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Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 03.02.09, 12:57 Titel:
Wenn in dem Vertrag über die Bestellung des Wohnungsrechts nichts Anderes vereinbart worden ist, haben die Wohnungsberechtigten aufgrund der maßgeblichen gesetzlichen Regelung (nur) folgende Verpflichtungen:
Der Berechtigte eines Wohnungsrechts hat für die Erhaltung des Gebäudes oder des Teils des Gebäudes, auf den sich sein Wohnungsrecht bezieht, in seinem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen und Ausbesserungen und Erneuerungen vorzunehmen, soweit sie zur gewöhnlichen Unterhaltung des Gebäudes oder des Teils des Gebäudes gehören (§ 1093 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1041 BGB).
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