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Verfasst am: 27.01.09, 22:37 Titel: Vertrag mit Fotomodel
X ist Fotograf und läd Model Y zum Fotoshooting ein.
X vergißt das Modelrelease, also den Vertrag mit dem Recht zur Veröffentlich der Aufnahmen. X schickt den von ihm unterschriebenen Vertrag Y hinterher, aber Y reagiert gar nicht; schickt den Vertrag also nicht unterschrieben zurück.
Y selbst veröffentlich aber Aufnahmen des Fotoshootings mit dem Fotografen X auf ihrer Homepage.
Frage:
Ist das eine stillschweigende Annahme des Vertrags ?
Kann X die Aufnahmen jetzt auch veröffentlichen ?
Theoretisch könnten sich dann beide Parteien höchstens gegenseitig verklagen, oder ?
X hat sich in den unterschrieben Vertrag neben den Veröffentlichungsrechten auch kommerzielle Rechte (also Verkauf) eingetragen.
Dürfte X durch die (stillschweigende) Annahme die Aufnahmen auch verkaufen ?
Hat eigentlich nichts miteinander zu tun.
Der Fotograf benötigt vom Model ein Nutzungsrecht für Veröffentlichung/Verbreitug der Bilder, da das Model das Recht am eigenen Bild nach § 22 Kunsturhebergesetz hat;
das Model benötigt ein Nutzungsrecht vom Fotografen zur Veröffentlichung/Verbreitung der Bilder, da der Fotograf nach dem Urheberrechtsgesetz als Urheber zunächst alle Rechte (außer dem oben genannten) an den Bildern hat.
Gaby12 hat folgendes geschrieben::
Ist das eine stillschweigende Annahme des Vertrags ?
Kann X die Aufnahmen jetzt auch veröffentlichen ?
M. E. zweimal nein.
Gaby12 hat folgendes geschrieben::
Theoretisch könnten sich dann beide Parteien höchstens gegenseitig verklagen, oder ?
Wenn man sich auf "normalem" Weg nicht einigen kann: ja _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
was kann Fotograf X in diesem Zusammenhang als "kommerzielle Verwendung" verstehen ?
M. E. alles, was im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Fotograf steht.
Wobei die Erlaubnis des Models für jegliche Veröffentlichung/Verbreitung nötig ist, egal ob kommerziell oder nicht.
Gaby12 hat folgendes geschrieben::
Was wird hinsichtlich der Höhe einer Strafe teurer ? eine Verletzung des Kunsturheberrechts gemäß § 22 oder eine Urheberrechtsverletzung ?
Kommt auf das Model an
Bei einem Top-Model könnte der Verstoß gegen § 22 KUG evtl. teurer werden als die Urheberrechtsverletzung.
Da das im Allgemeinen aber nicht so ist, denke ich, dass die Urheberrechtsverletzung evtl. teurer werden könnte (lizenzanaloges Honorar, Zuschlag wegen nicht genehmigter Nutzung, evtl. Zuschlag wegen unterlassenem Bildquellennachweis) - da kommt einiges zusammen
Wobei ich hier nicht von "Strafe" sondern lediglich von zivilrechtlichen Ansprüchen rede.
Bezüglich der "Strafe" verweise ich doch lieber auf die hier _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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