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Verfasst am: 28.01.09, 17:11 Titel: Pfändungsfragen / Familienkasse will über Zollamt pfänden.
Hallo
Ich weiß nicht genau, ob dies das richtige Unterforum ist...
Ich möchte erst einmal die Sitaution schildern: Die Familienkasse meint, dass die Eltern Kindergeldzahlungen erhalten haben, die ihnen nicht zustanden.
Worum es eigentlich geht, ist das man nun über das Hauptzollamt eine Pfändung bei ihnen vollstrecken möchte. Nun stellen sich zwei Fragen, auf die ich hoffentlich eine klare Antwort bekommen kann.
Kann das Zollamt Die Gegenstände von den Eltern pfänden, die auf Ratenzahlung gekauft worden sind, und demnach (noch) nicht deren Eigentum darstellen? Und ist es möglich, Gegenstände des Sohnes zu pfänden, obwohl dieser das Kindergeld nicht einmal beantrag hat? Die zweite Frage ist übrigens die wichtigere von beiden. Wie ist die Rechtslage?
Schon einmal Danke für die Antwort, und sorry das ich länger nicht "anwesend" gewesen bin.
Ich würde hier aber gerne noch etwas ins Detail gehen. Ich habe in einem anderen Forum gelesen, dass durch direkten Nachweis (anhand von Rechnungen mit gut sichtbarem Kundennamen) eine Pfändung von Gegenständen der nicht betroffenen Personen verhindert werden kann. Demnach würden nur Gegenstände gepfändet werden, wo es keinerlei Nachweise der Zugehörigkeit gibt, und den Dingen der Eltern.
Als Beispiel: Dem Vollstreckungsbeamten wird bei seinem "Rundgang" sämtliche, natürlich bereits bereitgelegte Nachweise der Gegenstände des Sohnes vorgeziegt, der ja nicht von der Vollstreckung betroffen sein DÜRFTE. Der Vollstreckungsbescheid, war ja an den Vater gerichtet, der das Kindergeld beantragt hat.
Besteht hier mit den direkten Nachweisen wirklich keinerlei Chance, dass die "beweglichen Gegenstände" der nicht betroffenen Person (des Sohnes) mit dem Kuckucksaufklebr versehen werden?
Die Frage wurde an sich ja von Rembrandt schon beantwortet. Über genauere oder Detailiertere Antworten würder ich mich aber auch freuen.
Die Frage wurde an sich ja von Rembrandt schon beantwortet.
Eben.
Derjenige, der das Eigentumsrecht an dem gepfändeten Gegenstand geltend machen will, muß den Gläubiger schriftlich zur Herausgabe seines Eigentums auffordern. Gibt der Gläubiger nicht heraus, bleibt dem Dritten, d. h. dem Eigentümer, nur, Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zu erheben. In diesem Prozeß muß er anhand von Belegen nachweisen, daß er Eigentümer der gepändeten Sache ist. _________________ Karma statt Punkte!
Die Frage wurde an sich ja von Rembrandt schon beantwortet.
Eben.
Derjenige, der das Eigentumsrecht an dem gepfändeten Gegenstand geltend machen will, muß den Gläubiger schriftlich zur Herausgabe seines Eigentums auffordern. Gibt der Gläubiger nicht heraus, bleibt dem Dritten, d. h. dem Eigentümer, nur, Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zu erheben. In diesem Prozeß muß er anhand von Belegen nachweisen, daß er Eigentümer der gepändeten Sache ist.
Gut, das habe ich jetzt schon einmal verstanden. Das bezieht sich jetzt auf den Fall, dass Gegenstände bereits gepfändet worden sind, und diese über den von dir beschreibenen Weg, "zurückgeholt" werden können.
Aber wie sieht es einen Schritt voher aus? Beharren die Vollstreckungsbeamten darauf, dass die Eigentumslage bei der Pfändung selbst nicht relevant ist, oder besteht die Möglichkeit anhnd der Nachweise (wie ich bereits beschrieben habe), hier schon eine Pfändung zu verhindern? Wir reden hier natürlich immer nur von den Gegenstaänden die NICHT dem Schuldner gehören.
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