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Verfasst am: 04.02.09, 16:25 Titel: Einbürgerung bei Eintrag im Bundeszentralregister
Grdsl. ist eine Einbürgerung ja nur ohne Eintrag im Bundeszentralregister möglich. Gibt es hiervon Ausnahmen? Oder muss immer abgewartet werden, bis der Eintrag gelöscht worden ist?
Verfasst am: 04.02.09, 16:48 Titel: Re: Einbürgerung bei Eintrag im Bundeszentralregister
nowayout hat folgendes geschrieben::
Grdsl. ist eine Einbürgerung ja nur ohne Eintrag im Bundeszentralregister möglich. Gibt es hiervon Ausnahmen? Oder muss immer abgewartet werden, bis der Eintrag gelöscht worden ist?
Hallo,
bei Einbürgerungen nach § 10 StAG ist der § 12a StAG zu beachten:
Zitat:
(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht
1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 sind diese zusammen zu zählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe
oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach Satz 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder Nr. 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.
(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.
Es kommt also auf die tats. Verurteilung an, die Tat etc.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
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