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Nutzungsausfallentschädigung

 
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kliimmzug
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Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 11:00    Titel: Nutzungsausfallentschädigung Antworten mit Zitat

Hallo!
Ich hatte einen unverschuldeten Unfall mit meinem Motorroller.
Die gegnerische Versicherung hat bis auf die Nutzungsausfallentschädigung sonst alles bezahlt.

Die Nutzungsausfallentschädigung, in meinem Fall 140 €, möchte die gegnerische Versicherung nur unter folgender Voraussetzung zahlen. Originalzitat aus dem diesbezüglichen Schreiben der Versicherung: "Wir bitten den gewünschten Nutzungsausfall anhand der Reparaturrechnung oder der Fahrzeug-Ersatzbeschaffung konkret zu belegen."

Die Fakten.
Ich habe kein weiteres Fahrzeug. Ich habe mir kein Leihfahrzeug genommen. Auch habe ich mir kein neues entsprechendes Fahrzeug zugelegt.
Unfall war Mitte November 2008. Das sonstige Geld ging erst gestern ein.
Ich habe den Unfallschaden bisher nicht beseitigen lassen. Hätte ja schließlich in "Vorkasse" treten müßen, ohne genau zu wissen wieviel und wann die Versicherung zahlt.

Muß ich also eine der beiden von der Versicherung geforderten Voraussetzungen erfüllen oder habe ich auch ohne diese einen rechtlich gesicherten Anspruch auf Zahlung der veranschlagten Nutzungsausfallentschädigung?

Danke!
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kliimmzug
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Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 11:06    Titel: Antworten mit Zitat

Wichtiger Nachtrag zu den "Fakten":
Ein unabhängiger Gutachter ermittelte einen wirtschaftlichen Totalschaden an meinem Fahrzeug.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 18:51    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich muß man Reparatur oder Kauf eines Ersatzfahrzeuges nachweisen, um Nutzungsausfall auch zu bekommen.

Nachdem der Schaden jetzt gezahlt wurde, kann man das Fahrzeug ja reparieren lassen/sich ein anderes kaufen und die entsprechenden Nachweise der Versicherung zukommen lassen.
Dann klappts auch mit dem Nutzungsausfall.
_________________
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kliimmzug
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Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 10:05    Titel: Antworten mit Zitat

Das "grundsätzlich" halte ich für falsch.
Was wäre denn, wenn man dank des Unfalls, mittlerweile gar nicht mehr Zweirad fahren möchte?
Dann hätte man doch in der Zeit, wo man hätte noch fahren können und wollen, den Nutzungsausfall.
Was ist denn für den Fall, das ein unabhängiger Gutachter die Reparatur gar nicht mehr empfiehlt?
Was ist denn für den Fall, dass man ein genau gleiches Fahrzeug gar nicht mehr beschaffen kann?
Außerdem meine ich gelesen zu haben, dass bei einem wirtschaftlichen Totalschaden "grundsätzlich" Nutzungsausfall ansteht. Und dies unabhängig vom Nachweis einer Reparatur oder Nachweis über die Anschaffung eines anderen (ähnlichen) Fahrzeugs.
Wie ist die Rechtslage?
MfG
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 11:29    Titel: Antworten mit Zitat

kliimmzug hat folgendes geschrieben::
Das "grundsätzlich" halte ich für falsch.
Das sehe ich auch so. Wenn ich die Rechtsprechung und die Abwicklung durch die Versicherungen richtig verstanden habe, müßte es 'immer' heißen.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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kliimmzug
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Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 19:53    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal danke!

@Biber: Ich habe Ihre Antwort leider nicht verstanden. Könnten Sie das etwas klarer formulieren? Ich weiß nicht worauf sich das "immer" bezieht.

Warum muß man denn überhaupt nachweisen, ob man das Fahrzeug hat reparieren lassen bzw. sich ein anderes angeschafft hat. Völlig unabhängig davon habe ich doch mein Fahrzeug nicht nutzen können. Wo ist da der Sinn?

Wie sähe es denn aus, wenn ich das Fahrzeug selber reparieren würde? Ich möchte dies nicht, aber gehen wir einfach mal davon aus. Wie könnte ich das der Versicherung nachweisen?

Außerdem wundere ich mich, dass zu meinen Fragen so wenige Antworten kommen.

MfG
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 21:46    Titel: Antworten mit Zitat

kliimmzug hat folgendes geschrieben::
Ich weiß nicht worauf sich das "immer" bezieht.
Auf die Antwort von talla. M.E. hätte er schreiben müssen 'Man muß Reparatur oder Kauf eines Ersatzfahrzeuges nachweisen, um Nutzungsausfall auch zu bekommen.' Das 'immer' war lediglich ein Hinweis darauf, daß ich Ihre Aussage
kliimmzug hat folgendes geschrieben::
Das "grundsätzlich" halte ich für falsch.
unterstütze.

kliimmzug hat folgendes geschrieben::
Wo ist da der Sinn?
Ohne Nutzungsausfall keine Nutzungsausfallentschädigung. Und Nutzungsausfall liegt eben nur dann vor, wenn das Fahrzeug repariert oder ein neues angeschafft wird.

kliimmzug hat folgendes geschrieben::
Wie könnte ich das der Versicherung nachweisen?
Fotos wären ein Anfang. Im Zweifel wird das aber die Versicherung festlegen.

kliimmzug hat folgendes geschrieben::
Außerdem wundere ich mich, dass zu meinen Fragen so wenige Antworten kommen.
Wir arbeiten hier eher selten nach dem Prinzip 'Es ist zwar alles gesagt, aber noch nicht von allen'. Warum sollten andere Mitglieder sich äußern, wenn die Aussage des ersten Antworters richtig ist?
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 05:59    Titel: Antworten mit Zitat

immer oder grundsätzlich.............Gerichte können auch anders urteilen.

KG BERLIN
01.03.2004
12 U 96/03

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges voraus.

Aus den Gründen: (...Die Gesamtkosten zur Wiederherstellung des Fahrzeuges lagen über den Kosten für eine Ersatzbeschaffung.
Aus technisch-wirtschaftlicher Sicht lag ein Totalschaden vor.
Mithin steht der Klägerin die der Höhe nach unstreitige Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zu.
Entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht ist die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung...).


Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ,wird Nutzungsausfall nur für die vom Gutachter ermittelte Zeit erstattet.

Biber hat folgendes geschrieben::
Und Nutzungsausfall liegt eben nur dann vor, wenn das Fahrzeug repariert oder ein neues angeschafft wird.

[


Das ist in dieser Form nicht ganz richtig. Nutzungsausfall liegt dann vor, wenn das KFZ Unfallbedingt nicht genutzt werden kann.

Bei Privatfahrzeugen ist i.d.R. ein Nutzungswille des Halters anzunehmen, er muss diesen nicht im Einzelnen beweisen.
_________________
.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

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