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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 12:36    Titel: Angebot und Annahme Antworten mit Zitat

Man kann doch eine Immobilie durch not. Angebot und not. Annahme übertragen?
Ist es auch möglich dieses Angebot an mehren Personen zu richten, mit der Einschränkung, dass nur die erste Annahme verbindlich ist?
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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UHU-1
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Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 287
Wohnort: Zentrum der Macht

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 16:28    Titel: Re: Angebot und Annahme Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
Man kann doch eine Immobilie durch not. Angebot und not. Annahme übertragen?


Ja

Zitat:
Ist es auch möglich dieses Angebot an mehren Personen zu richten, mit der Einschränkung, dass nur die erste Annahme verbindlich ist?


Nein
_________________
Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.

(Albert Einstein)
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 22:28    Titel: Re: Angebot und Annahme Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
Man kann doch eine Immobilie durch not. Angebot und not. Annahme übertragen?

Nein. Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erklärt werden (§925 Abs. 1 BGB).
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CruNCC
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Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 22:46    Titel: Re: Angebot und Annahme Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Chess45 hat folgendes geschrieben::
Man kann doch eine Immobilie durch not. Angebot und not. Annahme übertragen?

Nein. Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erklärt werden (§925 Abs. 1 BGB).

Es gibt auch die Möglichkeit ein notariell beurkundetes Angebot an eine Person abzugeben. Diese Person hat dann die Möglichkeit das Angebot anzunehmen (dies bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung).
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 23:58    Titel: Re: Angebot und Annahme Antworten mit Zitat

CruNCC hat folgendes geschrieben::
Es gibt auch die Möglichkeit ein notariell beurkundetes Angebot an eine Person abzugeben. Diese Person hat dann die Möglichkeit das Angebot anzunehmen (dies bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung).

Lässt sich das durch eine Rechtsvorschrift belegen? Meines Wissens gilt das nur für den Verkauf eines Grundstücks, nicht aber für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§ 925 BGB).
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UHU-1
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Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 287
Wohnort: Zentrum der Macht

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 08:01    Titel: Re: Angebot und Annahme Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Chess45 hat folgendes geschrieben::
Man kann doch eine Immobilie durch not. Angebot und not. Annahme übertragen?

Nein. Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erklärt werden (§925 Abs. 1 BGB).


Solche Urkunden enthalten auch entsprechende Vollmachten, damit die Auflassung erklärt werden kann.
_________________
Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.

(Albert Einstein)
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 10:11    Titel: Re: Angebot und Annahme Antworten mit Zitat

UHU-1 hat folgendes geschrieben::
Solche Urkunden enthalten auch entsprechende Vollmachten, damit die Auflassung erklärt werden kann.

Von Vollmachten war in der Anfrage nicht die Rede.
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UHU-1
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Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 287
Wohnort: Zentrum der Macht

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 12:46    Titel: Re: Angebot und Annahme Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
UHU-1 hat folgendes geschrieben::
Solche Urkunden enthalten auch entsprechende Vollmachten, damit die Auflassung erklärt werden kann.

Von Vollmachten war in der Anfrage nicht die Rede.


Ich habs mir doch schon gedacht, dass so ein Einwand kommen könnte.

Mein Posting ist von dem Normalfall ausgegangen. Lachen
_________________
Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.

(Albert Einstein)
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 17:30    Titel: Re: Angebot und Annahme Antworten mit Zitat

UHU-1 hat folgendes geschrieben::
Mein Posting ist von dem Normalfall ausgegangen. Lachen

Dann hätte es sich empfohlen, den so genannten Normalfall näher darzulegen Lachen , etwa so:

"Ja, wenn das not. Angebot eine Vollmacht für die Erklärung der Auflassung enthält."
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 16:06    Titel: Re: Angebot und Annahme Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
UHU-1 hat folgendes geschrieben::
Mein Posting ist von dem Normalfall ausgegangen. Lachen

Dann hätte es sich empfohlen, den so genannten Normalfall näher darzulegen Lachen , etwa so:

"Ja, wenn das not. Angebot eine Vollmacht für die Erklärung der Auflassung enthält."


Geht man davon aus, dass bei praktisch jedem Kaufvertrag Mitarbeiter des Notariats zur Abgabe der beim Vollzug des Vertrags erforderlichen Erklärungen bevollmächtigt werden, ist der Normalfall schon so selbstverständlich, dass es kaum noch einer besonderen Erwähnung bedarf.

Die Aussage
Franz Königs hat folgendes geschrieben::

Nein. Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erklärt werden (§925 Abs. 1 BGB).

könnte mit genau dem gleichen Einwand beanstandt werden.
Hier wäre der Hinweis angebracht gewesen, dass die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien in durch die Vertretung beider Parteien gegeben ist.

Im übrigen wurde auch nicht nach dem Verfahren gefragt, sondern nach der Möglichkeit und die Antwort auf diese Frage lautet nun mal JA und nicht NEIN.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 17:25    Titel: Re: Angebot und Annahme Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
Im übrigen wurde auch nicht nach dem Verfahren gefragt, sondern nach der Möglichkeit und die Antwort auf diese Frage lautet nun mal JA und nicht NEIN.

Gefragt war danach, ob man eine Immobilie durch not. Angebot und not. Annahme übertragen könne. Da man ein Grundstück eben nicht durch not. Angebot und not. Annahme übertragen, sondern nur verkaufen kann, lautet die Antwort auf diese Frage nun mal "Nein" und nicht "Ja". Wer diese Frage mit "Ja" beantwortet, kann einen obligatorischen nicht von einem dinglichen Vertrag unterschieden.

Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden (§ 925 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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