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Treppenhausreinigung in Nebenkostenabrechnung
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TinaM
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Anmeldungsdatum: 23.03.2005
Beiträge: 175

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 11:22    Titel: Treppenhausreinigung in Nebenkostenabrechnung Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe eine grundsätzliche Frage:

Ist es OK, wenn ein Vermieter die Treppenhausreinigung durch die Anzahl der Wohnungen teilt? Der gesunde Menschenverstand sagt mir, dass er es durch die Anzahl der Mieter teilen muss, da ja z.B. eine 5 köpfige Familie mehr Dreck im Mietshaus verursacht als ein Einzelmieter. Oder? Wie sehen das die Gerichte?
_________________
Gruss
Tina
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

Es gilt das was vereinbart wurde im Mietvertrag. Es wird sich generell nicht vermeiden lassen das sich mindestens ein Mieter benachteiligt fühlt.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

... und wenn diese Vereinbarung fehlt, dann ist weder nach Wohnungen, noch nach Personen, sondern nach Quadratmetern abzurechnen. - Ob das dann gerechter ist?
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Questor
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BeitragVerfasst am: 01.02.09, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist nach Wohnungen abzurechnen.
1. Wischen ist wischen pro Woche, egal wie viele Leute durch das Haus getrabt sind und
2. würden Sie es sicher nicht lustig finden, wenn Ihr Vermieter Sie darüber Buch führen ließe, wie oft sie von wieviel Personen Besuch bekommen und wenn er alle halbe Jahr nachfragte, wieviele Personen im vergangenen halben Jahr bei Ihnen in der Wohnung gelebt haben.
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Peacekeeper
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Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 507

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

Es könnte ja auch nach Teppenstufen abgerechnet werden ob die Mieter oben das netter finden?? Schließlich verursachen Sie mehr Dreck durch einen längeren Weg zu ihrer Wohnung.... Mit den Augen rollen Wieso reinigt nicht jeder Mieter seine Treppenstufe bis zur nächsten Etage selbst??? das spart doch Geld.

Ich persönlich denke aber das die Abrechnung nach Einheiten hier die beste ist, die selbe Abrechnung wird auch für Außenarbeiten ( Gärtner) am gerechtesten gehalten.
_________________
Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht.
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Questor
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BeitragVerfasst am: 01.02.09, 11:57    Titel: Antworten mit Zitat

Peacekeeper hat folgendes geschrieben::
Es könnte ja auch nach Teppenstufen abgerechnet werden ob die Mieter oben das netter finden?? Schließlich verursachen Sie mehr Dreck durch einen längeren Weg zu ihrer Wohnung.... Mit den Augen rollen Wieso reinigt nicht jeder Mieter seine Treppenstufe bis zur nächsten Etage selbst??? das spart doch Geld.
.
Dann müssen Sie aber noch mit einrechnen, ob der Handlauf benutzt wird, oder nicht und ob die Leute häufiger am Tag oder wenn es dunkel ist, die Treppe nutzen. Dann müssen nämlich auch die Treppenhauslichtkosten anders verteilt werden.Lachen
Was das Treppemachen anbelangt. Die meisten Mieter machen auf "wir sind ja soooo sauber", kriegen es aber nicht auf die Reihe, die Treppe zu machen, wenn sie dran sind und lassen sie verkommen. Deshalb gehen viele VM dazu über, dies machen zu lassen und dann müssen eben alle für diese Leute mitzahlen - auch wenn sie ihre Treppe selbst machen wollten.
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TinaM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 23.03.2005
Beiträge: 175

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Aha, ich verstehe.

Vielen Dank für die Antworten! Sehr glücklich
_________________
Gruss
Tina
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SLash
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 13:45    Titel: § 556a BGB Antworten mit Zitat

Questor hat folgendes geschrieben::
Es ist nach Wohnungen abzurechnen.

Woher weißt du das ?
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Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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Questor
Gast





BeitragVerfasst am: 01.02.09, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

Weil in Mietverträgen im allgemeinen einmal die allgemeine Hausreinigung vermerkt ist, die geht nach Quadratmetern, und dann die Treppenreinigung noch einmal gesonders. Da wird dann geschrieben: Kosten pro Monat / pro Mieter z. B. 10€
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

Um den Fragesteller nicht zu verwirren: Die Aussage "Es ist nach Wohnungen abzurechnen", ist schlicht falsch. Da hat uns Strider mit der Antwort: "Es gilt, was im Vertrag steht", schon viel weiter geholfen, denn das ist richtig. Sehr glücklich
_________________
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 01.02.09, 16:13    Titel: Antworten mit Zitat

@all,

habt Ihr eigentlich mal die Ausgangsfrage richtig gelesen? Tina M sagt der gesunde Menschenverstand sagt ihr, dass 5 Personen eines Haushaltes im Treppenhaus mehr Dreck verursachen, als ein 1 Personen-Haushalt.

Das kann den VM doch gar nicht interessieren. Denn die Treppenhausreinigung wird ohnehin vorgenommen. Ob in einer Wohnung 5 Personen leben oder weniger, ist doch völlig belanglos.

Der ewige Hinweis, dass etwas gilt, was vertraglich vereinbart ist, ist ja irre toll und gilt ja auch im Rahmen der Vertragsfreiheit im Mietrecht. Ein ordentlicher Vermieter wird jedoch die Kosten der Treppenhausreinigung nach den Wohneinheiten berechnen.
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SLash
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

Questor hat folgendes geschrieben::
Weil in Mietverträgen im allgemeinen einmal die allgemeine Hausreinigung vermerkt ist, die geht nach Quadratmetern, und dann die Treppenreinigung noch einmal gesonders. Da wird dann geschrieben: Kosten pro Monat / pro Mieter z. B. 10€

Ein netter Versuch § 556a BGB zu interpretieren.
Hier wurde gesagt, dass nichts im Mietvertrag geregelt wurde, ergo wird nach Quadratmeter abgerechnet.

Gibt es eine Regelung im Mietvertrag gilt diese, gibt es keine gilt das Gesetz. Wenn es jemand gerecht haben möchte, muss er dies im Mietvertrag dokumentieren. Strider und Karsten haben dies bereits beantwortet.
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Questor
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BeitragVerfasst am: 01.02.09, 16:40    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist doch ganz einfach. Eine firma wird beauftragt, für sagen wir einmal 4 Mietparteien das Treppenhaus zu reinigen. Das kostet im Monat 100€. Hierbei ist es völlig unerheblich, wie viel Dreck da liegt, es kostet 100€. Abgerechnet wird also 100€ durch 4 = 25€ (Wir lassen mal dahingestellt, dass Monate auch 5 Wochen haben können). Ausschlaggebend ist einzig der Preis der Reinigung und die Menge der Mietparteien an diesen Reinigungsaktionen. Also muss der Gesamtpreis durch die Menge der Mietparteien dividiert werden.
Allgemeine Hausreinigung und Treppenhausreinigung sind zwei unterschiedliche Dinge.
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 17:04    Titel: Antworten mit Zitat

Also. Ich habe noch keinen Vertrag gesehen, in dem zwei verschiedene Renigungen vereinbart wurden. Aber letztlich ist das auch egal.
Es mag ja sein, dass der Eine dies und der Andere das als gerechter empfindet, nur hat das mit der rechtlichen Beurteilung nichts zu tun. Da gilt - auch wenn dies jetzt langweilig klingt - das was im Vertrag steht oder Abrechnung nach Wohnfläche. Punkt.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::

... Ein ordentlicher Vermieter wird jedoch die Kosten der Treppenhausreinigung nach den Wohneinheiten berechnen.


Sorry, aber das ist einfach Unsinn
Ein ordentlicher Vermieter wird Betriebskosten nicht nach Wohneinheiten umlegen sondern nach dem für den jeweiligen Einzelfall zutreffenden Umlageschlüssel.
Das ist nun mal - der Hinweis scheint auch wenn es lästig ist doch immer wieder erforderlich zu sein - genau der vereinbarte Umlageschlüssel oder, wenn es keine keine Vereinbarung gibt, der Umlageschlüssel, der sich aus dem Gesetz (§ 556a Abs. 1 BGB) ergibt. Wohneinheiten oder vielleicht auch Personenzahl kommt im Gesetz nicht vor. Bleibt man bei der Treppenhausreinigung, kann es ohne abweichende Vereinbarung nach § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB nur Wohnfläche als Umlageschlüssel geben. Ein verbrauchsabhängiger Umlageschlüssel nach Satz 2 scheidet aus.

Wer dies missachtet wird schnell feststellen, dass der benachteiligte Mieter Einwände gegen eine Abrechnung vorbringen wird.
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