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Verfasst am: 01.02.09, 06:48 Titel: Geschwindigkeitsübertretung im wiederholtem Fall
Guten Tag,
ich möchte Sie um Gedankenstütze bitten bei folgendem Problem:
Autofahrer A erhält am 26.10.2008 für deutlich überhöhte Geschwindigkeit außerhalb der Ortschaft ein Bußgeld von ca. 85€ und drei Punkte. Etwas mehr als ein Jahr später, wird er erneut mit überhöhter Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gestellt. Ein Punkt und wegen Eintrag im Verkehrszentralregister erhöhte Geldbuße und Androhung von Fahrverbot bei erneutem Verstoß.
Die Frage ist, ob der Eintrag nicht innerhalb eines Jahres gelöscht sein muss und inwiefern, bei der Festlegung der Strafe ein Ermessenspielraum des Beamten, der Beamtin genutzt ist, der in diesem Fall zu ungunsten des Fahrers A ausgelegt wird.
Betroffene Paragraphen sind in beiden Fällen:
49 StVo, 24 StVg, 11.3.4 BKat und im ersteren 41 Abs.2, im letzteren 3 Abs. 3 .
Zuständigkeit hat in beiden Fällen das Bayrische Verkehrsverwaltungsamt.
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 01.02.09, 07:54 Titel:
Den 26.10.2009 haben wir doch noch gar nicht? _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Anmeldungsdatum: 10.11.2005 Beiträge: 2419 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 01.02.09, 08:30 Titel:
halbermoos hat folgendes geschrieben::
Die Frage ist, ob der Eintrag nicht innerhalb eines Jahres gelöscht sein muss
Nein. Die Tilgungsfrist für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten beträgt zwei Jahre (§29 Abs. 1 StVG), gelöscht wird der Eintrag erst nach Ablauf der Überliegefrist (§29 Abs. 7 StVG).
halbermoos hat folgendes geschrieben::
und inwiefern, bei der Festlegung der Strafe ein Ermessenspielraum des Beamten, der Beamtin genutzt ist, der in diesem Fall zu ungunsten des Fahrers A ausgelegt wird.
Die Frage verstehe ich nicht so wirklich _________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
Verfasst am: 02.02.09, 23:29 Titel: Was wirklich gemeint war.
Es war 2007 gemeint...sorry.
Ich kenne die Paragraphen nicht.
War der Meinung etwas Anderes
in Erinnerung gehabt zu haben.
Zeiten für die Tilgung und Bußgeld
sind dann so in Ordnung.
Kann und werde ich mit Leben.
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