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Garantieverlust durch Herstellerreperatur?

 
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sheepy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.02.2009
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 15:47    Titel: Garantieverlust durch Herstellerreperatur? Antworten mit Zitat

Guten Tag, ich habe mir am 02.06.2008 bei einem großen deutschen Discounter einen Laptop geholt.

Die ersten Monate funktionierte er bis auf "kleine" Macken recht gut, aber seit November letzten Jahres funktioniert er nur noch beschränkt. So können schon kleine Arbeiten, wie das umbenennen oder verschieben von Dateien, auch sehr kleinen Dateien wie Schriftstücken, zum hängen, zur Fehlender Rückmeldung z.B. eines Ordners oder zum kompletten aufhängen des Laptops - der nur noch durch ziehen des Netzwerksteckers und erneutem Hochfahren wieder zum laufen zu bringen ist, führen.

Da der verkaufende Discounter des Laptops eine 24 Stunden Austauschgarantie über den Hersteller versprach, die neben dem guten Preis-Leistungs-Verhältnis einer der Ausschlaggebenden Punkte für den Kauf des Laptops waren, entschloss ich den Laptop direkt über den Hersteller abholen zu lassen. Den Garantieschein, ebenso wie die im Kaufpaket enthaltenen "Pick-Up and Returnservice"-Schein, den man hätte ausfüllen müssen musste ich laut Telefonat mit dem Hersteller nicht mitgeben, über die Artikel-Nummer am Laptop konnten sie nachvollziehen wo und wann ich den Laptop gekauft hatte, das einzige was ich noch machen musste, war eine Fehlerbeschreibung mitzugeben. Der Laptop wude aber erst 3 Werktage nach diesem Telefonat abgeholt! Etwa 14 Werktage (!) nach dem abholen des Laptops erhielt ich ihn erst wieder, die Software und Tastatur wurden Neuinstalliert bzw. ausgetauscht. Dies war im Dezember.

Schon kurz danach wiederholten sich die Probleme, worüber ich anfangs hinwegsah, schließlich sind 3 Wochen ohne Laptop - den ich übrigends für meine Ausbildung (allgemeine Informationen Wirtschaft, Lernprogramm usw.) fast täglich benötige, eine lange Zeit. Doch inzwischen spinnt er wieder ohne Ende, beim Einschalten leuchtet der "ON"-Button zwar auf, der Bildschirm bleibt aber schwarz, oftmals braucht es 2-3 Anläufe bis der Laptop hochfährt, wenn er endlich hochgefahren ist, dauert es nicht lange bis der IE sich aufhängt, oder auch ein ganz normaler Ordner wie "Eigene Dateien" wo dann die Meldung kommt "Keine Rückmeldung", teilweise dann wieder der total Crash aufhängen - was besonders ärgerlich ist, wenn man gerade etwas geschrieben hat und keine Zwischenspeicherung exestiert.

Nun habe ich aber vor einigen Wochen einen Bericht gesehen, wo es hieß, dass wenn man sich anstatt über den Verkäufer an den Händler wendet der Garantieanpruch über den Verkäufer und somit den Austausch der Ware nach dem zweiten Fehlgeschlagenen Reperaturversuch bzw. die Auszahlung des gezahlten Betrages verfällt. Stimmt dies? Und brauche ich wenn ich über den Discounter gehe, wo ich den Laptop gekauft habe die Garantie, obwohl ich über den Hersteller eindeutig nachweisen kann, dass ich ihn dort gekauft habe - denn den Origina Garantie-Schein besitze ich leider nicht mehr.
Und wenn beim Verkauf ein 24 Stunden-Pick-Up-And-Return-Service angeboten wurde, kann ich darauf bestehen? Schließlich kann ich als privater Kunde nichts für die umstrukturierung des Herstellers.
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Bingo02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.05.2008
Beiträge: 1073

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

Das freiwillige Garantieversprechen eines Herstellers und die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungspflicht eines Händlers/Verkäufers sind zwei Paar Schuhe. Sie entscheiden Aufgrund der Umstände, welchen der beiden Wege sie gehen wollen!

Info!
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sheepy
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.02.2009
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 20:42    Titel: Antworten mit Zitat

Achso, das heißt ich kann weiterhin über den verkaufenden Discounter gehen?

Kann ich beim Discounter das Werbeversprechen "Pick-Up-And-Return-Service" (Austausch in 24 Stunden) irgendwie geltend machen?
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Bingo02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.05.2008
Beiträge: 1073

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 20:48    Titel: Antworten mit Zitat

Bitte beachten sie die sogenannte Beweislastumkehr ab dem siebenten Monat beim Gewährleistungsrecht! Das Andere ist wohl Teil des Garantieversprechen des Herstellers!
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei die Geräte, wie mir scheint, öfters Probleme haben, die mit dem Netzwerkanschluss zusammenhängen..
_________________
Geist ist Geil!
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