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Verfasst am: 31.01.09, 10:38 Titel: Ist § 223 StGB immer ein Offizialdelikt?
Hallo,
habe zwei Fragen zu folgenden Tathergang:
Das Opfer hat den Täter unmittelbar nach der Tat angezeigt, d.h. Polizei gerufen, ausdrücklich gesagt, dass es Anzeige erstatten möchte, Polizei rief Krankenwagen, Opfer wurde in Notaufnahme gebracht und verarztet.
Verletzungen hauptsächlich oberflächlicher Natur und Prellungen an 3 Gelenken.
Das Opfer stellt jedoch in der schriftlichen Zeugenaussage keinen Strafantrag.
In seiner Zeugenvernehmung schildert er jedoch die Tat ausführlich, so dass hieraus zwar deutlich wird, dass der Täter sein Opfer geschlagen hat. Weitere Zeugen hierfür gibt es jedoch nicht. D.h. der Täter hat einen Familienzeugen, der zuungusten des Opfers und für den Täter aussagt.
1) ist § 223 StGB Körperverletzung grundsätzlich immer ein Offizialdelikt und wird automatisch von der Staatsanwaltschaft so behandelt?
2) oder ist es vom Ausmaß der Verletzungen abhängig, ob der Staatsanwalt die Tat weiterverfolgt oder einstellt?
3) wer trägt die Kosten für Krankenwagen, Notaufnahme etc.?
2) oder ist es vom Ausmaß der Verletzungen abhängig, ob der Staatsanwalt die Tat weiterverfolgt oder einstellt?
Es kommt darauf an, ob der StA hier besonderes öffentliches Interesse bejaht. Das kann u.U. auch mit dem Ausmaß der Verletzungen zusammenhängen. (vermute ich jetzt einfach mal...)
Verfasst am: 31.01.09, 11:24 Titel: Re: Ist § 223 StGB immer ein Offizialdelikt?
Eierhahn hat folgendes geschrieben::
Es kommt darauf an, ob der StA hier besonderes öffentliches Interesse bejaht. Das kann u.U. auch mit dem Ausmaß der Verletzungen zusammenhängen. (vermute ich jetzt einfach mal...)
und wann würde bei einer Körperverletzung nach §223 StGB ein öffentliches Interesse bestehen?
z.B.: wenn eine Frau in einen Laden stürzt und dort Leute angreift?
ich gehe mal davon aus, dass häusliche Gewalt nicht unter öffentliches Interesse fällt oder? Obwohl ich irgendwo gelesen habe, dass auch das unter öffentliches Interesse fallen könnte.
oder ist es vom Ausmaß der Verletzungen abhängig, ob der Staatsanwalt die Tat weiterverfolgt oder einstellt?
oder auf die o.g. Privatklage verweist.
Einstellung: §153 ff StPO
für die Entscheidung des öffentliches Interesses kann man gut in der RiStBV nachlesen (Nr. 86, 87, 223 - 235)
Zitat:
er trägt die Kosten für Krankenwagen, Notaufnahme etc.
Das kommt drauf an... aber man könnte sagen: zunächst die Versicherung, dann der Täter . _________________ Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
Verfasst am: 31.01.09, 13:07 Titel: Re: Ist § 223 StGB immer ein Offizialdelikt?
JennyP hat folgendes geschrieben::
ich gehe mal davon aus, dass häusliche Gewalt nicht unter öffentliches Interesse fällt oder? Obwohl ich irgendwo gelesen habe, dass auch das unter öffentliches Interesse fallen könnte.
In Fällen der häuslichen Gewalt wird grundsätzlich erstmal von öffentlichem Interesse ausgegangen.
Zuletzt bearbeitet von Eierhahn am 31.01.09, 13:14, insgesamt 1-mal bearbeitet
Verfasst am: 31.01.09, 13:14 Titel: Re: Ist § 223 StGB immer ein Offizialdelikt?
Wächter hat folgendes geschrieben::
KV ist ein Antragsdelikt
Nicht ganz. Wie schon durch mich aufgeführt ist es ein "relatives" Antragsdelikt. Somit ist der Strafantrag nicht in allen Fällen zwingend nötig, um eine Strafverfolgung zu ermöglichen.
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