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Habe 2004 nach meiner Mittleren Reife ein Jahrespraktikum im Krankenhaus absolviert, im Anschluss von 2005- Oktober 2008 die Ausbildung zum Gesundheits-und Krankenpfleger erfolgreich Abgeschlossen.
Ende Oktober dann mein Musterrungstermin mit dem Ergebniss T2.
Nach dem bekannten Prozedere wurde ich als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
Seit ersten Oktober habe ich einen Unbefristete Stelle an einer Uniklinik angenommen. Damit verbunden war ein Umzug in eine eigene Wohnung. Für die Dauer der Probezeit -jetzt noch bis ende März- könnte ich eine Zürückstellung für die Heranziehung zum Zivildienst erreichen.
Bin ich als Krankenpfleger der in einem Arbeitsverhältniss zur Betreuen und Pflege Kranker Menschen steht wirklich verpflichtet Zivildienst zu leisten?
Kann mein Jahrespraktikum anerkannt werden?
Gibt es eine Möglichkeit laufende Kosten (Internet, Ratenzahlungen für Möbel etc.) bei der Zivildienststelle anzugeben und dafür finanziell unterstützt zu werden? (Falls ich um die Ableistung nicht herumkomme)
Wird meine Wohnung komplett bezahlt?
Wie soll ich von dem wenigen einen akzeptablen Lebenstandart halten? Kosten wurden oben genannt
Bin ich als Krankenpfleger der in einem Arbeitsverhältniss zur Betreuen und Pflege Kranker Menschen steht wirklich verpflichtet Zivildienst zu leisten?
Warum denn nicht?
abyss hat folgendes geschrieben::
Kann mein Jahrespraktikum anerkannt werden?
Sicherlich. Aber nicht als Ersatz für den Zivildienst.
abyss hat folgendes geschrieben::
Gibt es eine Möglichkeit laufende Kosten (Internet, Ratenzahlungen für Möbel etc.) bei der Zivildienststelle anzugeben und dafür finanziell unterstützt zu werden? (...) Wird meine Wohnung komplett bezahlt?
Das glaub' ich eher nicht, aber das Unterhaltssicherungsgesetz hilft weiter.
abyss hat folgendes geschrieben::
Wie soll ich von dem wenigen einen akzeptablen Lebenstandart halten?
Dazu verkneif' ich mir jeden Kommentar (ich soll mich nicht aufregen, sagt mein Arzt) _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
§ 11 Wehrpflichtgesetz ist hier nicht ausschlaggebend, sondern vielmehr könnte § 15a ZDG greifen. jedoch lässt sich dazu nichts sagen, weil das Lebensalter, welches eine Rolle spielt, vom TE nicht genannt wurde.
(1) 1Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen gehindert sind, Zivildienst zu leisten, werden zum Zivildienst vorläufig nicht herangezogen, wenn sie erklären, dass sie ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen begründen wollen, oder wenn sie in einem solchen Arbeitsverhältnis tätig sind.
2 Dies gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und vor Vollendung des 22. Lebensjahres mit einer Dauer, die mindestens ein Jahr länger ist als der Zivildienst, den der anerkannte Kriegsdienstverweigerer sonst zu leisten hätte, begründet werden soll oder begründet worden ist.
Der Gesetzgeber sieht also eine legale Möglichkeit vor, den Zivildienst aus Gewissensgründen zu verweigern.
Also versteh ich das gesetzt über mir richtig - Wenn ich eine Ablehnung aus Gewissengründen durchbringe bin ich vom Zivildienst befreit? (Ein solches Arbeitsverhältniss liegt schließlich schon über 4 jahre vor)
"Dazu verkneif' ich mir jeden Kommentar (ich soll mich nicht aufregen, sagt mein Arzt) Sehr böse"
Nur zu.
Durch so einen suffisanten Einzeiler wird doch nur mangelnde argumentationskraft kaschiert.
Miete 400€
Internet + Handy 50€
Ratenzahlung für Möbel 80€
Bausparverträge, Rieserrente, Versicherungen, Unterhalt eines Autos ca 100€
Sind Lebenshaltungskosten von knapp 630€ Monatlich (Ohne Verpflegung, Kleidung etc.)
Jetzt stell ich die Frage nochmal für Sie. Ganz langsam.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 27.01.09, 20:41 Titel:
abyss hat folgendes geschrieben::
Durch so einen suffisanten Einzeiler wird doch nur mangelnde argumentationskraft kaschiert.
Möglich, aber eher unwahrscheinlich. Wenn ich allerdings sowas
abyss hat folgendes geschrieben::
einen akzeptablen Lebenstandart
in Zusammenhang mit der Bezahlung eines Zivildienstleistenden lese, kommt mir regelmäßig die Galle hoch. Aber vielleicht könnten Sie mir ja erklären, was ein 'akzeptabler Lebensstandard' ist.
In der Zwischenzeit ganz schnell für Sie:
abyss hat folgendes geschrieben::
Miete 400€
Wohnungen kann man kündigen, außerdem hatte ich bereits auf das Unterhaltssicherungsgesetz hingewiesen.
abyss hat folgendes geschrieben::
Internet + Handy 50€
sind Privatvergnügen und einsparbar.
abyss hat folgendes geschrieben::
Ratenzahlung für Möbel 80€
Raten aussetzen?
abyss hat folgendes geschrieben::
Bausparverträge, Rieserrente, Versicherungen
Ihr Versicherungsberater hilft Ihnen bei den Anträgen auf Ruhendstellung.
abyss hat folgendes geschrieben::
Unterhalt eines Autos ca 100€
Siehe 'Internet + Handy'.
Wie würden Sie das alles eigentlich finanzieren, wenn Sie arbeitslos würden?
Dirty Sanchez, was könnten das für Gewissensgründe sein? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten,
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 27.01.09, 21:25 Titel:
Ich hab' den entscheidenden Absatz mal fett gesetzt:
§ 11 Wehrpflichtgesetz hat folgendes geschrieben::
(2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,
(...)
2. deren zwei Geschwister
(...)
f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten
_________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Im ZDG ist dies der § 10. Ich habe diesen deshalb nicht beachtet, weil von zwei Geschwistern im Ausgangsposting gar nicht die Rede war. Es bleibt demnach nach wie vor § 15a ZDG.
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