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Sagtmal muss jemand, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird eigentlich stehenbleiben, oder darf er einfach weiterfahren? Sagen wir mal an einer Ampel fährt einer auf und der Vordermann fährt bei grün einfach weiter?
Unfallbeteiligte (dazu gehören auch Zeugen) sind verpflichtet anzuhalten und die Feststellung der Personalien zu ermöglichen.
Im Fall der Zeugen möchte ich doch widersprechen. Ein Zeuge ist, insbesondere nach der Definition in Absatz 5, nicht zwingend auch Unfallbeteiligter.
Zitat:
§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Für obigen Sachverhalt gilt aber natürlich:
Zitat:
Sagtmal muss jemand, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird eigentlich stehenbleiben, oder darf er einfach weiterfahren?
Er muss stehenbleiben und darf nicht weiterfahren.
Zitat:
Sagen wir mal an einer Ampel fährt einer auf und der Vordermann fährt bei grün einfach weiter?
Auch dann darf er bei grün nicht weiterfahren. _________________ Herzliche Grüße
Kormoran
Anmeldungsdatum: 14.12.2008 Beiträge: 199 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 01.02.09, 20:12 Titel:
Hmm, das ist mir nämlich vor einigen Jahren passiert, ich bin mit meinem Motorroller bei Regen nicht mehr zum stehen gekommen, also mein Vordermann voll in die Bremsen ging und bin ihm hinten draufgefahren und halb gestürzt, der hat es mit großer wahrscheinlichkeit gemerkt, ist aber einfach weitergefahren, auf den ersten Blick habe ich bei ihm keinen Schaden festgestellt, bei mir war allerdings der Schlammschutz vorne gebrochen. Habe ich aber wahrscheinlich Glück gehabt und meine Versicherung auch:) Aber ist doch eigentlich seltsam, wenn Person A, Person B schlägt und B geht einfach weg und zeigt es nicht an, warum sagt das Gesetz, dass B trotzdem da bleiben muss?
Aber ist doch eigentlich seltsam, wenn Person A, Person B schlägt und B geht einfach weg und zeigt es nicht an, warum sagt das Gesetz, dass B trotzdem da bleiben muss?
Sagt das Gesetz doch gar nicht. Dies hat doch nichts mit einem VU zu tun.
Hier könnte B je nach Sachlage in Notwehr zurückhauen, mit Sicherheit darf er völlig unproblematisch abhauen. Der muss doch nicht von Gesetzes wegen dableiben und sich ggfs. vermöbeln lassen! _________________ Herzliche Grüße
Kormoran
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