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Was muss beim Auszug aus Mietwohnung getan werden?

 
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Andiga
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.05.2007
Beiträge: 16
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 20:57    Titel: Was muss beim Auszug aus Mietwohnung getan werden? Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen!

Was besagen folgende Klauseln eines Mietvertrages bezüglich der zu machenden Arbeiten beim Auszug:

1.Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Dies umfassen insbesondere das Streichen der Decken und Wände, Lackieren der Innentüren sowie Fenster und Außentüre von innen sowie sämtliche Holzteile, Wendel- und Spartreppen, deren Geländer, die Geländer der Galerien, alle sichtbaren Holzteile in der Galerie, Versorgungsleitungen und Heizkörper. Teppichböden sind zu shampoonieren.

2.Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht entsprechend dem folgenden Fristenplan auszuführen bzw. ausführen zu lassen:
alle 3 Jahre Küche, Bad, WC
alle 5 Jahre Wohn- und Schlafräume, Dielen, Flure
alle 5 Jahre Lackierungsarbeiten
alle 7 Jahre andere Nebenräume
Die Beweislast trägt der Mieter.

Rückgabe der Mietsache
Fällige Schönheitsreparaturen sind vor Beendigung des Mietverhältnisses auszuführen. Sind bei Ende des Vertrages die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, ist vom Mieter ein Kostenanteil zu tragen. Dieser Anteil entspricht dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen laut Punkt 2 und den seit Ausführen der letzten Schönheitsreparatur bis zur Beendigung abgelaufenen Zeiträumen. Es werden jeweils volle Monate abgerechnet.
- länger als 1 Jahr zurück = 20%
- länger als 2 Jahre zurück = 40%
- länger als 3 Jahre zurück = 60%
- länger als 4 Jahre zurück = 80%
Grundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter ausgewählten Fachbetriebes. Dem Mieter bleibt vorbehalten, statt der Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung die ordnungsgemäße Renovierung selbst vorzunehmen.

Während der Mietdauer ist der Teppichboden regelmäßig zu pflegen, d.h. der Teppichboden ist alle 2-3 Jahre - je nach Beanspruchung - zu reinigen, Flecken sind entsprechend schonend zu entfernen. Bei Auszug ist der Teppichboden wiederum zu reinigen. Der Mieter haftet für Beschädigungen und Flecken, die durch die Reinigung nicht behebbar sind.

Was genau muss jetzt beim Auszug gemacht werden?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Andiga
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pcwilli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 21:39    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde sagen, es brauch an Schönheitsreparaturen nichts gemacht werden, da die Klausel starre Fristen aufweist und auch bei der Auszugsrenovierung nicht auf den tatsächlichen Zustand der Räume eingegangen wird.

Ob der Teppichboden bei Auszug nochmals gereinigt werden muss, obwohl dieser vielleicht 6 Monate vorher gereinigt wurde stelle ich auch in Zweifel aber genau kann ich dies auch nicht beantworten.

Ersatzansprüche in Bezug auf Flecken im Teppichboden können nur auf den Zeitwert erhoben werden, das heißt: Teppichböden haben eine Lebenserwartung von 10 Jahren und man kann pro Jahr vom Verlegen aus 10 % an Wertminderung abziehen.
Also, z.B. wenn der Teppich 7 Jahre liegt können 70 % abgezogen werden.

Gruß
pcwilli
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Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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hambre
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.02.2009
Beiträge: 691

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 22:08    Titel: Antworten mit Zitat

Das sehe ich auch so. Die Klausel zu den Schönheitsreparaturen ist unwirksam, da sie starre Fristen enthält.
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Werner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 10:01    Titel: Antworten mit Zitat

Allerdings sollte der Mietvertrag genauestens gelesen werden. Steht noch wo eine Fußnote kann alles schon wieder anders aussehen.
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