Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Anmeldungsdatum: 01.02.2009 Beiträge: 20 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 01.02.09, 22:29 Titel: Datenschutz zwischen Vermieter und Jobcenter
Sehr geehrte Mitglieder,
ich bitte um Informationen zur Rechtslage bei folgendem Sachverhalt:
1. MIETE wird versehentlich DOPPELT an den Vermieter ÜBERWIESEN, vom Mieter + Jobcenter
2. MIETER FORDERT den Vermieter zur RÜCK-ÜBERWEISUNG der überzahlten Miete auf das Bankkonto des Mieters auf
3. VERMIETER teilt dem Mieter mit, er könne überzahlte Mieten, Gelder die von dritten, vom Jobcenter geleistet wurden, nur an diese, nicht aber an den Mieter erstatten
4. MIETER reicht bei der Polizei STRAFANZEIGE wegen UNTERSCHLAGUNG gegen den Vermieter ein, und Klagt auf Rückzahlung der vom Bank-Konto des Mieters (doppelt) überwiesenen Miete
5. VERMIETER wendet sich an das Jobcenter und teilt dem Mieter mit, zwischenzeitlich eine schriftliche Bestätigung des Jobcenters erhalten zu haben, das er die zu viel überwiesene Miete direkt an den Mieter überweisen kann
Wie ist die Rechtslage?
a. Hat der Vermieter mit seiner Mitteilung an das Jobcenter (zum Nachteil des Mieters) gegen Datenschutzgesetze verstoßen, wenn ja gegen welche §§ ?
b. Hat das Jobcenter mit seiner Mitteilung an den Vermieter gegen Datenschutzgesetzte verstoßen, wenn ja gegen welche?
c. Gibt es §§ die den Vermieter verpflichten Zahlungen von dritten (dies könnten ja auch die Eltern des Mieters oder sonst Jemand/e sein) nur an diese und nicht an den Mieter selbst zurück zu überweisen?
d. ist die Strafanzeige des Mieters wegen Unterschlagung gerechtfertigt und welche §§ sollte ein Mieter in solch einem Falle eventuell noch beachten?
e. wäre eine Strafanzeige des Mieters wegen Datenschutzverletzung gegen den Vermieter und/oder das Jobcenter gerechtfertigt?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 01.02.09, 23:30 Titel: Re: Datenschutz zwischen Vermieter und Jobcenter
Rechtsfrieden hat folgendes geschrieben::
Hat der Vermieter mit seiner Mitteilung an das Jobcenter (zum Nachteil des Mieters) gegen Datenschutzgesetze verstoßen
Ich glaube kaum, daß das BDSG für den VM gilt. Und selbst wenn: ich sehe keinen Grund, warum der VM das Jobcenter nicht fragen sollte, was er mit dem von diesem überwiesenen Geld anfangen soll. Und vor allem: welcher Schaden ist denn dem M entstanden?
Rechtsfrieden hat folgendes geschrieben::
Hat das Jobcenter mit seiner Mitteilung an den Vermieter gegen Datenschutzgesetzte verstoßen
Der VM fragt beim Jobcenter, was er mit dem Geld machen soll, welches ihm von dort überwiesen wurde und sollte damit gegen Datenschutzgesetze verstoßen haben? Interessanter Gedanke...
Rechtsfrieden hat folgendes geschrieben::
Gibt es §§ die den Vermieter verpflichten Zahlungen von dritten (...) nur an diese und nicht an den Mieter selbst zurück zu überweisen?
Andersrum wird ein Schuh draus: wenn mir jemand Geld überweist, warum sollte ich das an einen anderen (noch dazu ohne Rückfrage beim Überweisenden) auszahlen - von zurücküberweisen kann ja gar keine Rede sein?
Rechtsfrieden hat folgendes geschrieben::
ist die Strafanzeige des Mieters wegen Unterschlagung gerechtfertigt
Ich glaube kaum.
Rechtsfrieden hat folgendes geschrieben::
welche §§ sollte ein Mieter in solch einem Falle eventuell noch beachten?
Falsche Verdächtigung wäre ein Ansatz.
Rechtsfrieden hat folgendes geschrieben::
wäre eine Strafanzeige des Mieters wegen Datenschutzverletzung gegen den Vermieter und/oder das Jobcenter gerechtfertigt?
Die Antwort kann sich der M aus den Antworten oben selber zusammenbasteln.
Anscheinend ist hier ein Mieter auf Krawall gebürstet und 'schießt' ohne Ahnung von rechtlichen Fragen wild in der Gegend rum. Da könnte ihn durchaus ein Querschläger erwischen... _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
bei dem oben beschrieben Sachverhalt in dem fiktiven Beispiel ist dem Vermieter und auch dem Jobcenter nichts am Bein zu pinkeln. Wenn das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter überweist, dann hat wohl der Hilfeempfänger zuvor dem Jobcenter die Einwilligung dazu gegeben, daß dies so geschehen soll (Wie sonst ist das Jobcenter an die Kontoverbindung des Vermieters gelangt sein?).
Der Vermieter seinerseits handelte verantwortungsbewußt, da er zunächst mit dem Jobcenter klären wöllte, wem die überschüssige Miete zusteht.
... Und das nächste Mal einen Blick in ein Lexikon werfen, bevor man andere Leute eines Vergehens bezichtigt, von dem man selber nicht mal weiß, was das eigentlich ist. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.
Anmeldungsdatum: 01.02.2009 Beiträge: 20 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 02.02.09, 15:29 Titel:
Danke sehr für die Antworten!
Aber wie beschrieben fordert der fiktive Mieter nicht das vom Jobcenter überwiesene Geld zurück, sondern das von seinem eigenen Bankkonto überwiesene! (siehe zu 4.)
Dies wurde vom VM verweigert, ist dies keine Unterschlagung?
Warum also sollte der VM beim Jobcenter anfragen? Scheinbar nur weil er den Mieter (falsch) verdächdigen will und diesem -wie immer- mit allen Mitteln Schwierigkeiten bereiten möchte anstatt dem Mieter das, dem Vermieter seit Monaten nicht zustehenden Geld anstandslos zu erstatten.
Der VM ist Vertragspartner des Mieters, nicht eines Dritten!
Der Mieter könnte die Miete auch von einem inzwischen verstorbenen Schuldner überwiesen haben lassen, die Rückzahlung der überzahlten Miete stände dann dennoch dem Mieter zu. Oder etwa nicht?
Was geht es den Vermieter an, von wo oder wer die Miete für den Mieter überweist?
Was geht es das Jobcenter an, das der Mieter versehentlich zusätzlich Miete überwiesen hat? Nichts!
Muss dem Mieter ein Schaden entstanden sein, damit der VM gegen den Datenschutz verstoßen hat?
Der Mieter könnte sich vom Vermieter gedehmütigt und entmündigt fühlen! Ist dies Schaden genug?
@Biber
Sie schrieben "Ich glaube kaum, daß das BDSG für den VM gilt."
Der Vermieter hat also keine Datenschutzrechte zu beachten? Das kann nicht sein!
Der fiktive Mieter will schlicht das von seinem Konto zu viel überwiesene Geld zurück und sich nicht weiterhin demütigen und unentwegt wegen jedem Schitt unnötig vom VM Schwierigkeiten machen lassen! Da sollte der VM sich nicht wundern wenn der Mieter hier entsprechend reagiert.
Der VM wäre dem Jobcenter auch nicht Schadensersatzpflichtig wenn das Jobcenter zu vom Mieter zu unrecht bezogene Mietkosten auf das VM-Konto überweisen hätte, sondern der Mieter dem Jobcenter! Oder etwa nicht? Dem Vermieter könnten hier also keinerlei Rechtsnachteile entstehen, warum also sollte er beim Jobcenter anfragen?
@Dipl.-Sozialarbeiter
Die Frage warum das Jobcenter direkt an den Vermieter überweist spielt in diesem fiktiven Fall doch gar keine Rolle!?
Der fiktive Mieter hat das Jobcenter um direkte Überweisung an den Vermieter gebeten, weil dies für ihn schlicht einfacher ist, weil er sich dann bei einem Fortbewilligungsantrag den Aufwand sparrt die Überweisung der letzten drei Mieten durch Vorlage seiner Kontoauzüge nachweisen zu müssen.
Die Miete wurde in fiktivem Falle doppelt überwiesen, Zweckentfremdung ist hier sicherlich nicht zu vermuten und vorurteile besser wegzulassen!
@All
Das Jobcenter überweist die Miete zukünftig wieder an den Mieter.
Kann der Mieter die zu viel bezahlten (unterschlagenen) Mieten einfach von den kommenden Mietzahlungen abziehen!?
Der VM ist Vertragspartner des Mieters, nicht eines Dritten!
Und genau aus diesem Grund hat der VM die Mieter vom Mieter einbehalten und die zuviel gezahlte dem Jobcenter zurückgezahlt.
Stellt sich auch mal nebenbei die Frage, warum das Jobcenter die Miete zahlen soll wenn doch der Mieter offensichtlich in der Lage dazu ist. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Rein mal zum Sachverhalt:
Man kann Geld, schon gar nicht, wenn es einem überwiesen wurde, nicht unterschlagen. Das geht nur mit 'beweglichen Sachen' (Kontobewegungen sind damit nicht gemeint).
Einer Aufforderung zur Zahlung irgendeiner Summe nicht nachzukommen, kann kaum eine Straftat darstellen; auch wenn sich der Andere noch so sehr einbildet, er habe ein Recht darauf. Dann säße nämlich die Hälfte aller Menschen im Gefängnis.
Wem hätte der Vermieter welche Daten des Mieters unrechtmäßig zu Verfügung gestellt? Eine Frage kann schon der Logik nach kein Verstoß gegen irgendeinen Datenschutzrechte darstellen. Eine Frage ist auch keine Verdächtigung. Und wessen hat der Vermieter den Mieter eigentlich verdächtigt?
Der Vermieter hat zwei Zahlungen bekommen. Eine vom Mieter, der ihm die Miete schuldet, und eine von Woanders, wo ihm niemand was schuldet. Was tut also ein vernünftiger Mensch? Er fragt bei dem an, der ihm nichts schuldet, was er mit dem Geld machen soll, dass ihm nicht zusteht. Und vernünftiger Weise schickt man das Geld dann da hin zurück, wo es herkommt. Das ist auch rechtlich der saubere Weg. Ganz einfach.
Wie kommt eigentlich der Mieter auf die Idee, das zuviel überwiesene Geld, gehöre ihm? _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Anmeldungsdatum: 01.02.2009 Beiträge: 20 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 02.02.09, 21:37 Titel:
@Karsten
Der vom Jobcenter bewilligte Mietzuschuß wird dem Mieter bewilligt und nicht dem Vermieter! Wem sonst könnte der Mietzuschuß, das Geld gehören, wenn nicht dem Mieter?
Die Miete wird im Auftrage des Mieters lediglich vom Jobcenter direkt an den VM überwiesen!
Das mit den "Beweglichen Sachen" scheint mir hier der qualifizierteste Hinweis zu sein.
Dann brauch ich als VM ja in solchem Falle keine Angst zu haben, behalte das zuviel erhaltene Geld einfach und kündige dem Mieter wenn er nicht vollständig seine Miete zahlt...
Anmeldungsdatum: 01.02.2009 Beiträge: 20 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 02.02.09, 21:53 Titel:
@Karsten
Geld scheint mir doch überaus beweglich zu sein, wo kann ich denn bitte nachlesen das Geld oder eine Überweisung von Geld keine Bewegliche Sache im Sinne des StGB ist?
Anmeldungsdatum: 01.02.2009 Beiträge: 20 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 02.02.09, 22:00 Titel: Ist eine Überweisung eine "fremde bewegliche Sache"
Kann mir bitte jemand/e schreiben wo ich nachlesen kann ob Geld, eine Überweisung eine "fremde bewegliche Sache" im Sinne des StGB ist die unterschlagen werden kann?
Im Forum oder beim Googlen konnte ich leider keine konkrete Antwort finden.
Danke für alle qualifizierten Antworten.
Geld im Sinne von Münzen: Ja.
Überweisung im Sine von Stück Papier: Ja.
Vorgang an sich(Veranlassen einer unberechtigten Überweisung z.B.): Nein. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Anmeldungsdatum: 01.02.2009 Beiträge: 20 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 02.02.09, 23:01 Titel:
Danke für Ihre Antwort Gammaflyer und danke Ihrer Nachfrage Volker.
1. Ein Gläubiger bekommt geschuldeten Geldbetrag doppelt, von zwei verschiedenen Bankkonten überwiesen
(eines der Bankkonten ist nicht von dem Schuldner, wurde aber in dessem Auftrag von Dort überwiesen)
2. Schuldner fordert Gläubiger auf seine Überweisungen, das nicht dem Gläubiger zustehende und zuviel überwiesene Geld zurück auf das Bankkonto des Schuldners zurück zu überweisen
3. Gläubiger verweigert die Rücküberweisung mit dem Hinweis, er könne das Geld nur auf das andere Konto, das Konto das nicht dem Schuldner gehört überweisen, weil es von dort doppelt überwiesen worden sei
Wie ist die Rechtslage?
Unterschlägt der Gläubiger hier dem Schuldner eine "fremde bewegliche Sache" im Sinne des StGB?
Wenn nicht, macht sich der Gläubiger hier anderweitig schuldig im Sinne des StGB?
Kann der Schuldner das doppelt überwiesene Geld gerichtlich einklagen?
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2, 3, 4Weiter
Seite 1 von 4
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.