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Verfasst am: 04.02.09, 15:46 Titel: Zahnarztkosten ohne kostenvoranschlag
Hallo Gemeinde ein Thema und interessante Frage.
Mein behandelter Zahnarzt hat bei einer Routineuntersuchung angemerkt, dass an den überkronten Zähnen sich etwas Karies gebildet hat, eine Kleingkeit sage er.
Daraufhin fing er an zu Arbeiten, nachdem ich im Arztstuhl immer kleiner geworden bin, sagte der Arzt nachdem er mir zwei Goldkronen geöffnet hatte mit welchen Material er die Zähne er verschliesen solle.
Mir blieb nach der Kleinigkeit nichts anders übrig als mir ein Angebot auszusuchen, den mit offenliegenden Zahnnerv lässt es sich schwerlich normal durch das leben gehen.
Dann kam die Rechnung, welche ich meiner kasse weitergab. Diese nahm Abzüge vor und ich überwies den von der kasse gezahlten Betrag an meinen Arzt.
Eine differenz von ~300 Euro waren nicht überwiesen worden.
Er mahnte die Rechnungen an. Ich habe ihm erklärt, er müsste mir offenlegen das die Behandlung einer Kleinigkeit nach Kostenvoranschlag erfolgen sollte und nicht vor vollendete Tatsachen.
Nun hat er inzwischen Mahnantrag gestellt und dagegen habe ich Widerspruch eingereicht. Wie sieht Ihr die Erfolgasausichten des Abzockearztes.
Der ZA ist der Meinung mit ihnen mündlich einen Dienstleistungsvertrag vereinbart zu haben, ein Privileg aller Privatpatienten, oder von Kassenpatienten die privat behandelt werden wollen. Da sie widerspruchslos die angekündigten Arbeiten über sich ergehen ließen, hat er ihr Verhalten als Zustimmung gedeutet.
Aber mal unter uns, sie sind Privatpatient und haben nicht gewußt das man bei solchen Geschichten zuzahlen muß, und das das alles mit dem Faktor 2,3 (oder 3,5?)verrechnet wird, damit es richtig teuer wird?
Die Bahandlung von Kassenpatienten ist in SGB V geregelt und muß ausreichend (= Note 4), zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Alles darüber hinausgehende muß vor der Behandlung schriftlich vereinbart werden.
Im Gegensatz dazu kann der Zahnarzt bei Privatversicherten die gesamte Palette der Zahnmedizin entsprechend seines Kenntnisstandes anwenden.
Die Liquidation erfolgt nach GOZ. Ein Kostenvoranschlag ist hier nur für zwei Fälle vorgesehen, nämlich vor umfangreichen prothetischen Versorgungen (GOZ 003) oder auf Anforderung des Patienten (GOZ 002).
Die Erstattung der Versicherung / Beihilfestellen hat mit dem Honoraranspruch des Zahnarztes nichts zu tun und insbesondere im Prothetikbereich kommt es häufig nur zu Teilerstattungen. Dies ist aber im Vorfeld dem Patienten bekannt, da die AGB's der Versicherungen bzw. die Beihilferichtlinien allgemein zugänglich sind.
Sind Sie der Ansicht, dass der Eigenanteil ungerechtfertigt ist, können Sie sich aussuchen, wen Sie verklagen, den Zahnarzt (wegen falscher Rechnungsstellung) oder die Versicherung/Beihilfestelle (wegen falscher Erstattung)
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