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Chess45 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 29.01.09, 12:36 Titel: Angebot und Annahme |
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Man kann doch eine Immobilie durch not. Angebot und not. Annahme übertragen?
Ist es auch möglich dieses Angebot an mehren Personen zu richten, mit der Einschränkung, dass nur die erste Annahme verbindlich ist? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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UHU-1 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
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Verfasst am: 29.01.09, 16:28 Titel: Re: Angebot und Annahme |
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Chess45 hat folgendes geschrieben:: | Man kann doch eine Immobilie durch not. Angebot und not. Annahme übertragen? |
Ja
Zitat: | Ist es auch möglich dieses Angebot an mehren Personen zu richten, mit der Einschränkung, dass nur die erste Annahme verbindlich ist? |
Nein _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
(Albert Einstein) |
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Franz Königs FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 29.01.09, 22:28 Titel: Re: Angebot und Annahme |
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Chess45 hat folgendes geschrieben:: | Man kann doch eine Immobilie durch not. Angebot und not. Annahme übertragen? |
Nein. Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erklärt werden (§925 Abs. 1 BGB). |
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CruNCC FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 01.01.2007 Beiträge: 2239 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 29.01.09, 22:46 Titel: Re: Angebot und Annahme |
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Franz Königs hat folgendes geschrieben:: | Chess45 hat folgendes geschrieben:: | Man kann doch eine Immobilie durch not. Angebot und not. Annahme übertragen? |
Nein. Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erklärt werden (§925 Abs. 1 BGB). |
Es gibt auch die Möglichkeit ein notariell beurkundetes Angebot an eine Person abzugeben. Diese Person hat dann die Möglichkeit das Angebot anzunehmen (dies bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung). |
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Franz Königs FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 29.01.09, 23:58 Titel: Re: Angebot und Annahme |
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CruNCC hat folgendes geschrieben:: | Es gibt auch die Möglichkeit ein notariell beurkundetes Angebot an eine Person abzugeben. Diese Person hat dann die Möglichkeit das Angebot anzunehmen (dies bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung). |
Lässt sich das durch eine Rechtsvorschrift belegen? Meines Wissens gilt das nur für den Verkauf eines Grundstücks, nicht aber für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§ 925 BGB). |
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UHU-1 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
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Verfasst am: 30.01.09, 08:01 Titel: Re: Angebot und Annahme |
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Franz Königs hat folgendes geschrieben:: | Chess45 hat folgendes geschrieben:: | Man kann doch eine Immobilie durch not. Angebot und not. Annahme übertragen? |
Nein. Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erklärt werden (§925 Abs. 1 BGB). |
Solche Urkunden enthalten auch entsprechende Vollmachten, damit die Auflassung erklärt werden kann. _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
(Albert Einstein) |
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Franz Königs FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 30.01.09, 10:11 Titel: Re: Angebot und Annahme |
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UHU-1 hat folgendes geschrieben:: | Solche Urkunden enthalten auch entsprechende Vollmachten, damit die Auflassung erklärt werden kann. |
Von Vollmachten war in der Anfrage nicht die Rede. |
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UHU-1 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
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Verfasst am: 30.01.09, 12:46 Titel: Re: Angebot und Annahme |
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Franz Königs hat folgendes geschrieben:: | UHU-1 hat folgendes geschrieben:: | Solche Urkunden enthalten auch entsprechende Vollmachten, damit die Auflassung erklärt werden kann. |
Von Vollmachten war in der Anfrage nicht die Rede. |
Ich habs mir doch schon gedacht, dass so ein Einwand kommen könnte.
Mein Posting ist von dem Normalfall ausgegangen. _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
(Albert Einstein) |
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Franz Königs FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 30.01.09, 17:30 Titel: Re: Angebot und Annahme |
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UHU-1 hat folgendes geschrieben:: | Mein Posting ist von dem Normalfall ausgegangen. |
Dann hätte es sich empfohlen, den so genannten Normalfall näher darzulegen , etwa so:
"Ja, wenn das not. Angebot eine Vollmacht für die Erklärung der Auflassung enthält." |
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RM FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 04.02.09, 16:06 Titel: Re: Angebot und Annahme |
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Franz Königs hat folgendes geschrieben:: | UHU-1 hat folgendes geschrieben:: | Mein Posting ist von dem Normalfall ausgegangen. |
Dann hätte es sich empfohlen, den so genannten Normalfall näher darzulegen , etwa so:
"Ja, wenn das not. Angebot eine Vollmacht für die Erklärung der Auflassung enthält." |
Geht man davon aus, dass bei praktisch jedem Kaufvertrag Mitarbeiter des Notariats zur Abgabe der beim Vollzug des Vertrags erforderlichen Erklärungen bevollmächtigt werden, ist der Normalfall schon so selbstverständlich, dass es kaum noch einer besonderen Erwähnung bedarf.
Die Aussage
Franz Königs hat folgendes geschrieben:: |
Nein. Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erklärt werden (§925 Abs. 1 BGB). |
könnte mit genau dem gleichen Einwand beanstandt werden.
Hier wäre der Hinweis angebracht gewesen, dass die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien in durch die Vertretung beider Parteien gegeben ist.
Im übrigen wurde auch nicht nach dem Verfahren gefragt, sondern nach der Möglichkeit und die Antwort auf diese Frage lautet nun mal JA und nicht NEIN. |
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Franz Königs FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 04.02.09, 17:25 Titel: Re: Angebot und Annahme |
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RM hat folgendes geschrieben:: | Im übrigen wurde auch nicht nach dem Verfahren gefragt, sondern nach der Möglichkeit und die Antwort auf diese Frage lautet nun mal JA und nicht NEIN. |
Gefragt war danach, ob man eine Immobilie durch not. Angebot und not. Annahme übertragen könne. Da man ein Grundstück eben nicht durch not. Angebot und not. Annahme übertragen, sondern nur verkaufen kann, lautet die Antwort auf diese Frage nun mal "Nein" und nicht "Ja". Wer diese Frage mit "Ja" beantwortet, kann einen obligatorischen nicht von einem dinglichen Vertrag unterschieden.
Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden (§ 925 Abs. 1 Satz 1 BGB). |
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