Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Hallo,
A. und B. liefern sich einen Ehe-Rosenkrieg.
B hat gegen A. eine einstweilige Verfügung durchgesetzt, in welcher es A. untersagt ist, sich B. bis auf 200 m zu nähern, Kontakt aufzunehmen pp.
Das Übliche also.
Nun soll A. in 2 Fällen dagegen verstoßen haben. B´s Anwalt erstattet sowohl Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Verstosses gegen das Gewaltschutzgesetz in diesen 2 Fällen und stellt zusätzlich einen Antrag an das Gericht,
wegen Verstosses gegen die Auflagen der einstweiligen Verfügung ein Ordnungsgeld zu verhängen.
Es handelt sich um ein und denselben Sachverhalt und um ein und dieselbe Pflichtverletzungen, die sowohl dem Strafverfahren, als auch dem Antrag auf Ordnungsgeld zugrunde liegen.
Muss der Richter, der über das Ordnungsgeld zu entscheiden hat, nicht erst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten, bevor er selber entscheidet. Hat die strafgerichtliche Entscheidung nicht Vorrang?
Wäre eine doppelte Bestrafung überhaupt zulässig?
Danke
Gruss Rolfe
Zur Klarstellung: Das Ordnungsgeldverfahren findet im Rahmen eines Zivilverfahrens zweier Privatpersonen nach der ZPO statt. Der strafrechhtliche Grundsatz ne bis in idem findet insoweit keine Beachtung, da hier nur ein Strafverfahren (Staat gegen Angeklagten) vorliegt. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.