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in einer von mir angestrebten Zivilklage (Streitwert € 12.500) hat mein Anwalt für mich einen Prozeßkostenhilfeantrag eingereicht, der abgelehnt worden ist.
Das von ihm dafür aufgerufene und auch bezahlte Honorar hat € 837 betragen.
Nach der Ablehnung meiner Prozeßkostenhilfe habe ich den RA gebeten, sein Mandat
niederzulegen und mir einen Teil der Verfahrensgebühr wieder zu erstatten, was er
ablehnt.
Ich muß noch erwähnen, daß mein RA 3x schriftlich mit Gegenseite und 1x mit dem Gericht korrespondiert und einige Telefonate geführt hat.
Wie ist die Rechtslage?
Danke für Antwort im voraus.
Wie setzen sich die 837 € zusammen und warum sollte ein Anwalt eine angefallene Gebühr teilweise zurückerstatten? Auch für die Vertretung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr.
nach meiner Berechnung kann der RA, soweit nicht schon eine mdl. Verhandlung stattgefunden hat, allenfalls eine 1,0 Gebühr (Nr. 3335 VV RVG) aus dem Streitwert zuzüglich Auslagen fordern; das sind - nur mit der Auslagenpauschale und MwSt - 649,74 € (= 526.- € + 20.- € + 103,74 €).
Die 837 € sind wohl ein Vorschuss in Höhe einer 1,3-Verfahrensgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und MwSt.? Würde rechnerisch hinhauen. _________________ Gruß
Peter H.
Erst einmal danke für die Antworten.
Nun zu den Anmerkungen/Fragen:
1. Die von mir genannten € 837 setzen sich wie folgt zusammen
- Verfahrensgebühr 1. Instanz Satz 1,3 bei € 12.500 Streitw. = 683,80
- Pauschale = 20,00
- 19 % Umsatzsteuer = 133,72
insgesamt = 837,52
2. Mein Anwalt ist vorher außergerichtlich tätig geworden
(Korrespondenz mit gegenerischer Seite und Gericht/wie schon geschrieben)
3. Wegen Ablehnung meines Kostenantrages kein Gerichtsverfahren, habe Klage
zurückgezogen.
Daher finde ich den gezahlten Betrag ziemlich hoch.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 01.02.09, 13:10 Titel:
Deswegen meine Nachfrage. Es wäre wohl besser, wenn der Mandant schwiege und zahlte und hoffte, daß da keine Rechnung des RA für die außergerichtliche Gebühr nachkommt - es sei denn, es hätte für das außergerichtliche Verfahren Beratungshilfeanspruch bestanden und der RA hätte, obwohl über die Finanzen seines Mandanten orientiert, nicht darauf hingewiesen.
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