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Angenommen, während einer laufenden Insolvenz, wird ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitsgeber und Arbeitnehmer geschlossen. Der Arbeitnehmer unterschreibt diesen, um weiteren Schaden von seiner Person und seinem weiteren Berufsweg zu nehmen.
Wie meldet man dies dem Insolvenzverwalter? Wie erklärt man die dadurch eingetretene Sperre vom Arbeitsamt? Schließlich erhält man keine Einkünfte für drei Monate. Haben die Gläubiger immer das Recht einen Versagensantrag zu stellen oder gibt es Ausnahmeregelungen?
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 04.02.09, 20:45 Titel:
Der einfachste Weg wäre, mit dem Verwalter vor Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung ein diesbezügliches Gespräch zu führen.
Er schreibt ja letztendlich auch seine Berichte über den Verlauf der Insolvenz und kann, wenn entsprechende Gründe vorliegen, dies entsprechend kommentieren. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Ich denke auch, dass es am Besten ist, den Insolvnezverwalter/Treuhänder vor Abschluss des Aufhebungsvertrages mit ins Boot zu holen.
Das Problem dürfte hier darin liegen, dass der Schuldner verpflichtet ist einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ob eine Obliegenheitspflichtverletzung durch Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages vorliegt, dürfte auch davon abhängen, inwieweit der Schuldner diesen Aufhebungsvertrag verschuldet hat. Das kann man an dem Hinweise, dass der Aufhebungsvertrag zur Abwendung von Schaden und Sicherung des weiteren Berufsweges nur spekulativ entnehmen. Problematisch dürfte es insbesondere sein, wenn der Schuldner damit eine fristlose Kündigung verhindern will, die er sonst wegen einer Verfehlung seinerseits im Arbeitsverhältnis erhalten hätte.
Wenn der Insolvenzverwalter/Treuhänder von vornherein Bescheid weiß, worum es geht, dann dürfte dies ihn beim Abfassen seiner Berichte ggf. etwas midler stimmen.
Letztendlich verhindern, dass ein Versagungsantrag gestellt wird, kann der Insolvenzverwalter/Treuhänder aber auch nicht, weil das Antragsrecht den Gläubigern zusteht.
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