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todesfall/vertrag zwischen darlehensnehmer und drittem

 
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samson501
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Anmeldungsdatum: 25.07.2006
Beiträge: 186

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 23:17    Titel: todesfall/vertrag zwischen darlehensnehmer und drittem Antworten mit Zitat

folgender fall:

person a kauft beim händler ein fahrzeug und finanziert dieses über die herstellerbank.

zwar steht person a im kauf- sowie im darlehensvertrag, aber sie nutzt weder das fahrzeug, noch zahlt sie dafür. sie hat einen vertrag mit einer dritten person (person b) gemacht, laut dem diese die raten an die bank zahlt und das eigentum am fahrzeug dadurch erwirbt. die bank erhält von person a eine vollmacht, die raten von person b einzuziehen und dieser den kfz-brief zu übergeben.

frage: person a verunglückt tödlich. wie verhält sich die finanzierungsbank? wer ist nun in der pflicht, die finanzierung abzulösen und das fahrzeug zu übernehmen - die gesetzlichen erben von person a oder person b, da sie einen vertrag mit person a geschlossen hat? angemerkt sei, das aus dem vertrag ausdrücklich hervorgeht, dass person b auch im todesfall von person a ermächtigt ist, das fahrzeug abzuzahlen und zu übernehmen.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

im Todefall gehen alle Verpflichtungen und Rechte des Verstorbenen an die Erben über.

Im Beispiel bedeutet das: Kreditnehmer und Fahrzeugeigentümer sind allein die Erben. Im Verhältnis zur Bank haften die Erben daher.

Umgekehrt treten sie auch in Vertrag mit B ein, d.h. sie erhalten das Recht die Ratenzahlung zu verlangen und die Pflicht, das Auto nach vollständiger Kreditbezahlung an B zu übertragen.

An den Verträgen selbst ändert sich nichts. Weder hat die Bank Rechte gegenüber B (außer der (widerruflichen) Einzugsermächtigung) noch B gegenüber der Bank.

Allerdings kann die Bank die Bonität der Erben prüfen und den Kredit kündigen, sofern die Erben nicht die notwendige Bonität für den Kredit haben.
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samson501
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Anmeldungsdatum: 25.07.2006
Beiträge: 186

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

danke für die info Smilie

wenn ich es richtig interpretiere, bedeutet das, dass die erben von a in den vertrag eintreten MÜSSEN, d. h. für b ändert sich nichts. b kann also gegenüber den erben darauf bestehen, das fahrzeug - wie vertraglich mit a vereinbart - abzuzahlen und zu übernehmen, sofern die bank nicht die finanzierung mit den erben kündigt. es ist also gegenüber b ausgeschlossen, dass die erben von a selbst das fahrzeug abzahlen und übernehmen, da b mit a bereits die übernahme des eigentums am fahrzeug vertraglich beschlossen hat, oder?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ja (mit einer Ausnahme: Die Erben können das Erbe ausschlagen. Dann treten sie auch nicht in die Verträge des Erblassers ein)
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samson501
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.07.2006
Beiträge: 186

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

perfekt!

kann mir vllt auch noch jemand sagen, ob es sich bei dem vertrag zwischen a und b um ein dauerschuldverhältnis handelt?

einerseits wird ja die befristete regelmäßige zahlung der raten durch b an die bank vereinbart. andererseits steht aber von vorn herein ein gesamtumfang fest. zudem beinhaltet dieser vertrag ja gewissermaßen den verkauf des fahrzeuges von a an b (kaufvertrag). somit wird für mich nicht deutlich, ob es ein dauerschuldverhältnis ist.

hintergrund ist die frage, inwieweit in dem vertrag zwischen a und b der §314 BGB kündigung aus wichtigem grund anwendung findet?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 12:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zunächst einmal zur Frage, was ein Dauerschuldverhältnis ist:

http://de.wikipedia.org/wiki/Dauerschuldverh%C3%A4ltnis

Um die Frage zu beantworten, ob hier ein Dauerschuldverhältnis vorliegt, müsste man wissen, was zwischen A und B vereinbart ist?

Könnte ein Kaufvertrag sein, dessen Kaufpreis in Raten gezahlt wird. Könnte ein Kreditvertrag sein bei dem das KFZ als Sicherheit dient mit einer Option auf einen abschliessenden Kauf. Könnte ein Leasingvertrag sein.
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samson501
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.07.2006
Beiträge: 186

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 12:34    Titel: Antworten mit Zitat

nehmen wir an, es ist ein kaufvertrag, dessen kaufpreis in raten gezahlt wird: inwieweit gibt es bei deratigen verträgen eine kündigung aus wichtigem grund laut bgb? gemeint ist kein rücktritt vom kaufvertrag, sondern eine sofortige einstellung der ratenzahlungen mit gleichzeitiger rückgabe des fahrzeuges. geht sowas bei so einem vertrag überhaupt oder müssen die raten als pflicht aus dem kaufvertrag bis zum schluss gezahlt werden bzw. muss der verkäufer die planmäßige zahlung der raten ohne vorzeitige ablösung in jedem fall akzeptieren?
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samson501
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.07.2006
Beiträge: 186

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 08:48    Titel: Antworten mit Zitat

kann mir denn noch jemand sagen, ob ein kaufvertrag mit vereibarter ratenzahlung gesetzlich ein recht zur außerordentlichen kündigung aus wichtigem grund beinhaltet?
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