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Rückgaberecht bei fehlerhaftem Produkt

 
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BigDan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.03.2007
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 10:05    Titel: Rückgaberecht bei fehlerhaftem Produkt Antworten mit Zitat

Guten Tag zusammen,

folgender Fall:
Geschäft B bietet beim Kauf von Videospielen ein 7-Tage-Rückgaberecht bei Nichtgefallen oder anderen Gründen an.
Person A kauft in Geschäft B ein PC-Spiel. Verkäufer C weißt Person A darauf hin, dass dieses Spiel von dem 7-Tage-Rückgaberecht ausgeschlossen ist, da es online mit einer Seriennummer aktiviert werden muss.
Person A installiert das Spiel zuhause auf dem PC, welcher die Systemvoraussetzungen zum Ausführen des Spiels erreicht und sogar übertrifft.
Nach erfolgreicher Installation verweigert das Spiel jedoch den Start. Eine Recherche im Internet zeigt, dass sehr viele Käufer Probleme mit dem Spiele haben und auch alle Versuche zur Problemlösung scheitern.
Person A deinstalliert das Spiel vom Computer und während der Installation wird automatisch die Lizenz, die Online mit der dem Spiel beiliegenden Seriennummer aktiviert wurde, wieder deaktiviert. Person A ist daher verwundert über die Aussage, dass das Spiel aufgrund der Online-Aktivierung nicht in das 7-Tage-Rückgaberecht fällt.

Person A fragt sich nun, ob ein Umtausch dennoch rechtlich möglich ist, da ihm ein nachweisbar fehlerhaftes Produkt geliefert wurde welches, obwohl die Systemvoraussetzungen erfüllt sind, nicht startet, sondern jedesmal mit einer Fehlermeldung beendet wird.

Können Sie mir sagen, ob Person A im Recht ist und das Spiel umtauschen kann, da hier ein eindeutiger Mangel vorliegt?

Vielen Dank vorab
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Big Guro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 10:14    Titel: Re: Rückgaberecht bei fehlerhaftem Produkt Antworten mit Zitat

BigDan hat folgendes geschrieben::


da ihm ein nachweisbar fehlerhaftes Produkt geliefert wurde



Wenn dem wirklich so ist, hat der Käufer eine Recht auf Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung), erst wenn dies fehlgeschlägt kann er zurücktreten.

Nur weil das Spiel beim Kunden nicht läuft, ist dies aber noch kein Nachweis, dass kann auch andere Ursachen haben.
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BigDan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.03.2007
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 10:48    Titel: Antworten mit Zitat

Also spielt es dabei keine Rolle, ob der PC auf dem das Spiel installiert wurde, die Systemvoraussetzungen erfüllt und das Spiel somit laufen müsste?

Ist es überhaupt "nachweisbar fehlerhaft", wenn Person A sich auf eine eindeutige Mehrheit von Spielern beziehe, die die gleichen Probleme haben wie Person A?

Ich hoffe, dass Person A irgendwie wieder an ihr Geld kommen kann, da 50 € nicht grad wenig sind und man dafür schon verlangen kann, dass das Spiel läuft.
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Big Guro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 11:40    Titel: Antworten mit Zitat

BigDan hat folgendes geschrieben::


die die gleichen Probleme haben wie Person A?



Probleme mit einer Sache zu haben bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese auch mangelhaft ist. Dies könnte man vermuten, ein Beweis ist dies aber nicht.
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

BigDan hat folgendes geschrieben::
Ist es überhaupt "nachweisbar fehlerhaft", wenn Person A sich auf eine eindeutige Mehrheit von Spielern beziehe, die die gleichen Probleme haben wie Person A?
Nö. A bezieht sich nämlich lediglich auf eine Anzahl von Leuten, die sich im Internet äußern. Niemand weiß, ob es diese Leute tatsächlich alle gibt und A jedenfalls weiß nicht, welche Anzahl an Spielern existiert, die keine Probleme mit dem Spiel haben.
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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BigDan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.03.2007
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 16:47    Titel: Antworten mit Zitat

Und wie sieht es mit folgender Strategie aus?:
§323 BGB "Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsmäßig erbrachter Leistung"?

Die Aussage das Spiel sei "vom Umtausch ausgeschlossen" da es eine Online-Aktivierung verlangt entbindet den Verkäufer doch nicht von seiner Pflicht, dem Kunden ein funktionsfähiges Produkt auszuhändigen, oder?
Sonst könnte ja jeder Händler schlechte Ware verkaufen und nach Abschluss des Kaufvertrages mitteilen, dass ein Umtausch ausgeschlossen ist...

Denn die Mitteilung wurde ja erst mitgeteilt, nachdem Person A dem Verkäufer/Geschäft B das Geld übergeben und anschließend die Ware ausgehändigt bekommen hat.

Könnte man sich da nicht sogar auf arglistig verschwiegen oder so berufen?

Person A hat außerdem folgende Hinweise in den Tiefen des Webs entdeckt, inwiefern sind diese korrekt?:
---------------------------------
Bei Spielen die ein Revoketool haben mit dem man Aktivierungen zurücksetzen kann, muss man bei der Rückgabe ein Formular unterschreiben mit welchem man versichert, alle Aktivierungen ordnungsgemäß zurückgesetzt zu haben. Wie das aber bei Spielen aussieht die so ein Werkzeug nicht anbieten, stand dort nicht.

Der berühmte Satz "Software ist vom Umtausch" ausgeschlossen verunsichert regelmäßig viele Verbraucher, weil sie den Unterschied zwischen "Gewährleistung" und "Umtausch" nicht kennen. "Umtausch" ist, vereinfacht, die freiwillige Rücknahme; "Gewährleistung" dagegen die Pflicht des Verkäufers, fehlerhafte Waren wieder zurückzunehmen.
Man kann also als Verbraucher IMMER auf die Gewährleistungspflicht pochen, diese gilt in Deutschland zwei Jahre nach Kaufdatum und innerhalb der ersten 6 Monate liegt die Beweislast sogar beim Verkäufer - d.h. er muss schlüssig nachweisen, dass die Sache funktioniert.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 16:54    Titel: Antworten mit Zitat

Jedenfalls kann sich der Kunde nicht auf die 7-Tage-Rückgabegarantie berufen, da dies eine freiwliige Leistung des Verkäufers ist und er somit auch bestimmen kann, auf welche Produkte die Garantie zutrifft und auf welche nicht.

Um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, müsste der Käufer einen Sachmangel vorweisen können...

Grüße
KurzDa
_________________
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nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

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