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Schaden begleichen nur nach Beseitigung?

 
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webran
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 09:52    Titel: Schaden begleichen nur nach Beseitigung? Antworten mit Zitat

Hallo
ich hätte mal eine allgemeine Frage zur Beseitigung von Schäden durch Versicherungen und / oder Privatpersonen.

Folgender fiktiver Fall:
Herr M. verursacht mit seinem Fahrzeug einen Schaden an der Gartenmauer von Frau D.

Die Versicherung von Herrn M. fordert einen Kostenvoranschlag

Frau D. schickt der Versicherung von Herrn M einen Kostenvoranschlag zur Begleichung des Schadens.

Die Versicherung sagt, sie will den Schaden nach Eingang der Rechnung begleichen, also dann, wenn der Schaden repariert wurde.

Frau D. möchte den Schaden selbst beseitigen.

Wie ist die allgemeine Rechtslage beim Schadensersatz?
Hat Frau D. das Recht die ermittelte Scjhadenssumme ersetzt zu bekommen auch wenn er nicht von einer Firma beseitigt wird?

Gibt es einen allgemeinen § der der das beschreibt und auf den man verweisen kann?

Viele Grüße
webran
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@migo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 11:06    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wie ist die allgemeine Rechtslage beim Schadensersatz?


Die Versicherung möchte, daß der Schaden auch behoben wird. Darum wird sie immer erst zahlen, wenn dies auch erfolgt ist. Selbst wenn dadurch die Sache teurer wird.

Man könnte ja sonst warten bist der nächste die Mauer beschädigt.
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webran
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 11:15    Titel: Danke! Antworten mit Zitat

Hallo Amigo

danke, dür Deine Antwort!

Webran
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

@migo hat folgendes geschrieben::
Die Versicherung möchte, daß der Schaden auch behoben wird.
Das ist schön. Aber völlig unerheblich. Mit den Augen rollen

@migo hat folgendes geschrieben::
Darum wird sie immer erst zahlen, wenn dies auch erfolgt ist.
Das wäre mir jetzt völlig neu. Geschockt
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 16:05    Titel: Re: Schaden begleichen nur nach Beseitigung? Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Das wäre mir jetzt völlig neu. Geschockt
da haste recht. Ich finde das auch etwas merkwürdig.


webran hat folgendes geschrieben::

Wie ist die allgemeine Rechtslage beim Schadensersatz?
Allgemein gilt bei Sachschaden: der Schädiger hat die erforderlichen Reparaturkosten zu zahlen, maximal aber den Zeitwert der beschädigten Sache.

Umsatzsteuer kann der Geschädigte nur verlangen, soweit sie auch tatsächlich gezahlt wurde.

webran hat folgendes geschrieben::

Gibt es einen allgemeinen § der der das beschreibt und auf den man verweisen kann?


ja, gibt es. BGB § 249

webran hat folgendes geschrieben::

Frau D. möchte den Schaden selbst beseitigen.
das darf sie gerne tun.

webran hat folgendes geschrieben::

Hat Frau D. das Recht die ermittelte Scjhadenssumme ersetzt zu bekommen auch wenn er nicht von einer Firma beseitigt wird?
Grundsätzlich ja, zu beachten ist allerdings (siehe oben): Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn auch welche anfällt. Wenn Frau D also Baumaterialien (Steine, Mörtel, Farbe usw.) kauft und die Gartenmauer alleine oder mit Familienhilfe wieder hochmauert, dann wird die Umsatzsteuer, die für den KAuf der Baumaterialien angefallen ist, ersetzt.


webran hat folgendes geschrieben::

Die Versicherung sagt, sie will den Schaden nach Eingang der Rechnung begleichen, also dann, wenn der Schaden repariert wurde.


Sicher, dass die Formulierung im Brief des Versicherers genauso lautet? oder steht da drin, dass mit der vollständigen Bezahlung erstmal abgewartet wird, bis eine Rechnung vorliegt? Wie auch immer, den Nettobetrag laut Kostenvoranschlag kann Frau B erstmal verlangen.

Kostenpauschale (ca. 25 Euro gelten als angemessen) nicht vergessen.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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