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Verfasst am: 03.02.09, 16:20 Titel: Original fehlt, reicht eine Kopie eines Testaments?
Hallo,
habe von einem Bekannten eine Kopie seines handschriftlich aufgesetzten und nicht beim Amtsgericht hinterlegten Testaments. Danach bekomme ich einen Teil seines Erbes.
Leider ist das Original nicht auffindbar und ein anderes Testament gibt es auch nicht.
Bekomme ich trotzdem etwas? Der Bekannte hatte Kinder und Geschwister.
Reicht die Kopie als Beweis??
Ich denke höchstens, wenn es sich um eine beglaubigte Kopie handeln würde. Sie glauben gar nicht, wie schnell man im digitalen Zeitalter die "Kopie" eines Schriftstückes anfertigen kann, die mit dem Original nicht wirklich was zu tun hat.. _________________ Geist ist Geil!
Beschluss des BayObLG vom 19.01.2001; Az.: 1 Z BR 126/00
siehe auch hier _________________ ...Süffig wie zwei Weissbiere ®
Prost | ~Prost ®
Gesetze sind eine mißlungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Verfasst am: 03.02.09, 16:39 Titel: Re: Original fehlt, reicht eine Kopie eines Testaments?
corolla23 hat folgendes geschrieben::
habe von einem Bekannten eine Kopie seines handschriftlich aufgesetzten und nicht beim Amtsgericht hinterlegten Testaments. ...
Leider ist das Original nicht auffindbar .....Bekomme ich trotzdem etwas?
Vielleicht wollte der Erblasser sie nicht mehr berücksichtigen, wünschte die gesetzliche Erbfolge - und hat sein privatschriftliches Testament vernichtet. Das reicht dazu aus.
Nun könnte jemand vermuten, einer der gesetzlichen Erben hat das Testament verschwinden lassen.
Das müsste derjenige allerdings beweisen, der etwas will.
Das Verschwindenlassen ist logischerweise strafbar. Und wenn es Mitwisser gibt, kommt es vermutlich raus. Bei mehr als einem Erben und nicht gnaz klarer Sachlage gibt es fast immer Streit und einer haut den anderen in die Pfanne.
Danke für die schnelle Hilfe!!!
Interpretier ich das richtig. Es muß ein Originaltestament mit gleichem Inhalt existieren??
Danke
Der Feststellung des Erbrechts und der Erteilung eines Erbscheins steht nach ständiger Rechtsprechung nicht
entgegen, dass die letztwillige Verfügung nur als Fotokopie vorliegt. Errichtung und Inhalt eines Testaments
kann auch durch die Vorlage einer Ablichtung bewiesen werden, ***wenn feststeht, dass ein Originaltestament
mit dem aus der Fotokopie ersichtlichen Inhalt formgültig errichtet und von dem oder den Testierenden bis
zum Zeitpunkt des Todes nicht widerrufen wurde****
Kurz gefasst: Es muß irgendwann rechtsgültig da gewesen sein und es muß nachgewiesen werden, dass es in der kopierten und vorgelegten Form jetzt noch genau so gültig ist. Letzlich wird sowas in aller Regel in einer Einzelfallentscheidung entschieden. _________________ ...Süffig wie zwei Weissbiere ®
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