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Ausnahme von der Passpflicht

 
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kiheinou
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2006
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 03:28    Titel: Ausnahme von der Passpflicht Antworten mit Zitat

Wo steht, was beim Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht nach §3 Abs. 2 AuslG beim Bundesministerium des Inneren vom Antragsteller eingereicht werden muss?
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Blaise
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 275

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

z.B. hier. Im Normalfall entscheidet wohl die zuständige Ausländerbehörde und nicht das Bundesministerium des Innern über die Ausstellung eines Passersatzes.
_________________
Blaise


Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain)
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kiheinou
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2006
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 14:58    Titel: Antworten mit Zitat

Es geht aber nicht um die Ausstellung eines Passersatzes, sondern um Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht nach §3 Abs. 2 AuslG und über die befindet eindeutig das BMI. Eingereicht wird der wohl über das Aussenministerium bzw. die Botschaft, bei der auch das Visum der Person beantragt wurde, die von der Passpflicht ausgenommen zu werden wünscht.
Was bei so einem Antrag eingereicht werden muss, muss in irgendeiner Durchführungsverordnung oder so stehen, nur wo genau?
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Nörgler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.05.2006
Beiträge: 532

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 00:04    Titel: Antworten mit Zitat

kiheinou hat folgendes geschrieben::
sondern um Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht nach §3 Abs. 2 AuslG und über die befindet eindeutig das BMI.

Hä?
§ 3 Abs. 2 AuslG sagte:"Einer Aufenthaltsgenehmigung bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen." Frage
Außerdem gibts das AuslG schon lange nicht mehr.

EDIT:
§ 3 Abs. 2 AufenthlG war wohl gemeint:
"(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen."

Wie sieht denn der begründete Einzelfall aus?

kiheinou hat folgendes geschrieben::
und über die befindet eindeutig das BMI

oder die von ihm bestimmte Stelle .. womit wir wieder bei der örtlichen Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung wären.
_________________
Nomen est Omen
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kiheinou
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2006
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 05:22    Titel: Antworten mit Zitat

Nörgler hat folgendes geschrieben::
§ 3 Abs. 2 AufenthlG war wohl gemeint:
"(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen."
Du hast natürlich völlig recht, da habe ich das alte AuslG mit dem AufenthG verwechselt, die Verwirrung tut mir leid.
Nörgler hat folgendes geschrieben::
Wie sieht denn der begründete Einzelfall aus?
In den Vorläufigen Anwendungshinweisen der Ausländerbehörde Berlin vom 10.3.2008 unter C.8.1.1 .auf Seite 434 z.B. steht:
Vor der Einreise kann das BMI allerdings für einen anschließenden Aufenthalt eine Ausnahme von der Passpflicht für freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige zulassen. Dies geschieht etwa regelmäßig bei der Einreise von palästinensischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit zum Zwecke des Familiennachzugs (vgl. insofern § 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 AufenthG sowie Art 37 der RL).

also wenn jemand, der/die zwar Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hätte, weil er/sie z.B. ein Baby mit deutscher Staatsangehörigkeit hat, nur deswegen nicht nach Deutschland einreisen kann, weil er/sie nachweislich kein visierfähiges Reisedokument erlangen kann. Dann wird das Visum als loses Blattvisum ausgestellt und mit der Ausnahmegenehmigung vom BMI kann er/sie dann ohne Pass in Deutschland einreisen.
Nörgler hat folgendes geschrieben::
kiheinou hat folgendes geschrieben::
und über die befindet eindeutig das BMI

oder die von ihm bestimmte Stelle .. womit wir wieder bei der örtlichen Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung wären.
In den Hinweisen zum AufenthG steht dazu:
Die Ausnahme kann nur im Rahmen der Visumerteilung von der für die Ausstellung des Visums zuständigen Behörde beim Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle angeregt werden. Die Behörde, die um die Ausnahme ersucht hat, bescheinigt dem Ausländer die befristete Befreiung von der Passpflicht.

also die Auslandsvertretung regt das ganze an und bescheinigt das dann (dazu habe ich im internet ein Formular vom Bundesgrenzschutz gefunden) aber der Antrag wandert zum BMI. Ich habe auch schon ein Antragsformular gesehen und da stand klar drauf, dass er sich an das BMI richtet. Leider finde ich auf Anhieb keines im internet und ich habe es damals auch nicht kopiert.

In welcher Vorschrift steht nun, was für den Antrag an Unterlagen eingereicht werden muss? Die Deutsche Botschaft in Beirut z.B. will laut ihren Informationsblättern hier und hier nur noch einen extra Satz Kopien aller für das Visumsverfahren notwendigen Dokumente plus der Lebensmittelkarte und dem Identitätsausweis.
Die deutsche Botschaft in Nairobi verrät auf ihrer Internetseite lediglich, dass Inhaber somalischer Pässe einen Antrag auf Ausnahme von der Passpflicht stellen müssen und wie lange die Bearbeitung mindestens dauert. Über was für den Antrag nötig ist, steht gar nichts da. Laut Auskunft der Deutschen Botschaft in Bangkok, müsste für den Antrag u.a. neben den für den Visumsantrag notwendigen Dokumenten eine Formelle Verpflichtungserklärung gem §§ 66 bis 68 AufenthaltG und ein thailändisches Notfallzertifikat eingereicht werden.

Es muss doch irgendwo eine Durchführungsverordnung, Verwaltungsvorschrift oder sonstwas geben, wo drinsteht, was für die Zulassung einer Befreiung von der Passpflicht einzureichen ist.
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Ronny1958
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 07:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

hast Du (besser die Mutter) denn schon den Familiennachzug zum deutschen Kind zur Ausübung der Personensorge beantragt? Ist denn Vaterschaft anerkannt und nach deutschem Recht wirksam?

Das wäre doch erstmal der erste Schritt. Im Zusammenhang mit diesem Antrag sollte dann auch gleich die Ausnahme von der Passpflicht beantragt werden.

Beides dürfte in der deutschen Auslandsvertretung im Aufenthaltsstaat zu beantragen sein.

Die vorzulegenden Unterlagen würde ich davon abhängig machen, was das BMI für seinen Antrag benötigt.

Allein die Tatsache, dass die Ausnahme von der asspflicht so hoch aufgehängt wird, macht doch schon deutlich, dass das kein Standardverfahren mit Standardunterlagen sein kann.

Grüße
Ronny Winken
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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kiheinou
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2006
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 17:39    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
hast Du (besser die Mutter) denn schon den Familiennachzug zum deutschen Kind zur Ausübung der Personensorge beantragt? Ist denn Vaterschaft anerkannt und nach deutschem Recht wirksam?

Das wäre doch erstmal der erste Schritt. Im Zusammenhang mit diesem Antrag sollte dann auch gleich die Ausnahme von der Passpflicht beantragt werden.

Beides dürfte in der deutschen Auslandsvertretung im Aufenthaltsstaat zu beantragen sein.
jeweils ja
Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Allein die Tatsache, dass die Ausnahme von der asspflicht so hoch aufgehängt wird, macht doch schon deutlich, dass das kein Standardverfahren mit Standardunterlagen sein kann.
Ja und was sind dann die Nichtstandardunterlagen und wo stehen die Regeln dazu? Ich will doch nur die Vorschrift für ein solches Verfahren wissen oder ist die geheim oder existiert gar keine? Ist eine Entscheidung gerichtlich überprüfbar oder ist das rechtsfreier Raum?
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 18:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

mir sind keine näheren Vorschriften bekannt. Evtl. hat das BMI noch nähere Infos ?

Das ist kein rechtsfreier Raum, der Antragsteller hat einen Ansruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und kann die Entscheidung auch beschränkt gerichtlich überprüfen lassen.

eschränkt überprüfbar wel eine Ermessensentscheidung durch das Gericht nicht ersetzt wrden darf, sondern allenfalls zu prüfen ist, ob das Ermessen angewandt wurde.

Grüße
Ronny Winken
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