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Personalgespräch!

 
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olleisn
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.12.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 13:17    Titel: Personalgespräch! Antworten mit Zitat

Hallo!

Ein Bundesbeamter wurde von seiner Dienststelle zum zweiten Mal zum Amtsarzt geschickt, das erste Mal wurde ihm das amtsärztliche Gutachten im Rahmen eines Personalgesprächs eröffnet in dessen Verlauf angesprochen wurde, dass die Dienststelle verpflichtet ist diese Gespräche, nach vorliegen der Gutachten, mit den betroffenen Beamten zu führen.

Frage 1: Ist die Dienststelle zum Führen dieser Gespräche wirklich verpflichtet und gibt es irgendwelche Fristen, nach vorliegen des Gutachtens bei der Dienststelle, innerhalb welcher diese Gespräche stattfinden müssen, soweit der betroffene Beamte nicht durch Krankheit oder dergleichen z. Zt. nicht erreichbar ist bzw. wie ist die Rechtslage, denn das Gutachten liegt der Dienststelle, lt. Auskunft Amtsarzt, bereits seit fast zwei Monaten vor?

Beim ersten Gespräch hat der Beamte den Personalrat hinzugezogen, aufgrund einiger Vorkommnisse in den letzten Wochen, hat er aber einen Großteil seines Vertauens in die Mitglieder des Personalrats verloren.

Frage 2: Darf man zu einem Personalgespräch eine völlig externe Person hinzuziehen oder kann die Dienststelle das verweigern, wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank für die Antworten
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Leon6
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 00:46    Titel: Antworten mit Zitat

Eine generelle Pflicht der Dienststelle aufgrund des Ergebnisses einer betriebs- bzw. amtsärztlichen Untersuchung mit dem Beamten ein Gespräch zu führen gibt es nicht.
Es kommt aber auf die Art der Untersuchung an. War es eine Untersuchung nach SGB (dauernde Dienstunfähigkeit) dann muss er dir das Ergebnis seiner Entscheidung aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens mitteilen.
War es eine allgemeine Vorsorgeuntersuchung, dann muss er kein Gespräch mit dir führen.
Das Ergebnis dieser Untersuchung muss dir auch die Ärztin aushändigen, nicht der Dienstherr.
Desweiteren gibt es amtsärztliche Gutachten/Untersuchungsergebnisse, aufgrund derer der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gehalten ist, mit dir darüber zu reden (Einschränkungen, Teildienstfähigkeit u.a.).

Zu Frage 2: Da streiten sich ein wenig die Gelehrten: Du darfst eine Person deines Vertrauens hinzuziehen. Andererseits ist der Dienstherr nicht verpflichtet, Betriebsfremde in seine Diensträume zu lassen. Somit bleibt i.d.R. nur ein Betriebsratsmitglied oder ein Mitarbeiter.
Desweiteren kommt es darauf an, um welche Art von Gespräch es sich handelt.

Hier mal ein Urteil für Arbeitnehmer, dass aber auch auf Beamte angewendet werden kann:
Personalgespräch und Anspruch des Arbeitnehmers auf Zulassung seines Anwalts LAG Hamm v. 23.05.2001 – 14 Sa 497/01

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass bei bevorstehenden Personalgesprächen die Anwesenheit seines Anwalts durch den Arbeitgeber zugelassen wird. Die Teilnahme an Personalgesprächen gehört zum selbstverständlichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, welcher die eigentliche Kernpflicht, nämlich die Leistung entgeltlicher Arbeit, umgibt. Die vertragliche Dienstleistung des Arbeitnehmers ist durch ihn höchstpersönlich wahrzunehmen, so dass auch die von der Arbeitgeberin angeordneten Personalgespräche grundsätzlich höchstpersönlich wahrzunehmen sind. Der personenbezogene Charakter des Arbeitsverhältnisses verbietet es also, dass der Arbeitnehmer gegen den Widerstand des Arbeitgebers betriebsfremde Personen zur Wahrnehmung seiner Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis hinzuzieht. Der Arbeitgeber kann erwarten, dass sich der Arbeitnehmer einem Personalgespräch persönlich stellt und hierbei mitwirkt. Dies gilt nicht nur für solche Gespräche, in denen es allein um die technische Abwicklung bestimmter Vorgänge geht, sondern auch um solche Gespräche, bei den grundsätzliche Fragen des Arbeitsverhältnisses besprochen werden. Allerdings kann der Arbeitgeber nicht erwarten, dass der Arbeitnehmer für ihn wichtige Fragen ohne anwaltlichen Beistand beantwortet bzw. anstehende Entscheidungen sofort trifft. Dem Kläger können daher keine schwerwiegenden Nachteile erwachsen, wenn er ohne anwaltlichen Beistand an Personalgesprächen teilnimmt und sich die Beantwortung zukunftsentscheidender Fragen oder das Treffen von Entscheidungen erst nach Konsultierung seines Anwalts vorbehält. Er hat also das Recht, sich eine Überlegensfrist einräumen zu lassen und sich zwischenzeitlich Rat einzuholen .
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