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Marken- contra Urheberrechte

 
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Blinkmuffel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.07.2007
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 11:59    Titel: Marken- contra Urheberrechte Antworten mit Zitat

A hat einen Schriftzug entworfen. Mit seinem Einverständnis läßt sich sein Geschäftspartner B für diesen Schriftzug eine Marke eintragen. Es kommt zum Zerwürfniss. Darf B nun dem A unter Berufung auf seine Markenrechte die Verwendung des Schriftzuges verbieten?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

Wortmarke? Bildmarke? Wort-Bildmarke?

Im schlimmsten Fall haben beide Seiten das Recht, der Gegenseite die Verwendung zu untersagen - der A dem B unter Berufung auf Urheberrecht, der B dem A unter Berufung auf Markenrecht. Klassische loss-loss situation. Auf den Arm nehmen
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Blinkmuffel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.07.2007
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

Wort-Bildmarke.
Ich gehe davon aus, dass das Markenrecht das stärkere Recht ist. B behält natürlich das Urheberrecht, darf es aber nicht mehr im Sinne des Markenrechtes ausüben. Das jeder dem anderen die Nutzung verbieten kann halte ich für abwegig...
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich gehe davon aus, dass das Markenrecht das stärkere Recht ist.

Mit welcher Begründung? Ein Rechtssatz des Inhalts "Markenrecht bricht Urheberrecht" wäre mir nicht bekannt, ich lasse mich aber gerne belehren.
Zitat:
Das jeder dem anderen die Nutzung verbieten kann halte ich für abwegig...

Das wäre nicht so ungewöhnlich, denken wir nur einmal an Fälle, in denen nach einer Unternehmensauftrennung jemand im Sinne von Traditionswerbung mit "100 Jahre Firma XXX" werben will.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

Blinkmuffel hat folgendes geschrieben::
Das jeder dem anderen die Nutzung verbieten kann halte ich für abwegig...


Das ist nicht abwegig, das ist durchaus üblich.
Die meisten Verträge zwischen Fotograf und Fotografiertem sind von dieser Art, etwa für Paßfotos.
Der Fotograf kann dem Fotografierten die (nicht-private) Nutzung unter Berufung auf Urheberrecht untersagen, der Fotografierte dem Fotograf wegen des Recht am eigenen Bild (§§22, 23 KunstUrhG).
Genau deswegen machen Fotografen mit Models sehr detaillierte Verträge, wer was darf.
_________________
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