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Unterhalt für 18jährige

 
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wuka12
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.01.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 09:07    Titel: Unterhalt für 18jährige Antworten mit Zitat

Mir ist aufgefallen, dass ein 18jähriger im Haushalt eines getrennt lebenden Ehepartners weniger Barunterhalt erhält, als für ihn vor der Volljährigkeit verfügbar war.
Vor der Volljährigkeit wird vom Unterhaltspflichtigen Unterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle minus halbes Kindergeld gezahlt, so dass der Partner, bei dem das Kind lebt, zur Versorgung des Kindes den kompletten Barunterhalt lt. Tabelle + das halbe Kindergeld zur Verfügung hat.
Wenn das Kind 18 ist, erhöht sich zwar der Barunterhalt lt. Tabelle um ca. 60 Euro, aber der barunterhaltspflichtige Elternteil (wenn der andere Partner unter dem Mindestbehalt liegt) kann von diesem höheren Unterhalt ja das komplette Kindergeld abziehen. Ergo erhält das 18jährige Kind nun das Kindergeld sowie Barunterhalt minus Kindergeld, also hat der Haushalt, in dem das Kind wohnt, im Endeffekt 20 Euro weniger zur Verfügung, obwohl sich doch sonst garnichts ändert.
Ich hoffe, dass ich mich verständlich ausgedrückt habe, bin juristischer Laie. Ich kann nicht nachvollziehen, warum das gesetzlich so geregelt ist, da doch das Kind, wenn es 18 wird eher einen erhöhten Bedarf hat.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 09:40    Titel: Antworten mit Zitat

Informationen über die Unterhaltsansprüche volljährig gewordener Kinder gegen ihre Eltern kann man hier (bitte klicken) nachlesen.

In dem geschilderten Fall verringert sich die Höhe des Unterhalts des volljährig gewordenen Kindes vor allem deshalb, weil seine Mutter nicht in der Lage ist, den ihr obliegenden Anteil an seinem Unterhalt zu leisten, nachdem ihre Verpflichtung zur Pflege und Erziehung des Kindes weggefallen ist (vgl. § 1606 Abs. 3 BGB).
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wuka12
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.01.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wenn ich das richtig verstehe, soll bei eintretender Volljährigkeit eine Entlastung des bisher unterhaltspflichtigen Elternteils erreicht werden.
Ist der andere Elternteil in der Lage, Unterhalt zu zahlen, erfolgt die Entlastung auf dessen Kosten. Anderenfalls erfolgt die Entlastung des alleinigen Barunterhaltspflichtigen zu Lasten des Kindes.
Sehe ich das so richtig?
Die Rechtsprechung erscheint mir schon manchmal etwas paradox.
Im geschilderten Fall ändert sich ja rein garnichts an den Verhältnissen. Das Kind lebt weiter in der Wohnung des einen Partners. Dieser bestreitet weiterhin die Kosten für Miete, Heizung, Strom, Essen, Kleidung, Schulbücher, Klassenfahrten usw., hat dafür aber weniger Geld zur Verfügung bzw. kann dem Jugendlichen entsprechend weniger "Taschengeld" lassen
(Zusatz: Es ist ja möglich, dass im benannten Haushalt noch ein weiteres minderjähriges Kind lebt, tut aber wahrscheinlich nichts zur Sache.)
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wuka12 hat folgendes geschrieben::
Wenn ich das richtig verstehe, soll bei eintretender Volljährigkeit eine Entlastung des bisher unterhaltspflichtigen Elternteils erreicht werden.


Für das Verständnis ist das wohl der falsche Ansatz. Nach dem Gesetz ist besonders das unterhaltsrechtliche Auskommen minderjähriger (und diesen gleichgestellter) Kinder geschützt und besonders hervorgehoben, u.a. duch die gesteigerte Erwerbsobliegenheit, Rangfolge, etc.

Mit Volljährigkeit des Kindes geht das Gesetz, nicht die Rechtsprechung, davon aus, dass unterhaltsberechtigt nur derjenige ist, der außer Stande ist sich selbst zu unterhalten.

Es geht also nicht darum den einen Elternteil gegenüber dem anderen zu bevorteilen, sondern das "Kind" mehr zu "fordern".
_________________
Gruß
Peter H.
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wuka12
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.01.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 11:07    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die etwas schwer verständliche Antwort.
Sie meinen, der Volljährige ist in der Lage, durch einen Minijob zu seinem Unterhalt beizutragen?
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wuka12 hat folgendes geschrieben::
Vielen Dank für die etwas schwer verständliche Antwort.
Sie meinen, der Volljährige ist in der Lage, durch einen Minijob zu seinem Unterhalt beizutragen?


...zumindest dann, wenn er nicht mehr die Regelschule besucht oder eine Ausbildung macht, ja.
_________________
Gruß
Peter H.
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