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Verfasst am: 31.01.09, 13:24 Titel: Testament im Bankschließfach
Hallo,
kann uns jemand die Rechtslage zu folgendem Sachverhalt erläutern?
Unsere "Erbtante" hat ihr Testament, indem wir und unsere Eltern bevorzugt waren, kurz vor ihrem Tod vom Amtsgericht abgeholt und - aus welchen Gründen auch immer - in ihrem Bankschließfach hinterlegt. Dies hat sie ihrer Freundin vor ihrem Tod berichtet...
Das Amtsgericht hat jetzt logischerweise ein älteres Testament freigegeben, indem das gesamte Erbe an eine soziale Einrichtung geht. Uns liegt jetzt ledigliche eine beglaubigte Kopie des letzten, aktuellen Testaments vor.
1. Haben wir die Möglichkeit Einsicht in das Schließfach - notfalls mit rechtl. Hilfe - zu bekommen?
2. Ist das Testament im Schließfach überhaupt noch gültig?
3. Was passiert mit Häusern und Grundstücken, die in dem alten Testament überhaupt nicht erwähnt waren, weil es sie damals noch nicht gab? Diese tauchen nur im neuen Testament im Schließfach auf. Kann es sogar passieren, dass wir aus unserem Haus, was uns die Tante gekauft hat, ausziehen müssen?
4. Besteht die Möglichkeit das ältere Testament anzufechten?
Um einen allgemeinen Rat wie wir weiter vorgehen sollen, wären wir sehr dankbar.
PS: Ein Termin mit dem Notar ist bereits vereinbart...
Es gilt immer das zuletzt abgefasste gültige Testament.
Wenn das Testament im Bankschließfach rechtsgültig ist, ist es auf anzuwenden.
Das kann man ja beim Notar erwähnen.
Es gilt immer das zuletzt abgefasste gültige Testament.
Wenn das Testament im Bankschließfach rechtsgültig ist, ist es auf anzuwenden.
Ja - wenn das Testament immer noch gültig ist. Sollte es sich um ein notarielles Testament handeln, ist § 2256 BGB zu berücksichtigen:
Zitat:
§ 2256 BGB: Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
(1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.
(2) Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.
Durch die Rücknahme auf der amtlichen Verwahrung ist das Testament automatisch ungültig geworden. Darauf wird ausdrücklich bei der Rücknahme (bei der übrigens ein amtliches Protokoll augenommen wird) hingewiesen.
Zitat:
2. Ist das Testament im Schließfach überhaupt noch gültig?
Nein, s.o.
Zitat:
3. Was passiert mit Häusern und Grundstücken, die in dem alten Testament überhaupt nicht erwähnt waren, weil es sie damals noch nicht gab?
Es gilt die Erbfolge, die in dem Testament erwähnt wird. Ggf. muss das Testament vom NG ausgelegt werden.
Diese Erbfolge bezieht sich auf den gesamten Nachlass, egal ob dieser im Testament erwähnt wurde oder nicht.
Zitat:
dass wir aus unserem Haus, was uns die Tante gekauft hat, ausziehen müssen?
Zitat:
4. Besteht die Möglichkeit das ältere Testament anzufechten?
Ein Testament kann nicht "angefochten" werden, nur weil einem der Inhalt nicht gefällt!
Wie bereits geschrieben wurde kommt es darauf an ob das Testament ein notarielles oder selbstverfasstes ist. Ein privatschriftliches Testament bleibt auch dann gültig, wenn es aus der Verwahrung zurückgenommen wird. Man sollte das Nachlassgericht darauf hinweisen, dass im Schließfach ein Testament verhanden sein dürfte. Das Amtsgericht wird dann dafür sorgen (müssen), dass das Testament herausgenommen und ggfl. eröffnet wird.
Ja, es ist ein notarielles Testament. Was ist denn, wenn sie handschriftlich etwas geändert hat und es nicht mehr geschafft hat, es zurückzubringen? Auch ungültig?
Der Schlüssel zum Schließfach liegt uns vor, aber wir haben ja keine Verfügungsgewalt mehr. Sprich, uns lässt niemand an das Fach.
[quote="KathrinS"]Vielen Dank für eure Antworten...
Ja, es ist ein notarielles Testament. Was ist denn, wenn sie handschriftlich etwas geändert hat und es nicht mehr geschafft hat, es zurückzubringen?[QUOTE]
Ein notarielles Testament ist durch Rücknahme ungültig geworden!
Außerdem können auf einem notariellen Testament keine handschriftlichen Ergänzungen vorgenommen werden und das Testament dann wieder zurückgebracht werden.
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