Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
Autor |
Nachricht |
Tetsuya noch neu hier
Anmeldungsdatum: 02.02.2009 Beiträge: 4
|
Verfasst am: 02.02.09, 14:26 Titel: Schwerer Diebstahl in der Schule |
|
|
Hallo zusammen,
vor etwa einem Monat wurde mir mein relativ neues Handy aus einer abgeschlossen Lehrerumkleidekabine während des Schulunterrichts gestohlen. Die Umkleide war für unseren Sportkurs und zwei weiter über ein kleines fenster die ganze zeit zugängig, um Wertsachen zu entnehmen. Nach beenden des Sportunterrichts war mein Handy leider nicht mehr auffindbar, die anderen zwei Sportkurse hatten zu diesem Zeitpunkt die Sporthalle bereits verlassen. Ich hatte daraufhin am selben Tag Anzeige erstattet was als besonderes schwerer Fall von Diebstahl kenntlich gemacht wurde, da die Umkleide abgeschlossen war und nur für ansässige zugänglich war. Die Versicherung der Schule verweigerte bisher eine Zahlung, jedoch wurden falsche Angaben zum Tathergang gemacht. Es wurde wohl bewusst nicht beschrieben das die Umkleide abgeschlossen war und das Anzeige erstattet wurde. In unserer Schule gibt es keine weiteren Sicherungsmaßnahmen die die genutzten übertreffen und somit wollte ich fragen ob ich nun mit einer Zahlung der Schulversicherung rechnen kann? Es gab zudem Zeugen die versichern können, dass das Handy in der Umkleide lag. Die Hausrat hatte den Schaden auch verworfen da es niemanden gab den man zur Rehctschaffenheit ziehen konnte, so zumindest laut Aussage meines Vaters der sich dort informiert hatte. Der Zeitwert des Handys belief sich immerhin auf 520€. Wäre nett wenn jemand hierzu informationen oder Tipps hätte. Hatte bereits auch schon mit rechtlichen Schritten gedroht da mir ein bekannter Anwalt hierzu geraten hatte.
Vielen Dank vorweg |
|
Nach oben |
|
|
heini12 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.07.2008 Beiträge: 802
|
Verfasst am: 02.02.09, 17:42 Titel: |
|
|
Hallo,
siehe mal hier:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=157887&highlight=diebstahl
Dort ist es schon mal Diskutiert worden.
Zitat: „Hatte bereits auch schon mit rechtlichen Schritten gedroht da mir ein bekannter Anwalt hierzu geraten hatte.“
Gegen wen? Schüler, Lehrkraft, Schulträger, Schule oder Land.
Mit freundlichen Grüßen
Heini |
|
Nach oben |
|
|
Tetsuya noch neu hier
Anmeldungsdatum: 02.02.2009 Beiträge: 4
|
Verfasst am: 02.02.09, 22:47 Titel: |
|
|
Hallo, also mir wurde geraten eine Klage wegen mangelnder Sicherungsmöglichkeiten zu erheben, da solche in Form von Schließfächern oder ähnlichen für andere unzugängliche Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Bin natürlich für jeden Ratschlag offen, danke aber schonmal für die schnelle Antwort. |
|
Nach oben |
|
|
Volker13 Gast
|
Verfasst am: 02.02.09, 23:13 Titel: |
|
|
Sind Sie dort Lehrer oder Schüler? |
|
Nach oben |
|
|
Zafilutsche FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 24.07.2007 Beiträge: 1428 Wohnort: Oberhausen
|
Verfasst am: 02.02.09, 23:36 Titel: Re: Schwerer Diebstahl in der Schule |
|
|
Entschuldigung das ich mir das jetzt nicht verkneifen kann.
Tetsuya hat folgendes geschrieben:: | Der Zeitwert des Handys belief sich immerhin auf 520€. |
Mit so etwas geht man also heute zur Schule? |
|
Nach oben |
|
|
Tetsuya noch neu hier
Anmeldungsdatum: 02.02.2009 Beiträge: 4
|
Verfasst am: 02.02.09, 23:55 Titel: |
|
|
@ Volker13: Ich bin Schüler des Abschlussjahrganges eines Gymnasiums, also zZ. in der 13. Klasse
@ Zafiflutsche: Es hört sich nach viel an allerdings diente das Handy zusätzlich als Navigationsgerät und ich denke mal jeder weiß was ein neues Handy derzeit Kostet wenn man sich den ein oder anderen Luxus nicht verkneifen kann. Ein Handy für 100€ erfüllt sicherlich den selben Zweck, aber ich denke mal warum oder wieso ich solch eines hatte gehört hier nicht her
@ Heini12: Ich habe mir gerade mal den Link durchgelesen, aber auch dort wurde die Sachlage nicht eindeutig geklärt. Die Schule ist meines Erachtens bei schwerem Diebstahl, somit dem entwenden von Privateigentum aus einem für nicht ansässige Personen unzugänglichen Raum, haftbar zu machen, egal ob es sich hier um das Schulbuch oder ein Handy handelt, da hier der Eigentümer keinen Einfluss mehr auf das Geschehen nehmen kann. Wertgegenstände müssen vielleicht nicht benutzt werden in der Schule dennoch ist ihre mitfuhr nirgends verboten. Ich möchte schließlich ungern eine Telefonzelle nach einem Verkehrsunfall aufsuchen um die Polizei zu alarmieren. Es war außerdem die Rede von der Rolle, bzw. dem Verhalten des Lehrers. Dieser hat auch in meinem Fall die Schuld von sich gewiesen bzw. nur mit dem Satz sowas gehört ja auch nicht hierher geantwortet. Er bot nicht einmal von sich aus an Schüler zu befragen o.ä.. Ich musste ihn erst höfflich bitten nochmals das Gelände abzusuchen ohne das er die Turnhalle abgeschlossen hätte. Auch die Schulleitung regte keinen Finger und war selbst verwundert als ich am nächsten Tag mit einem Schreiben der Polizei wiederkam. |
|
Nach oben |
|
|
Anton Reiser FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.11.2006 Beiträge: 359 Wohnort: NRW
|
Verfasst am: 03.02.09, 00:45 Titel: |
|
|
Tetsuya schrieb:
Zitat: | Hallo, also mir wurde geraten eine Klage wegen mangelnder Sicherungsmöglichkeiten zu erheben, da solche in Form von Schließfächern oder ähnlichen für andere unzugängliche Möglichkeiten nicht vorhanden sind.
|
Das klingt interessant, wenn der Anwalt denn auch eine gesetzliche Grundlage benannt hätte, auf Grund derer der Schulträger zur Vorhaltung entsprechender Sicherungsmöglichkeiten verpflichtet wäre. Klagen kann man natürlich immer. Für NRW schätze ich die Erfolgsaussichten für eine Klage jedoch als eher gering ein, da ein Handy nur schwerlich als für den "ordnungsgemäßen Unterricht" erforderlicher Gegenstand gilt, für den eine diesbezügliche Sachausstattung (sprich Sicherungsmöglichkeit) möglicherweise vorhanden sein müsste. Nur dazu ist der Schulträger aber allenfalls verpflichtet:
SchulG NRW:
Zitat: | § 79
Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude
Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht
erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel
bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige
Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie
orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
|
Tetsuya schrieb:
Zitat: | Es wurde wohl bewusst nicht beschrieben das die Umkleide abgeschlossen war und das Anzeige erstattet wurde.
|
Inwiefern hätte sich dann etwas an einer möglichen Zahlung geändert?
Tetsuya schrieb:
Zitat: | Die Schule ist meines Erachtens bei schwerem Diebstahl, somit dem entwenden von Privateigentum aus einem für nicht ansässige Personen unzugänglichen Raum, haftbar zu machen, egal ob es sich hier um das Schulbuch oder ein Handy handelt, da hier der Eigentümer keinen Einfluss mehr auf das Geschehen nehmen kann.
|
Es wäre natürlich sinnvoll, wenn sich das eigene Erachten auch auf eine entsprechende Rechtsgrundlage stützen könnte.
Tetsuya schrieb:
Zitat: | Ich möchte schließlich ungern eine Telefonzelle nach einem Verkehrsunfall aufsuchen um die Polizei zu alarmieren.
|
Hiermit bestätigen Sie, dass das Handy also vorwiegend für nichtunterrichtliche Zwecke genutzt wird. Warum sollte also der Schulträger zahlen?
Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser |
|
Nach oben |
|
|
Volker13 Gast
|
Verfasst am: 03.02.09, 02:34 Titel: |
|
|
mir mein relativ neues Handy aus einer abgeschlossen Lehrerumkleidekabine während des Schulunterrichts gestohlen.
@tetsuya,
Sie sind doch Schüler. Was hat also Ihr Handy in einer Lehrerumkleidekabine zu suchen?
Was sagt den die Schulordnung hinsichtlich der Nutzung von Handys auf dem Schulgelände? |
|
Nach oben |
|
|
Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
|
Verfasst am: 03.02.09, 07:28 Titel: |
|
|
Ist doch völlg egal, ob eine Handy-Nutzung erlaubt ist , oder nicht.
Mit ziemlicher Sicherheit wird ein Schüler keinerlei Verpflichtung haben irgend ein Handy mit zum Sportunterricht zu nehmen.
Ergo wird es auch mit der selben Sicherheit keine Regel geben, die den Staat (das sind immerhin wir alle) dafür gerade stehen lassen kann,dass ein Schüler sich sein Statussymbol klauen lässt.
Selbst ein Lehrer wird da seine Probleme bekommen.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
|
Nach oben |
|
|
heini12 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.07.2008 Beiträge: 802
|
Verfasst am: 03.02.09, 10:00 Titel: |
|
|
Hallo,
wie in dem von mir oben genanten Link ist auch jetzt wieder die Rechtslage nicht so einfach.
Wie bei jedem Sportverein auch, ist es üblich die Wertsachen abzugeben, wenn keine geeignete andere Möglichkeit vorhanden ist.
Warum das Handy mit zum Sport genommen wurde ist unerheblich, denn es hätte ja auch eine Uhr seien können.
Wie aus der Urteilsbegründung des OLG Zweibrücken 7 O 1150/93 hervorgeht, könnte eine Schadensersatzpflicht nach BGB gegen das Land gegeben seien.
Ziatat: „Es wurde wohl bewusst nicht beschrieben das die Umkleide abgeschlossen war und das Anzeige erstattet wurde.“
Dies könnte für die Lehrkraft bedeuten, dass diese Lehrkraft aufgrund einer Nebenpflicht fahrlässig oder sogar grob fahrlässig gehandelt hätte.
Ziatat: Hatte bereits auch schon mit rechtlichen Schritten gedroht da mir ein bekannter Anwalt hierzu geraten hatte.“
Dies sollte aber ein Anwalt sicherlich beurteilen können, ebenso wie die Erfolgsaussichten eines Prozesses.
Mit freundlichen Grüßen
Heini |
|
Nach oben |
|
|
Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
|
Verfasst am: 03.02.09, 10:16 Titel: |
|
|
Zitat: | Wie aus der Urteilsbegründung des OLG Zweibrücken 7 O 1150/93 hervorgeht, könnte eine Schadensersatzpflicht nach BGB gegen das Land gegeben seien. |
Aus welcher Anspruchsgrundlage soll eine Haftung des Schulträgers abgeleitet werden?
Amtspflichtverletzung? Welche Amtspflicht sieht die Aufbewahrung des Handys vor , welches zum privatvergnügen mit in ie Schule genommen wird?
Zitat: | Wie bei jedem Sportverein auch, ist es üblich die Wertsachen abzugeben, wenn keine geeignete andere Möglichkeit vorhanden ist. |
Von einer Aufforderung, das Handy dort einzuschließen habe ich bisher nichts gelesen....
Die Schule kann doch nur dann haften wenn sie oder ein bediensteter schuldhaft den Schaden (mit-) verursacht hat.
Das könnte der Fall sein wenn die Aufbewahrung eines Handys während des Sportunterrichtes zu den Amtspflichten der Schule gehört.
Dazu hat sich aber bislang noch nichts im Sachverhalt ergeben. deswegen nochmal die Frage:
Aus welcher Anspruchsgrundlage leiten Sie eine Haftung der Schule ab?
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
|
Nach oben |
|
|
heini12 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.07.2008 Beiträge: 802
|
Verfasst am: 03.02.09, 11:46 Titel: |
|
|
Hallo,
Ziatat: „Aus welcher Anspruchsgrundlage soll eine Haftung des Schulträgers abgeleitet werden?“
Habe ich nicht behauptet. Der Schulträger hat damit nichts zu tun.
Die Lehrkraft hat zur Schadensabwehr gegen Schüler Wertgegenstände an sich genommen. Dies ist könnte man als eine Nebenpflicht aus dem Dienstverhältnis betrachten. (Fürsorgepflicht) Und ist auch an vielen Schulen so üblich, wenn keine abschließbaren Schränke vorhanden sind.
Dies Wertgegenstände hat die Lehrkraft in der Lehrerumkleide eingeschlossen.
Aus dieser Lehrerumkleide ist ein Wertgegenstand abhanden gekommen.
Daraus könnte eine Haftung des Lehrers wegen Fahrlässigkeit entstehen. Diese Haftung wird aber im Rahmen des Dienstverhältnis vom Land übernommen.
Deswegen der hinweis auf das Urteil.
Man sollte sich bei der Betrachtung der Rechtslage von der Art des Wertgegenstandes lösen. Denn es spielt bei der rechtlichen Betrachtung keine Rolle.
Wenn eine Lehrkraft Gegenstände in Obhut nimmt, ist diese Lehrkraft erst einmal dafür Verantwortlich, dass jeder Schüler seinen Wertgegenstand wieder zurückbekommt.
Mit freundlichen Grüßen
Heini |
|
Nach oben |
|
|
Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
|
Verfasst am: 03.02.09, 18:00 Titel: |
|
|
Zitat: | Wenn eine Lehrkraft Gegenstände in Obhut nimmt, ist diese Lehrkraft erst einmal dafür Verantwortlich, dass jeder Schüler seinen Wertgegenstand wieder zurückbekommt. |
Davon las ich im ganzen Sachverhalt nichts....
Wie kommen Sie dann darauf?
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
|
Nach oben |
|
|
heini12 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.07.2008 Beiträge: 802
|
Verfasst am: 03.02.09, 19:29 Titel: |
|
|
Hallo,
Ziatat: "Die Umkleide war für unseren Sportkurs und zwei weiter über ein kleines fenster die ganze zeit zugängig, um Wertsachen zu entnehmen."
Mit freundlichem Gruß
Heini |
|
Nach oben |
|
|
Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
|
Verfasst am: 03.02.09, 19:58 Titel: |
|
|
heini12 hat folgendes geschrieben:: |
Ziatat: "Die Umkleide war für unseren Sportkurs und zwei weiter über ein kleines fenster die ganze zeit zugängig, um Wertsachen zu entnehmen."
|
Wo steht da etwas von Inobhutnahme? _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
|
Nach oben |
|
|
|