Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Ist § 223 StGB immer ein Offizialdelikt?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Ist § 223 StGB immer ein Offizialdelikt?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Strafrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
JennyP
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.01.2009
Beiträge: 62
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 10:38    Titel: Ist § 223 StGB immer ein Offizialdelikt? Antworten mit Zitat

Hallo,

habe zwei Fragen zu folgenden Tathergang:

Das Opfer hat den Täter unmittelbar nach der Tat angezeigt, d.h. Polizei gerufen, ausdrücklich gesagt, dass es Anzeige erstatten möchte, Polizei rief Krankenwagen, Opfer wurde in Notaufnahme gebracht und verarztet.

Verletzungen hauptsächlich oberflächlicher Natur und Prellungen an 3 Gelenken.

Das Opfer stellt jedoch in der schriftlichen Zeugenaussage keinen Strafantrag.

In seiner Zeugenvernehmung schildert er jedoch die Tat ausführlich, so dass hieraus zwar deutlich wird, dass der Täter sein Opfer geschlagen hat. Weitere Zeugen hierfür gibt es jedoch nicht. D.h. der Täter hat einen Familienzeugen, der zuungusten des Opfers und für den Täter aussagt.

1) ist § 223 StGB Körperverletzung grundsätzlich immer ein Offizialdelikt und wird automatisch von der Staatsanwaltschaft so behandelt?

2) oder ist es vom Ausmaß der Verletzungen abhängig, ob der Staatsanwalt die Tat weiterverfolgt oder einstellt?

3) wer trägt die Kosten für Krankenwagen, Notaufnahme etc.?

Danke im Voraus für eure Antwort(en).

Jenny
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Eierhahn
Gast





BeitragVerfasst am: 31.01.09, 11:04    Titel: Re: Ist § 223 StGB immer ein Offizialdelikt? Antworten mit Zitat

JennyP hat folgendes geschrieben::


1) ist § 223 StGB Körperverletzung grundsätzlich immer ein Offizialdelikt und wird automatisch von der Staatsanwaltschaft so behandelt?

Nein, §223 StGB ist ein relatives Antragsdelikt.

http://dejure.org/gesetze/StGB/230.html
JennyP hat folgendes geschrieben::
2) oder ist es vom Ausmaß der Verletzungen abhängig, ob der Staatsanwalt die Tat weiterverfolgt oder einstellt?

Es kommt darauf an, ob der StA hier besonderes öffentliches Interesse bejaht. Das kann u.U. auch mit dem Ausmaß der Verletzungen zusammenhängen. (vermute ich jetzt einfach mal...)
Nach oben
JennyP
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.01.2009
Beiträge: 62
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 11:24    Titel: Re: Ist § 223 StGB immer ein Offizialdelikt? Antworten mit Zitat

Eierhahn hat folgendes geschrieben::

Es kommt darauf an, ob der StA hier besonderes öffentliches Interesse bejaht. Das kann u.U. auch mit dem Ausmaß der Verletzungen zusammenhängen. (vermute ich jetzt einfach mal...)


und wann würde bei einer Körperverletzung nach §223 StGB ein öffentliches Interesse bestehen?

z.B.: wenn eine Frau in einen Laden stürzt und dort Leute angreift?

ich gehe mal davon aus, dass häusliche Gewalt nicht unter öffentliches Interesse fällt oder? Obwohl ich irgendwo gelesen habe, dass auch das unter öffentliches Interesse fallen könnte.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Wächter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 11:35    Titel: Re: Ist § 223 StGB immer ein Offizialdelikt? Antworten mit Zitat

JennyP hat folgendes geschrieben::

ist § 223 StGB Körperverletzung grundsätzlich immer ein Offizialdelikt und wird automatisch von der Staatsanwaltschaft so behandelt?


KV ist ein Antragsdelikt und Privatklagedelikt

Zitat:
oder ist es vom Ausmaß der Verletzungen abhängig, ob der Staatsanwalt die Tat weiterverfolgt oder einstellt?


oder auf die o.g. Privatklage verweist.

Einstellung: §153 ff StPO

für die Entscheidung des öffentliches Interesses kann man gut in der RiStBV nachlesen (Nr. 86, 87, 223 - 235)

Zitat:
er trägt die Kosten für Krankenwagen, Notaufnahme etc.


Das kommt drauf an... aber man könnte sagen: zunächst die Versicherung, dann der Täter .
_________________
Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Eierhahn
Gast





BeitragVerfasst am: 31.01.09, 13:07    Titel: Re: Ist § 223 StGB immer ein Offizialdelikt? Antworten mit Zitat

JennyP hat folgendes geschrieben::


ich gehe mal davon aus, dass häusliche Gewalt nicht unter öffentliches Interesse fällt oder? Obwohl ich irgendwo gelesen habe, dass auch das unter öffentliches Interesse fallen könnte.

In Fällen der häuslichen Gewalt wird grundsätzlich erstmal von öffentlichem Interesse ausgegangen.


Zuletzt bearbeitet von Eierhahn am 31.01.09, 13:14, insgesamt 1-mal bearbeitet
Nach oben
Eierhahn
Gast





BeitragVerfasst am: 31.01.09, 13:14    Titel: Re: Ist § 223 StGB immer ein Offizialdelikt? Antworten mit Zitat

Wächter hat folgendes geschrieben::


KV ist ein Antragsdelikt

Nicht ganz. Wie schon durch mich aufgeführt ist es ein "relatives" Antragsdelikt. Somit ist der Strafantrag nicht in allen Fällen zwingend nötig, um eine Strafverfolgung zu ermöglichen.
Nach oben
JennyP
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.01.2009
Beiträge: 62
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 18:26    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank an alle Antworter.

Die Links sind sehr aufschlussreich.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Strafrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.