denn nun zeit gelassen?
und wir reden von einer regelinsolvenz?
Ja es ist ein Regelinsolvenzverfahren.
Zeit gelassen hat sich der Insolvenzverwalter bis 1 Woche vor Ablauf der Verjährung (noch 2008 Klage eingereicht bei Ins-eröffnung Anfang 2005). Und da gibts auch keine Ausnahmen bei Kindesunterhalt - Entreicherung oder so? Was auch nicht ganz nachvollziehbar ist - wenn er doch zahlungsunfähig war, weshalb hat dann die Drittschuldnerin überwiesen (das deutet doch eher darauf hin, daß das Konto nicht im Dispo war?).
Bloß weil vereinzelte Zahlungen geätigt werden, kann man nicht davon ausgehen, dass eine Zahlungsfähigkeit besteht. Zahlungsfähig ist man i.d.R. dann, wenn man min. 90% der fälligen Verbindlichkeiten bedienen könnte.
Entreicherung kann man nur unter bestimmten Voraussetzungen bei der Schenkungsanfechtung einwenden, geht hier also nicht.
Das es sich um ein Regelinsolvenzverfahren (IN) handelt ist ja geprüft !?
Der Nachweis, dass es aus dem pfändbaren Vermögen des S. stammt ist erbracht ?
Dann kann man lediglich, wenn es vorher keine Mahnung etc. gab, den Verwalter noch ein wenig ärgern, indem man die Sache bei Gericht sofort unter Wahrung gegen die Kostenlast, anerkennt. _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
Der Nachweis, dass es aus dem pfändbaren Vermögen des S. stammt ist erbracht ?
Wie ist das gemeint?
Ein Nachweis, woher die Zahlung stammt, ist nicht erbracht (nicht einmal ansatzweise erwähnt). Zur Begründung ist nur ausgeführt, daß Zahlungsunfähigkeit vorlag, weil Sozialversicherungsbeiträge für mehrere Monate schon nicht gezahlt werden konnten...
Wenn sich der Schuldner selbst gar nichts mehr von seinen Einkünften entnommen hat - könnte man dann damit argumentieren, daß der gepfändete Unterhalt unter sein unpfändbares Einkommen gefallent und deshalb nicht zurückzuzahlen wäre?
Der Nachweis ist schon allein dadurch erbracht, dass es hier um eine Kontopfändung ging und diese auch ausgeführt wurde. Ich gehe mal stark davon aus, dass der IV in seiner Klage dargestellt hat, wie der Beklagte das Geld erlangt hat.
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