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Strafbefehl wegen Betrugs trotz Rückerstattung

 
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amour_fou
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.01.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 01:30    Titel: Strafbefehl wegen Betrugs trotz Rückerstattung Antworten mit Zitat

Person A war bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet. Sie hat dann eine Beschäftigung aufgenommen; die Vorgesetzte teilte ihr mit, sie müsse sich nicht bei der Arbeitsagentur als "wieder arbeitend" melden, da sie das tun würde. Person A hat sich naiverweise darauf verlassen. Da die Vorgesetzte dies anscheinend nicht tat, bezog Person A für ca. 2 Wochen zu unrecht Arbeitslosengeld.
Die zu unrecht bezogene Leistung wurde von Person A an das Zollamt, das einige Zeit später vor der Tür stand um die Forderung "einzutreiben" zurückgezahlt. Der von Person A bezahlte Betrag über 100,00 € höher, als die zu unrecht bezogene Leistung.

Ein halbes Jahr später erhält Person A einen Strafbefehl, in dem es heißt, sie habe die Leistung unrechtmäßig bezogen (was ja korrekt ist) und für sich verbraucht (meiner Meinung nach unrichtig, da die Leistung ja zurückgezahlt wurde). Person A wird des Betrugs beschuldigt und soll eine Geldstrafe leisten.

Daraufhin erhebt Person A Einspruch. Sie erkennt den Vorwurf des "nicht rechtzeitig meldens" an, da sie sich naiverweise auf die Aussage der Vorgesetzten verlassen hat. Sie gibt jedoch auch an, dass die Leistungen zurückerstattet wurden und belegt dies durch die Quittung des Hauptzollamts.

Person A wird nun zur Hauptverhandlung geladen.

Wie ist die Rechtslage?
Hat Person A die Möglichkeit, sich durch Person B, die kein Rechtsanwalt ist, sich jedoch besser als Person A mit dem Recht auskennt, Beistand zu holen?
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KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 15:08    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ein halbes Jahr später erhält Person A einen Strafbefehl, in dem es heißt, sie habe die Leistung unrechtmäßig bezogen (was ja korrekt ist) und für sich verbraucht (meiner Meinung nach unrichtig, da die Leistung ja zurückgezahlt wurde). Person A wird des Betrugs beschuldigt und soll eine Geldstrafe leisten.
Für den Betrugstatbestand kommt es auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an - eine spätere Rückzahlung der Vermögensverfügung des Betrogenen lässt den Betrugstatbestand nicht rückwirkend entfallen. Allerdings kann die Strafe gemildert werden.

Zitat:
Hat Person A die Möglichkeit, sich durch Person B, die kein Rechtsanwalt ist, sich jedoch besser als Person A mit dem Recht auskennt, Beistand zu holen?
Nach § 138 II StPO nur mit Genehmigung des Gerichts.

Grüße
KurzDa
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amour_fou
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.01.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

Person A wäre mit dem Anerkennen des Strafbefehls zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Wäre es unter Anbetracht der Umstände besser, den Einspruch zurückzuziehen und die Strafe anzuerkennen? (Zum Einspruch wurde seltsamerweise durch einen Rechtspfleger geraten, der meinte, A solle sich selbst vertreten. Auch seltsam, wenn man die Rechtslage bedenkt)

Gibt es die Möglichkeit, eine Geldstrafe in Sozialstunden umzuwandeln?

Steht die Angelegenheit dann im Führungszeugnis?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Verurteilung wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn es sich um die einzige Verurteilung handelt.
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