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Restschuldbefreiung - Versagung möglich?

 
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 10:55    Titel: Restschuldbefreiung - Versagung möglich? Antworten mit Zitat

Hallo,

liegt im nachfolgend geschilderten Fall evtl. ein Verstoß gegen die Insolvenzordnung vor, so dass die Restschuldbefreiung versagt werden könnte?

Der Insolvenzschuldner IS befindet sich seit ca. 1,5 Jahren im Eröffnungsverfahren eines Verbraucherinsolvenzverfahren. Er ist verheiratet und es besteht eine Unterhaltsverpflichtung für ein minderjähriges Kind aus seiner vorherigen Ehe.

Für dieses Kind zahlt er jedoch keinen Unterhalt, obwohl er Einkünfte in Höhe von ca. 2.000 EUR brutto erhält. Seine Ehefrau hat Einkünfte in derselben Höhe.

Der IS hat die Steuerklasse V gewählt, so dass sein Nettoeinkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Daher führt er auch keine Beträge an seinen Treuhänder ab. Da er jedoch auch seine Unterhaltsverpflichtungen nicht erfüllt, sein Einkommen aber anhand der erhöhten Pfändungsfreigrenze hinsichtlich des abzuführenden pfändbaren Teils zurechnen läßt, begeht er dadurch nicht gleichzeitig Betrug an seinen Gläubigern?

Können die Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung darauf begründen?


Gruß
zur Wieden
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Dirty Uschi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
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BeitragVerfasst am: 30.01.09, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ob diese Verfahensweise eine Gläubigerbeachteilgung nach InsO darstellt, kann dahinstehen, i.Ü. kann man sie sicher bejahen (VII ZB 26/05).

Allerdings, solange der TH im laufenden Verfahren nicht einschreitet, kann man dem Schuldner sich schwerlich ans Leder. Dem TH wäre es möglich, eine günstiger Steuerklasse zu wählen und darauf hinzuwirken, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechung ausgenommen wird, da tatächlich keine Leistung erbracht wird.

Die Wahl einer ungüsntigeren Steuerklasse stellt auf alle Fälle einen Grund zum Widerruf der Verfahrenskostenstundung dar.
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Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 08:51    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Ihre Antwort! Smilie

Der Insolvenzschuldner IS wird dem Treuhänder vermutlich die Nichtleistung der Unterhaltszahlungen verschweigen.
Erfährt der Treuhänder TH ohne Hinweis des Unterhaltsberechtigten (Vertretung durch Elternteil) von der Handlungsweise des Insolvenzschuldners? Verlangt der TH denn nicht Nachweise vom IS über die geleisteten Zahlungsverpflichtungen, da der IS letztendlich einen höheren Pfändungsfreibetrag begünstigend erhalten hat? Wäre diese Vorgehensweise des IS nicht sogar bereits als betrügerisches Handeln zu bewerten, wenn er den Vorteil aus dem erhöhten Pfändungsfreibetrag zu seinen Gunsten nutzt ohne damit gleichzeitig seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung zu erfüllen?

Viele Grüße
zur Wieden
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Dirty Uschi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
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BeitragVerfasst am: 05.02.09, 15:21    Titel: Antworten mit Zitat

mal bitte den Sachverhalt prüfen, id.R. befindet sich kein Mensch 1 1/2 Jahre im Insolvenzeröffnungsverfahren.

Wenn das Verfahren abgeschlossen ist und der Schuldner sich in der WVP befindet, ist der Treuhänder in der regel nicht verpflichtet, den Schuldner zu überwachen.
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 08:44    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Rückmeldung. Smilie

Zitat:
mal bitte den Sachverhalt prüfen, id.R. befindet sich kein Mensch 1 1/2 Jahre im Insolvenzeröffnungsverfahren

Sorry, da habe ich mich doch glatt verrechnet: Das Insolvenzverfahren wurde sogar bereits im April 2007 eröffnet. Damit stimmt die Berechnung natürlich nicht, es sind nicht 1,5 Jahre sondern 1 Jahr und 9 Monate, die das Eröffnungsverfahren bereits andauert. Nach Auskunft des örtlich zuständigen InsO-Gerichts zudem auch keine unübliche Verfahrensdauer. Geschockt (Ja, mancherorts ticken die Uhren eben anders.)
Aber über die Dauer will sich der InsO-Gläubiger weder wundern noch ärgern.

Zitat:
Wenn das Verfahren abgeschlossen ist und der Schuldner sich in der WVP befindet, ist der Treuhänder in der regel nicht verpflichtet, den Schuldner zu überwachen.

Wer überwacht den Schuldner in der WVP, das InsO-Gericht?

Darf ich jetzt nochmal auf die zuvor gestellten Fragen zurückgreifen:
Code:
Der Insolvenzschuldner IS wird dem Treuhänder vermutlich die Nichtleistung der Unterhaltszahlungen verschweigen.
Erfährt der Treuhänder TH ohne Hinweis des Unterhaltsberechtigten (Vertretung durch Elternteil) von der Handlungsweise des Insolvenzschuldners? Verlangt der TH denn nicht Nachweise vom IS über die geleisteten Zahlungsverpflichtungen, da der IS letztendlich einen höheren Pfändungsfreibetrag begünstigend erhalten hat? Wäre diese Vorgehensweise des IS nicht sogar bereits als betrügerisches Handeln zu bewerten, wenn er den Vorteil aus dem erhöhten Pfändungsfreibetrag zu seinen Gunsten nutzt ohne damit gleichzeitig seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung zu erfüllen?


Gruß
zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

generell ist wohl erst einmal davon auszugehen, dass Unterhaltsverpflichtungen auch erfüllt werden.

Erfährt der IV/TH im laufenden Verfahren davon, dass kein Unterhalt geleistet wird, so kann er gem. § 36, II InsO bei Insolvenzgericht anregen, den Berechtigten aus der Berechnung herauszunehmen.

In der WVP geht dies entsprechend über § 292 und Verweis auf § 36 InsO.
In der WVP überwacht die Obliegenheiten keiner, sofern die Gläubigerversammlung nicht mit der Überwachung den TH beauftragt hat. Dies kommt i.d.R. nicht vor, weil die Kosten hierfür, soweit die Masse nicht reicht, durch die Gläubiger zu tragen sind und nicht durch den Schuldner.
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 09:47    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Ihre Antworten! Smilie

Demnach müßte der Gläuber den TH mal über den Sachverhalt informieren, um vielleicht Bewegung in Sache zu bringen.

Viele Grüße
zur Wieden
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