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Doro11
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Anmeldungsdatum: 03.03.2006
Beiträge: 124

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 14:16    Titel: Nutzungsänderung Antworten mit Zitat

Mich würde interessieren ,wer bei Anmietung von gewerblichen Räumen die Kosten für eine Nutzungsänderung übernimmt, der Mieter oder der Vermieter ?

In dem Vertrag ist geregelt, dass die Mietsache für alle Zewecke genutzt werden kann, soweit keine höherrangigen Vorschriften entgegenstehen, insbesondere ist auch Untervermietung ohne Zuschlag zulässig

Wenn nun bauliche Maßnahmen (Brandschutz) notwendig sind um die Nutzungsänderung durchzukriegen, weil die Behörde dies verlangt (also z.B. Nutzungsänderung von Wohnraum in ein Hotel) wer übernimmt die Kosten ? Ist das Sache des Mieters oder des Vermieters ?
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 14:41    Titel: Re: Nutzungsänderung Antworten mit Zitat

Wenn ich die Vereinbarung zur Nutzung richtig verstehe, steht dem Mieter jede beliebige Nutzung frei. Irgendwelche Eigenschaften der Mietsache wurden aber wohl nicht zugesichert.
Wenn dies zutrifft, wird die Vermietung im vorhandenen Zustand erfolgt sein und der Mieter wird die für eine bestimmte Nutzung erforderlichen Änderungen auf eigene Kosten durchführen müssen.
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Doro11
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.03.2006
Beiträge: 124

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 15:16    Titel: Nutzungsänderung Antworten mit Zitat

Besten Dank !!
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frischebrise
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Anmeldungsdatum: 12.08.2006
Beiträge: 639

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
In dem Vertrag ist geregelt, dass die Mietsache für alle Zewecke genutzt werden kann, soweit keine höherrangigen Vorschriften entgegenstehen, insbesondere ist auch Untervermietung ohne Zuschlag zulässig


Der VM. hat ja offensichtlich die gewerblichen Räume nach § 63 BauO NRW dem M. überlassen. Entsprechend wurde der Istzustand auch so übergeben.

Wenn der M. nun die Mietsache einer anderen Nutzung zuführen will und der VM. dies auch im MV. ausdrücklich zuläßt, kann M. dieses unter Beachtung
des Nutzungsänderungsantrages entweder im Freistellungsverfahren, vereinfachten Genehmigungsverfahren oder im Vollverfahren durchführen.

Dieses dann in eigener Regie und Kostentragung, wozu auch die höherrangigen Vorschriften - z.B. Brandschutz VO, Schallschutz VO usw. zu beachten wären.

Es wäre jedoch sinnvoll, mit dem VM. vorab zu klären, wer für den evtl. späteren Rückbau verantwortlich zeichnet.
_________________
Der Stein des Anstoßes ist meist nichts Anderes als ein Körnchen Wahrheit.

grüsse
frischebrise
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