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Schenkungssteuer bei gemeinsamen immobilienkauf?

 
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marienkäferchen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.02.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 01:23    Titel: Schenkungssteuer bei gemeinsamen immobilienkauf? Antworten mit Zitat

Ich war mir nicht sicher, ob es hierher gehört, sonst bitte einfach verschieben.


ich möchte zusammen mit meinem lebensgefährten ein haus kaufen. dieses soll nur aus seinem eigenkapital finanziert werden, da ich aber gemeinsam mit meiner familie die meiste arbeit übernehmen werde (renovierung und evtl sanierung) und vor allem weil er und seine familie sehr zerstritten sind und im hoffentlich nicht eintretendem falle seines todes seine mutter wohl ihren geerbten halben pflichteil nutzen würde um mich zu schickanieren und es mit einem viertel vllt nicht ganz so gelingt, wollen wir beide zu gleichen teilen im grundbuch stehen.
muss ich in diesem falle schenkungssteuer zahlen, kann man das umgehen, oder kann man evtl anders umgehen, das sollte ihm was passieren mir seine mutter das leben zur hölle macht? das ist seine größte angst bei der sache.

heiraten wollen wir im moment noch nicht, da es finanzielle verluste bedeuten würde, auch wenn das wohl die einfachste möglichkeit wäre.

Wie ist die rechtslage?
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Moni X
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Anmeldungsdatum: 03.02.2009
Beiträge: 110

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 09:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo.

Solch eine Übertragung würde bei Ehegatten nicht der Schenkungsteuer unterliegen.
Bei Lebensgefährten ist dies mE jedoch steuerpflichtig.

Gruß
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 09:46    Titel: Re: Schenkungssteuer bei gemeinsamen immobilienkauf? Antworten mit Zitat

marienkäferchen hat folgendes geschrieben::
Ich war mir nicht sicher, ob es hierher gehört, sonst bitte einfach verschieben.
Jup, also jetzt im Steuerrecht.
_________________
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 09:54    Titel: Re: Schenkungssteuer bei gemeinsamen immobilienkauf? Antworten mit Zitat

marienkäferchen hat folgendes geschrieben::
..... und im hoffentlich nicht eintretendem falle seines todes seine mutter wohl ihren geerbten halben pflichteil nutzen würde .....

Wenn der Lebensgefährte kein Testament errichtet, in dem er seine Lebensgefährtin als Erbin einsetzt, wird die Mutter vermutlich (Mit)Erbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Ein Pflichtteil würde ihr nur zustehen, wenn sie nicht (Mit)Erbin würde.
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hws
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.07.2007
Beiträge: 2038
Wohnort: Unna

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 10:02    Titel: Re: Schenkungssteuer bei gemeinsamen immobilienkauf? Antworten mit Zitat

marienkäferchen hat folgendes geschrieben::
... seine mutter wohl ihren geerbten halben pflichteil nutzen würde um mich zu schickanieren
In welcher Form?
Wenn Sie (per Testament) das Haus erben, dann haben sie das Haus. Ein Pflichtteil ist nur ein Anspruch auf eine Geldsumme. Also nix mit zwangsweise Einziehen der Schwiegermutter.

Kommt jetzt drauf an, auf wen das Haus läuft. Wenn nur auf den Mann, erben sie das komplette Haus, zahlen auch darauf Erbschaftssteuer und den Pflichtteil auf das komplette Haus.

Läuft das Haus auf beide, "gehört" ihnen im Todesfall schonmal die Hälfte. Also weniger Steuer, weniger Pflichtteil.

Und bei nicht-Verheitateten ist die Erbschaftssteuer wesentlich höher als bei Verheirateten (wegen dem Freibetrag) - so mal als unverbindlicher Hinweis.

hws
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 10:38    Titel: Re: Schenkungssteuer bei gemeinsamen immobilienkauf? Antworten mit Zitat

hws hat folgendes geschrieben::
Läuft das Haus auf beide, "gehört" ihnen im Todesfall schonmal die Hälfte. Also weniger Steuer .....

Dann würde zwar beim Tod des Lebensgefährten für die Hälfte des Hauses keine Erbschaftsteuer, aber voraussichtlich beim Erwerb der Hälfte des Hauses durch die Lebensgefährtin Schenkungsteuer anfallen, worauf Moni X schon hingewiesen hat.
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Moni X
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 03.02.2009
Beiträge: 110

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

@Franz Königs

Wobei in der Fallkonstellation von hws, insofern man von einer Zeitspanne von über 10 Jahren zwischen Übertragung und Erbe ausgeht, hier die persönlichen Freibeträge 2 mal in Anspruch nehmen könnte.

Grüße
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AvD
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.07.2005
Beiträge: 757

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 07:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zum Sachverhalt mal eine Frage:
Wenn beide zusammen den notariellen Vertrag unterschreiben aber der LG jedoch bezahlt. Ist dann schon der Schenkungstatbestand für die Steuer erfüllt?

Bekommt das Finanzamt davon eigentlich was mit (Kontenzugriff dürften sie normalerweise nicht so einfach erhalten)?
_________________
Rettet die Erde. Sie ist der einzige Planet mit Schokolade.
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Moni X
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 03.02.2009
Beiträge: 110

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 07:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo AvD (ich hab da so eine ganz starke Vermutung was das Kürzel heißen soll) Winken

Zitat:
Wenn beide zusammen den notariellen Vertrag unterschreiben aber der LG jedoch bezahlt. Ist dann schon der Schenkungstatbestand für die Steuer erfüllt?

Würde ich bejahen.

Zitat:
Bekommt das Finanzamt davon eigentlich was mit (Kontenzugriff dürften sie normalerweise nicht so einfach erhalten)?

Ja. Stichwort: Grunderwerbsteuerbescheid und Einheitswertbescheid
Hat der nicht-zahlende Lebenspartner kein, oder nur geringes Vermögen,
kann das Finanzamt durchaus auf die Idee kommen und fragen, wo das Geld herkommt.
Ausserdem sind Schenkungen "freiwillig" zu erklären Winken

Grüße
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consch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 14:39    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

die grundlegende Frage ist für mich seid ihr eine eingetragene Lebensgemeinschaft? Wenn ja steht euch nach der Erbschaftsteuerreform der gleiche Freibetrag wie Verheirateten Ehepartner zu, also 500.000 EUR. Nach § 13 Abs. 1 Nr.4a ErbStG zählt dazu auch der finanzielle Ausgleich eines Familienheims.

LG Consch
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