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Verfasst am: 05.02.09, 10:35 Titel: Anspruch eines Gläubigers auf Löschung einer Grundschuld
Hallo!
Folgender Fall beschäftigt mit schon seit einiger Zeit und ich komme nicht weiter:
A ist Grundstückseigentümer und hat die durch eine Grundschuld (1. Rangstelle) gesicherte Forderung von B abgelöst, so dass eine Eigentümergrundschuld entstanden ist. Die Grundschuld wurde auch von B an den Eigentümer A abgetreten und die Abtretung im Grundbuch eingetragen. Nun nimmt A einen neuen Kredit bei C auf und tritt seine Eigentümergrundschuld dafür an C ab. Es erfolgt aber keine Eintragung der Abtretung im Grundbuch, sondern nur eine Übergabe des Grundschuldbriefes an C. Nun ist an zweiter Rangstelle eine Zwangssicherungshypothek für D im Grundbuch eingetragen. A zahlt offensichtlich nicht mehr an den Gläubiger D und dieser macht nun gegenüber C einen Anspruch auf Löschung nach § 1179 a BGB geltend. Ist dieser Anspruch rechtens? Kann es sein, dass die Grundschuld tatsächlich gelöscht werden muss und C damit nicht mehr gesichert wäre, obwohl die Forderungen noch bestehen?
Ich hoffe auf Antworten, auch wenn es nur Meinung oder Vermutungen sind.
Viele Grüße ...
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 05.02.09, 18:12 Titel:
Der Gläubiger der an zweiter Rangstelle eingetragenen Zwangssicherungshypothek kann meines Erachtens die Löschung der an erster Rangstelle eingetragenen Grundschuld schon deshalb nicht nach § 1179a BGB verlangen, weil § 1179a BGB nur für eine vorrangige Hypothek, nicht aber für eine vorrangige Grundschuld gilt.
Falls § 1179a BGB aber gemäß § 1192 Abs. 1 BGB auf eine vorrangige Grundschuld entsprechend anzuwenden wäre, könnte der Gläubiger der Zwangssicherungshypothek nur dann die Löschung der an erster Rangstelle eingetragenen Grundschuld verlangen, wenn diese im Zeitpunkt der Eintragung der Zwangssicherungshypothek eine Eigentümergrundschuld war. Allerdings könnte der Eigentümer den Löschungsanspruch nicht erfüllen, solange er nicht der Berechtigte der Grundschuld ist. Der Löschungsanspruch richtet sich nicht gegen einen anderen Gläubiger, an den die Grundschuld abgetreten worden ist.
also ich "denke", dass die Grundschuld nicht gelöscht werden kann. Zwar findet 1179a über 1192 Anwendung, wie Franz Königs schon richtig meinte, aber die Konstellation liegt hier einfach nicht vor. Es handelt sich nicht um eine Eigentümergrundschuld. Aus der Zwangshypothek kann aber dennoch vollstreckt werden, nur mit dem Risiko der nicht vollständigen Befriedigung, da die Grundschuld ins geringste Gebot fällt.
Ich hoffe diese Meinung hilft.
Liebe Grüße _________________ "Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen"
Tacitus
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