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Verfasst am: 04.02.09, 11:55 Titel: Mehrere Versorgungsansprüche
Hallo,
nehmen wir an, ein Beamter der BesGr. A X wird zum Zwecke der Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ohne Bezüge beurlaubt. Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit wurde anerkannt. Dort erhält er eine analoge Vergütung wie ein vglb. Beamter der höheren BesGr. Y. Zugleich wird ihm einzelvertraglich eine beamtenähnliche Versorgung in Höhe der Differenz der Ansprüche aus X und Y zugestanden.
Der Beamte tritt Jahre später in den Ruhestand, ohne dass er wieder zur alten Behörde zurückgekehrt ist. Welche Versorgung erhält er nun? Nur jene aus BesGr. X, oder jene aus Y in voller Höhe oder so wie im Vertrag vereinbart X zzgl. Differenz aus Y und X?
Gruß roger2102 _________________ "Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
der Beamte bzw. die Einrichtung zahlt dem Dienstherrn einen Versorgungszuschlag nach der VwV zu § 6 BeamtVG, damit die Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird. Der Dienstherr selbst darf nach § 3 BeamtVG nur die Versorgung aus der Besoldungsgruppe A X zahlen. Geht man davon aus, dass die Einrichtung, bei der der Beamte tätig ist, privatrechtlich organisiert ist und somit nicht an die engen Bestimmungen des Beamtenrechts gebunden ist, kann sie eine zusätzliche Versorgung nach dem Betriebsrentengesetz in Höhe der Differenz zur Besoldungsgruppe A Y zusagen.
Die zusätzliche Versorgung kann nach meiner Auffassung nicht nach den Vorschriften des Abschnitts VII BeamtVG auf die beamtenrechtliche Versorgung aus A X angerechnet werden. Wurden bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeite jedoch "Kannzeiten" berücksichtigt (z. B. §§ 11 oder 12 BeamtVG), könnte die zusätzliche Versorgung dazu führen, dass diese Zeiten nicht oder nur teilweise als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt werden.
vermag mich zu erinnern, dass dies vor 4-5 Jahren so streitbefangen beim BVerwG gewesen war klick
Gruß roger2102 _________________ "Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
der Fall liegt hier ein wenig anders als der im Urteil beschriebene Fall.
Wie ich schon geschrieben habe, kann der dienstherr keine höhere Versorgung als die aus A x zahlen. Der Betriebsrentenanspruch richtet sich ausschließlich gegen die Einrichtung, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vorliegt.
In dem beschriebenen Rechtsstreit hatte der Kläger seine Ansprüche auf die zusätzliche Versorgung gegen den Konzern wegen der eigenen Kündigung aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens verloren. Da ist es doch nur logisch, dass der Dienstherr die höhere Versorgung unter Berufung auf § 3 BeamtVG versagt.
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