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Räuber FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 24.03.2006 Beiträge: 87
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Verfasst am: 05.02.09, 16:23 Titel: Installation von Ableseröhrchen für Heizungen |
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Hallo zusammen,
wer muss die Kosten des Einbaus von Ableseröhrchen tragen (bisher keine vorhanden und nach qm abgerechnet; Heizung steht auf "0" und ist immer warm)? Der Vorschlag zu einer gerechteren Ablesung kam von einem Mieter in einem Haus mit 3 Mietparteien. Klar ist hierbei, dass die Ablesung, d.h. die Kosten hierfür, auf die 3 Parteien bei der Jahresabrechnung umgelegt werden. _________________ Danke im voraus für die Antwort(en)
Räuber |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 05.02.09, 16:52 Titel: |
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Die Mieter werden das meiner Meinung nach tragen, denn das wird im Service mit drin sein und der gesamte Service kann ja, wenn es vereinbart wurde, auf die Mieter umgelegt werden. |
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Räuber FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 24.03.2006 Beiträge: 87
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Verfasst am: 05.02.09, 17:01 Titel: Installation von Ableseröhrchen für Heizungen |
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Von welchem Service ist hier die Rede? Die jährliche Ablesung (Kosten jährlich) ist es wohl nicht. Sonst kenne ich keinen Service. _________________ Danke im voraus für die Antwort(en)
Räuber |
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Ulrich FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1038 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 05.02.09, 17:40 Titel: |
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2 Möglichkeiten:
1. Vermieter veranlasst und bezahlt den Einbau und legt 11 % der Kosten pro Jahr auf die Mieter um (einseitige Mieterhöhung nach § 559 BGB)
2. Vermieter mietet die Geräte(incl. Einbau) vom Messdienst und legt diese Mietkosten in der jahrlichen Heizkostenabrechnung um. Widerspricht die Mehrheit der Mieter diesem Verfahren, kommt nur Variante 1 in Frage. Aber bei 3 Mietparteien wird man sich da ja wohl einig werden. |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 05.02.09, 17:43 Titel: |
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Das gesamte Paket (ablesen, neue Geräte anbringen, usw.) das mein ich als Service. Die Betriebskostenverordnung schließt die Kosten zur Anmietung, worunter ich die Installation zählen würde, in den umlegbaren Kosten mit ein. Dementsprechend müsste geschaut werden ob es eine passende Vereinbarung gibt und wenn ja, können, meiner Meinung nach, die Kosten auf die Mieter umgelegt werden. |
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Jim Panse FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.12.2005 Beiträge: 211
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Verfasst am: 05.02.09, 23:06 Titel: |
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Die strikte Kostentragungspflicht des Mieter kann ich nicht mittragen.
Variante 1:
Der Vermieter kauft die Röhrchen oder andere Erfassungsgeräte und lässt sie installieren. Es handelt sich um eine Eigeninvestition, an der er auch nicht über eine Modernisierungsmaßnahme den Mieter beteiligen kann: Erfassungsgeräte steigern weder den Gebrauchswert noch senken sie per se den Energieverbrauch - sie ermöglichen schlicht und einfach nur die verbrauchsabhängige Erfassung.
Variante 2:
Der Vermieter mietet die Geräte. Hier kann er seine Kosten gemäß § 2 Nr. 4a BetriebskostenVO über die Nebenkostenabrechnung an seinen Mieter durchreichen. Bei der erstmaligen Wahl der Mietvariante muss er dies dem Mieter unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten ankündigen (§ 4 Abs. 2 HeizkostenVO). Unterlässt er diese Mitteilung, bleibt er auf den Mietkosten sitzen.
Es wird also zur Beurteilung darauf ankommen, welches Beschaffungsmodell der Vermieter wählt.
Gruß
JP _________________ in dubio pro leo! |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 06.02.09, 08:16 Titel: |
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Jim Panse hat folgendes geschrieben:: |
Der Vermieter kauft die Röhrchen oder andere Erfassungsgeräte und lässt sie installieren. Es handelt sich um eine Eigeninvestition, an der er auch nicht über eine Modernisierungsmaßnahme den Mieter beteiligen kann: Erfassungsgeräte steigern weder den Gebrauchswert noch senken sie per se den Energieverbrauch - sie ermöglichen schlicht und einfach nur die verbrauchsabhängige Erfassung.
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§ 559 BGB sieht die Kostenumlage keineswegs nur bei einer Erhöhung des Gebrauchswerts oder einer Senkung des Energieverbrauchs vor. Auch die Kosten für bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, können umgelegt werden. Dass der Vermieter die Verpflichtung zur Verbrauchserfassung nach Heizkostenabrechnung zu vertreten hätte, wird man nicht unterstellen können. |
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Ulrich FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1038 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 06.02.09, 09:19 Titel: |
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RM ist beizupflichten, und dass eine Rechtsverordnung ein Umstand ist, den der Vermieter nicht zu vertreten hat, dürfte weitestgehend unumstritten sein.
Es tritt aber auch noch ein weiterer Aspekt hinzu: Die seinerzeitige Einführung der Heizkostenverordnung wurde in den Gesetzesmaterialien u.a. damit begründet, dass aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen durch die Installation von Messgeräten (Wächterfunktion) der Heizenergieverbrauch um rd. 15 % sinke. Daher kommt auch der Prozentsatz in § 12 der HKVO, den ein Nutzer von der Heizkostenrechnung abziehen darf, wenn verordnungswidrig nicht gemessen wird.
Sinn und Zweck der HKVO war nicht etwa primär die Herbeiführung höherer Gerechtigkeit, sondern die Energieeinsparung; die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung fand sich dementsprechend auch im Energieeinsparungsgesetz. |
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