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4 Fragen zum befr. Vertrag

 
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zuckermann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.01.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 01:37    Titel: 4 Fragen zum befr. Vertrag Antworten mit Zitat

Hallo,
ein AN bekommt einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund und dieser wird wie normal gehandhabt: Innerhalb von zwei Jahren dreimal verlängert.
Welche Bedingungen dürfen mit und in der Verlängerung seitens des AG geändert werden, ohne das es im ersten Vertrag schriftlich erwähnt wurde:

1.Arbeitsstunden
Wöchentliche Stunden steigen oder fallen - ja/nein

2. Lohn, ausgenommen tarifliche Änderungen
Lohnt steigt oder fällt - ja/nein

3. Arbeitszeiten
Vor der Verlängerung nur Früh/Spätschicht, nach der 1. Verlängerung Früh/Spät und Nachtschicht - ja/nein

4. Standortwechsel
Vor der Verlängerung Tätigkeit im Werk1in der Stadt A, nach der Verlängerung Tätigkeit im Werk2 in der 30km entfernten Stadt B. Werk2 wird als Außenstelle von Werk1 deklariert aber AN bekommt neue Personalnummer und Werk2 wird auch in der Abrechnung explizieht als Werk2 genannt - ja/nein

Punkt 1 und 2 wurde ich jetzt mit nein beantworten.
Mich interessieren besonders die Punkte 3 und 4, kennt da einer die Rechtslage, bzw. ist das zulässig? Wenn nicht, würde ich mich über die entsprechende Begründung/gesetzliche Regelung freuen.

MfG Zuckermann
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 10:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das erneute Anbieten eines befristeten Vertrages mit geänderten Bedingungen dürfte in allen der vier genannten Fälle möglich und IMHO auch zulässg sein.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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zuckermann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.01.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
also Punkt 1 und 2 scheinen wohl nicht direkt zulässig zu sein. Habe jetzt zwei Urteile gelesen, wo die AN mit Erfolg geklagt haben. Einmal ging es um eine Lohnerhöhung nach der Befristung und einmal um das heraufsetzen der Wochenstunden von 20 auf 38 nach der Befristung.
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FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

zuckermann hat folgendes geschrieben::
Hallo,
also Punkt 1 und 2 scheinen wohl nicht direkt zulässig zu sein. Habe jetzt zwei Urteile gelesen, wo die AN mit Erfolg geklagt haben. Einmal ging es um eine Lohnerhöhung nach der Befristung und einmal um das heraufsetzen der Wochenstunden von 20 auf 38 nach der Befristung.


Quellen?
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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zuckermann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.01.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich finde leider nur noch den Text mit den Arbeitszeiten (es war aber eine Erhöhung auf 30 und nicht 38 Stunden). Quelle:
http://www.raheinemann.de/16_86_Keine+Verlaengerung+eines+befristeten+Arbeitsvertrages+bei+Aenderung+der+Arbeitsbedingungen.html

Zusätzlich habe ich noch folgendes gefunden:

1. Eine Befristungsverlängerung i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist zulässig, wenn sie vor Ablauf der Laufzeit schriftlich erfolgt und die übrigen Arbeitsbedingungen unverändert bleiben.
2. Werden mit der Verlängerung auch die Arbeitsbedingungen geändert, handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, der ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig ist. Dies gilt auch, wenn die neuen Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind.
3. Eine Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung i.S.d. § 14 Abs. 2 TzBfG ist jedoch zulässig, wenn sie auf einer Vereinbarung beruht, die bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist, oder der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte.

Quelle: www.arbeit-und-arbeitsrecht.de

Zu Punkt 3 des obrigen Textes ist es, soweit ich weiß, nur möglich eine Änderung bei ein neuer Befristung einzubringen, wenn auf die evtl. Änderung schon im Erstvertrag schriftlich hingewiesen wurde.
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zuckermann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.01.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 17:39    Titel: Antworten mit Zitat

kann da wirklich keiner hier weiterhelfen?
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Etiapolita
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.12.2008
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 18:38    Titel: Antworten mit Zitat

Das Urteil mit der Entlohnung findet man hier:
http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_BAG_Befristung_23_08_2006_7AZR12_06.html

Wenn man das Urteil liest sollte bei Punkt 3 und 4(hier bestimmt) auch ein nein in Frage kommen.
Die Vereinbarung eines anderen Arbeitsortes ist klar eine geänderte Arbeitsbedingung wenn in beiden Befristungen unterschiedliche Arbeitsorte angegeben sind.
Genau genommen muss hier die Mitbestimmung des Betriebsrates beachtet werden (§99, §95(3) BetrVG), was ebenfalls auf die Änderung der Arbeitsbedingung schließen lässt.


Bei Punkt 3 dann wenn die Lage der Arbeitszeiten dort vereinbart sind von voneinander abweichen.
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zuckermann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.01.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 22:42    Titel: Antworten mit Zitat

Etiapolita hat folgendes geschrieben::
Genau genommen muss hier die Mitbestimmung des Betriebsrates beachtet werden (§99, §95(3) BetrVG), was ebenfalls auf die Änderung der Arbeitsbedingung schließen lässt.
Gehen wir mal davon aus, dass der Betriebsrat sein ok gegeben hat. Aber ist den letztendlich nicht egal, was der Betriebsrat sagt? Wenn eine Abänderung unzulässig wäre, wäre das doch auch mit Zusage des Betriebsrates so.
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