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Merkwürdige Auflagen für Installation einer Satellitenschüss

 
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nizi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.05.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 14:28    Titel: Merkwürdige Auflagen für Installation einer Satellitenschüss Antworten mit Zitat

Liebe Forengemeinde,

ich hab hier folgenden, natürlich rein hypothetischen, Fall:

Mieter M ist polnischer Staatsbürger. Da im angebotetenen KabelTV kein heimatsprachlicher Sender empfangen werden kann, möchte er eine Satellitenantenne auf dem Balkon installieren. Die Schüssel soll mit Schraubklemmen am Balkongeländer befestigt werden, bauliche Veränderungen sind also nicht notweindig. Nachdem Vermieter V, eine gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft nun eingesehen hat, daß sie M das nicht verbieten darf, koppelt er die Genehmigung nun an merkwürdige Auflagen. M soll u.a. folgende Vereinbarungen unterschreiben:

- Für die Antenne ist vom Mieter ein Haftpflichtversicherungsschutz von 1 Mio €
Pauschaldeckungssumme unter Einschluss des Wagnisses des Mietsachschadens
nachzuweisen.

- Im Falle mehrerer Einzelbegehren auf Duldung von Parabol-Antennen darf das
Wohungsunternehmen die Mieter im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf die
Nutzung einer gemeinsamen Parabol-Antenne verweisen. Der Mieter erklärt sich damit
einverstanden, dass weitere Mieter sich an seine Empfangsanlage anschliessen
können. Das Wohnungsunternehmen trägt in solchen Fällen keinerlei
Umrüstungskosten.

- Zur Absicherung der Ansprüche des Wohnungsunternehmens insbesondere des
Beseitigungsanspruchs ist eine Sicherheitsleistung von 500 € zu erbringen.

Ich finde das reichlich überzogen. Ist sowas überhaupt rechtmäßig?

LG, nizi
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frischebrise
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Anmeldungsdatum: 12.08.2006
Beiträge: 639

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das Mietrecht gibt einige klare Vorgaben vor:

Zitat:
Satellitenschüssel
Anspruch auf Satellitenschüssel?

(dmb) Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Mieter den Fernsehempfang über Satellitenschüssel oder Kabel zu ermöglichen. Wer als Mieter mehr als drei bis fünf tradionelle Fernsehprogramme sehen will, kann aber auf eigene Kosten eine Satellitenschüssel installieren lassen. Dieses Recht folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz, dem Grundrecht auf Informationsfreiheit, Artikel 5. Der Vermieter muß allerdings um Erlaubnis gefragt werden. Er muß zustimmen, wenn fünf Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Das Haus darf weder über eine gemeinschaftliche Satellitenschüssel noch über einen Breitbandkabelanschluß verfügen. Ist das Haus verkabelt, kann der Vermieter eine einzelne Parabolantenne verbieten, selbst wenn hierdurch auf einzelne Programme verzichtet werden muß. Ausnahme: Der Mieter weist nach, daß er ein besonderes Interesse am Empfang dieser zusätzlichen Programme hat, die über Kabel nicht zu empfangen sind, zum Beispiel Heimatsender ausländischer Mieter.

2. Der Mieter muß alle anfallenden Kosten übernehmen.

3. Die Satellitenschüssel muß fachmännisch aufgestellt werden.

4. Die Anlage muß baurechtlich zulässig sein.

5. Die Schüssel muß an einem möglichst unauffälligen, allerdings technisch geeigneten Ort montiert werden. Diesen Ort kann der Vermieter grundsätzlich vorgeben. Hierdurch darf aber der Mieteranspruch auf Installation nicht durch die Hintertür ausgehebelt werden, zum Beispiel wenn durch den vorgegebenen Montageort erheblich höhere Kosten entstehen würden (Landgericht Hamburg 334 S 74/96).

Hat der Mieter ohne Erlaubnis die Satellitenschüssel installiert, kann der Vermieter Beseitigung verlangen. Ausnahme: Das Beseitigungsverlangen ist reine Schikane, andere Mieter im Haus haben ebenfalls Satellitenschüsseln installieren lassen und bleiben unbehelligt (AG Augsburg 3 C 5191/97).


_________________
Der Stein des Anstoßes ist meist nichts Anderes als ein Körnchen Wahrheit.

grüsse
frischebrise
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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 16:16    Titel: Antworten mit Zitat

Meiner Ansicht nach muß der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden, ob eine Antenne angebracht werden darf.
Er darf die Erlaubnis dafür nur verweigern, wenn andere technische Möglichkeiten vorhanden sind, mit denen der Mieter sein Heimatprogramm empfangen kann. (Z.B. über das Kabelnetz mit Hilfe eines Decoders).
Falls er die Zustimmung nicht verweigern kann, kann er m.E. auch nicht auf den Abschluß einer zusätzlichen Versicherung bestehen. Der Mieter muß sowieso für Schäden haften, die er verursacht hat. Ob er eine Versicherung hat oder nicht.
Möglicherweise sind diesbezügliche Risiken bereits in der Gebäudehaftpflicht des Vermieters mit Abgedeckt. (Die der Mieter vermutlich im Rahmen der Nebenkosten bereits mitbezahlt).
Eine Sicherheitsleistung könnte der Vermieter ggfs. verlangen, meiner Ansicht nach allerdings nur bis zur Höchstgrenze von insgesamt 3 Monatskaltmieten (Inclusive einer ggfs. bereits bezahlten Kaution). §551 BGB

Zitat:
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass weitere Mieter sich an seine Empfangsanlage anschliessen können.
Das wär ja noch schöner.
Dann haftet der Antenneneigentümer womöglich noch gegenüber seinen Mitmietern, wenn das Ding mal nicht funktioniert. Und was machen die anderen Mieter, wenn der Antennenbesitzer mal auszieht und seine Antenne mitnimmt? Geschockt
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 16:40    Titel: Antworten mit Zitat

karli hat folgendes geschrieben::

Falls er die Zustimmung nicht verweigern kann, kann er m.E. auch nicht auf den Abschluß einer zusätzlichen Versicherung bestehen. Der Mieter muß sowieso für Schäden haften, die er verursacht hat. Ob er eine Versicherung hat oder nicht.

Das sehe ich nicht so... Man wird vom Vermieter keine Zustimmung bedingungslose zu einer Risikoerhöhung mit Verweis auf der vermutlich wertlose Haftung des Mieters verlangen können.

Zitat:

Möglicherweise sind diesbezügliche Risiken bereits in der Gebäudehaftpflicht des Vermieters mit Abgedeckt. (Die der Mieter vermutlich im Rahmen der Nebenkosten bereits mitbezahlt).

Möglicherweise... Möglicherweise fällt ein Schaden aber auch nicht unter die üblicherweise in der Gebäudeversicherung abgedeckten Risiken Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel.

Zitat:

Eine Sicherheitsleistung könnte der Vermieter ggfs. verlangen, meiner Ansicht nach allerdings nur bis zur Höchstgrenze von insgesamt 3 Monatskaltmieten (Inclusive einer ggfs. bereits bezahlten Kaution). §551 BGB

In diesem Fall gilt die Grenze des § 551 BGB nicht. Der Mieter will nicht weniger als Umbauten am Vermietereigentum vornehmen und der Vermieter darf kann die Erlaubnis dazu auch von einer zusätzlichen Sicherheitsleistung abhängig machen.
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nizi
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Anmeldungsdatum: 23.05.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

Danke schonmal für die Antworten.

M hat eine normale Privathaftpflichtversicherung, die müßte doch für Schäden aufkommen, die der Mieter verursacht. Desweiteren hat M bereits eine Kaution i.H.v. 3 Monatsmieten geleistet. Also wäre die zusätzliche "Sicherheitsleistung" reine Schikane und die Vereinbarung lt. $ 551 Abs. 4 unwirksam.

Andere Mieter wird er an die Schüssel gar nicht anschliessen können, dazu müsste er eine Gemeinschaftsantenne kaufen, die um einiges teuerer ist, als eine Einzelantenne.

Wie sollte M am besten vorgehen? Macht es Sinn, sich an den Mieterschutzbund zu wenden?
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karli
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 17:29    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
Der Mieter will nicht weniger als Umbauten am Vermietereigentum vornehmen
Ist das wirklich so?
nizi hat folgendes geschrieben::
Die Schüssel soll mit Schraubklemmen am Balkongeländer befestigt werden
Zitat:
LG Hamburg 307 S 132/02, Urteil vom 19.12.2002
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt in der Anbringung der Parabolantenne durch die Beklagten (Mieter) an dem Balkongeländer der streitgegenständlichen Wohnung kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache, so dass ein Unterlassungsanspruch gemäß § 541 BGB nicht besteht.

Man könnte sich natürlich auch eine Antenne mit Standfuß beschaffen und diese einfach auf den Balkon stellen!
Zitat:
Wer eine nicht fest am Gebäude montierte Parabolantenne benötigt, sondern eine mobile "Schüssel" auf den Balkon oder die Terrasse stellt, braucht hierfür nicht die Erlaubnis des Vermieters. LG Hamburg 316 S 17/99, Urteil vom 18.5.1999

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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 19:41    Titel: Antworten mit Zitat

Man könnte sich zumindest darauf einigen, dass eine, wenn auch nur mit Schraubklemmen angebrachte Schüssel außerhalb des Balkons nichts zu suchen hat. Winken

Karli hat folgendes geschrieben::
Falls er die Zustimmung nicht verweigern kann, kann er m.E. auch nicht auf den Abschluss einer zusätzlichen Versicherung bestehen.

Da muss man Karli schon aus logischen Gründen Recht geben: Wenn der Vermieter seine Zustimmung gar nicht verweigern kann, dann kann er sie auch nicht von irgendwas abhängig machen. Cool
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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nizi
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Anmeldungsdatum: 23.05.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

In der Vereinbarung steht übrigens noch, daß das Wohnungsunternehmen bestimmt, an welcher Stelle und in welcher Form die Antenne aufgebaut werden soll.

Sicher könnte man die Schüssel auch hinstellen. Da frage ich mich nur, warum man dafür dann ne Haftpflichtversicherung abschließen muß und wofür die zusätzliche Kaution sein soll. Es wird weder was baulich verändert, noch könnte das Geländer durch Schraubzwingen beschädigt werden. (Nebenbei frage ich mich, ob sich die Firma bei Blumenkästen, die am Geländer angeracht werden auch so anstellt Mit den Augen rollen)

Karsten, den letzten Satz finde ich seeehr interessant. Mal angenommen, M kauft sich nen Standfuß für die Schüssel, dann kann ihm keiner was.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 20:09    Titel: Antworten mit Zitat

Die Rechtsprechung erkennt seit Jahren an, daß der Vermieter die Erlaubnis zur Anbringung einer mietereigenen Parabolantenne von dem Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung des Mieters, die dieses Risiko abdeckt, abhängig machen kann, so u. a. AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 22.03.2006, 642 C 580/05; AG Schöneberg, Urt. v. 07.12.2004, 9 C 185/04; grundlegend OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid v. 24.08.1993, 3 REMiet 2/93.

Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung, auf die sich später auch der BGH zustimmend bezogen hat, im Rahmen des Leitsatzes ausgeführt:
Zitat:
Ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, kann in der Regel vom vermietenden Hauseigentümer verlangen, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigsten stört, sofern

- mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist,

- der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt,

- der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit leistet für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage.

Also zu den Bedingungen im einzelnen:
Zitat:
Für die Antenne ist vom Mieter ein Haftpflichtversicherungsschutz von 1 Mio €
Pauschaldeckungssumme unter Einschluss des Wagnisses des Mietsachschadens
nachzuweisen.
Abgesehen von der Frage, ob eine Versicherung in dieser Höhe notwendig ist, ist der Vermieter berechtigt, den Abschluß und Nachweis einer entsprechenden Versicherung zu verlangen.
Zitat:
Zur Absicherung der Ansprüche des Wohnungsunternehmens insbesondere des
Beseitigungsanspruchs ist eine Sicherheitsleistung von 500 € zu erbringen.
Völlig ok.
Zitat:
Im Falle mehrerer Einzelbegehren auf Duldung von Parabol-Antennen darf das
Wohungsunternehmen die Mieter im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf die
Nutzung einer gemeinsamen Parabol-Antenne verweisen.
Auch ok. Der Vermieter muss eine "Verschandelung" seines Mietobjekts über das notwendige Maß hinaus nicht dulden.
Zitat:
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass weitere Mieter sich an seine Empfangsanlage anschliessen können.
Dies kann der Vermieter wohl eher nicht verlangen. Letztlich handelt es sich bei der Parabolantenne um Eigentum des Mieters.
karli hat folgendes geschrieben::
Man könnte sich natürlich auch eine Antenne mit Standfuß beschaffen und diese einfach auf den Balkon stellen!
Zitat:
Wer eine nicht fest am Gebäude montierte Parabolantenne benötigt, sondern eine mobile "Schüssel" auf den Balkon oder die Terrasse stellt, braucht hierfür nicht die Erlaubnis des Vermieters. LG Hamburg 316 S 17/99, Urteil vom 18.5.1999

Vorsicht vor Verallgemeinerungen. Hier sollte man sich von einem Rechtsanwalt, der sich mit Mietrecht beschäftigt, beraten lassen, denn:
BGH, Urt. v. 16.05.2007, Az. VIII ZR 207/04 hat folgendes geschrieben::
Ist durch die Anbringung oder Aufstellung einer Parabolantenne weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu besorgen, sondern verursacht die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen, etwa weil sie auf dem Fußboden im hinteren Bereich auf einem sichtgeschützten Balkon aufgestellt ist, so kann der Vermieter wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von ausländischen Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein, einer solchen Aufstellung zuzustimmen
Ob durch eine auf einem Balkon aufgestellte mobile Parabolantenne eine geringfügige oder darüber hinausgehende optische Beeinträchtigung verursacht wird, würde im Streitfall ein Gericht zu entscheiden haben. Allein durch die Aufstellung einer mobilen Antenne hat man keine Garantie, daß dies zulässig ist.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Schickse
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Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 610

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 14:24    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="karli"]
RM hat folgendes geschrieben::
Der Mieter will nicht weniger als Umbauten am Vermietereigentum vornehmen
Ist das wirklich so?

Meinst Du das ernst? Die Schüssel wird fachlich einwandfrei aussen am Haus installiert. Dazu wird an der Hauswand oder am Dach gebohrt und gedübelt.( Auf den Arm nehmen Pattex und Spucke reichen wohl nicht, aber siehe auch ganz unten....) Dann muss das Antennensignal ja noch irgendwie in die Wohnung des Mieters gelangen. Vielleicht bin ich technisch nicht auf dem letzten Stand, aber funktechnische Lösungen gibts da wohl noch nicht. Da muss also ein Kabel durch die Hauswand oder die Dachhaut in die Wohnung des Mieters geführt werden. Wo Löcher gebohrt werden, besteht auch bei Fachmann/ Fachfrau die Möglichkeit, dass Regen/ Feuchtigkeit in die Bausubstanz einsickert und diese auf Dauer schädigt. Das kann teuer werden. Mit der Kaution ist es da nicht getan und die ist auch für andere Fälle da.


Zitat:
Im Falle mehrerer Einzelbegehren auf Duldung von Parabol-Antennen darf das
Wohungsunternehmen die Mieter im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf die
Nutzung einer gemeinsamen Parabol-Antenne verweisen. Der Mieter erklärt sich damit
einverstanden, dass weitere Mieter sich an seine Empfangsanlage anschliessen
können. Das Wohnungsunternehmen trägt in solchen Fällen keinerlei
Umrüstungskosten.


Die Formulierung hört sich erst mal ziemlich scharf an, aber den dahinterstehenden Gedanken kann man auch als Mieter mal positiv und pragmatisch sehen: Hat erst mal einer im Haus seine Schüssel, möchten unter Garantie auch andere Bewohner eine haben. Da vermieterseits aber schon aus Gründen der Optik eines Hauses kein Interesse daran besteht, die Hauswand mit fünf oder sechs Schüsseln zu bedecken wäre es pragmatisch und kostensparend erst mal im Haus herum zu fragen, wer noch an Sateliten TV interessiert ist. So kommt auch ein deutscher Bewohner ohne den fehlenden Heimatbezug in den erweiterten TV Genuss.

Winken Zwei besonders fantasievolle Befestigungen und Verkabelungen möchte ich dem Forum aber nicht vorenthalten. Blick vom Behandlungsstuhl meines Zahnarztes auf das gegenüberliegende Mehrfamilienhaus. Die Schüssel sass mittig auf Höhe des 2. Stocks. Ein kurzes Kabel zum daneben liegenden Fenster, sowie jeweils 2 locker schwingende Kabel führten zu den Fenstern im 1. Stock ganz links sowie im 3. Stock ganz rechts. Ich kenne natürlich die Bildquatität bei Wind nicht oder die Störungsanfälligkeit der Konstruktion aber das ganze hielt ein paar Jahre.

Mit den Augen rollen Hochpaterre eines Mehrfamilienhauses aus dem eher preiswerten Segment. Schüssel an der Hauswand, Kabel durch das ganzjährig gekippte Fenster, dass im übrigen dick verhängt war. Auch das ging trotz Einbruchsgefahr, Regen, Feuchtigkeit (Schimmel) über mehrere Jahre. Aber zahlte wahrscheinlich das Sozialamt (sprich wir alle).
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karli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.05.2006
Beiträge: 2440
Wohnort: Ronneburg

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Schickse,
möglicherweise hilft es, wenn du die Beiträge zuende liest.
karli hat folgendes geschrieben::
RM hat folgendes geschrieben::
Der Mieter will nicht weniger als Umbauten am Vermietereigentum vornehmen
Ist das wirklich so?
nizi hat folgendes geschrieben::
Die Schüssel soll mit Schraubklemmen am Balkongeländer befestigt werden

Und es gibt Flachkabel, die ohne Probleme auch durch die Fenster- oder Balkontüröffnung verlegt werden und auch bei geschlossenem Fenster/Tür noch funktionieren.
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Wir machen das mit den Fähnchen!
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