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Steuererklärung im Jahr der Trennung?

 
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Sonja72
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 10:46    Titel: Steuererklärung im Jahr der Trennung? Antworten mit Zitat

Hallo,
mein Mann und ich haben uns im Februar 2008 räumlich getrennt. DIe Scheidung läuft jetzt seit November 2008.

Mein Mann hatte im Jahr 2008 die Steuerklasse III , voller Kinderfreibetrag

Ich habe im September 2008 wieder angefangen zu arbeiten - mit Steuerklasse 5 ohne Kinderfreibetrag

Jetzt habe ich seit Januar 2009 die Steuerklasse II mit 0,5 Kinderfreibetrag


Wie ist das mit der Steuererklärung für das Jahr 2008?

Wäre es für mich von Vorteil diese getrennt von meinem Noch-Mann zu machen? Würde ich da evtl. mehr rauskriegen als wenn wir nochmal gemeinsam veranlagen würden?


Viele Grüße
Sonja
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Moni X
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 03.02.2009
Beiträge: 110

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 10:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo.

Bei einer getrennten Veranlagung bekommt derjenige, welcher Stkl. 5 hatte, in der Regel mehr raus.

Aber der dadurch eindeutig Benachteiligte, welcher Stkl. III hat, wird in der Regel eine Zusammenveranlagung zivilrechtlich einklagen.

Grüße
_________________
Bitte nicht füttern: Bissig ohne Ende Teufel-Smilie

[quote="lissy"]Cool, Moni, danke, du funktionierst ja wie ein Automat. Frage einwerfen --> Automat spuckt Antwort aus.
[/quote]
Lachen
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funny
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 520

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

kleine Ergänzung, sollte die Zusammenveranlagung gewählt werden, kann eine Aufteilung der Steuererstattung beantrag werden =>

Erstattung einbehaltener Steuerabzugsbeträge

Führt die Zusammenveranlagung zur Erstattung einbehaltener Lohnsteuer, so ist derjenige Ehegatte erstattungsberechtigt, von dessen Arbeitslohn die Lohnsteuer einbehalten wurde (BFH-Urteil vom 19.10.1982 VII R 55/80, BStBl 1983 II 162); denn diese Steuer ist für seine Rechnung an das Finanzamt abgeführt worden (BFH-Urteil vom 05.04.1990 VII R 2/89, BStBl 1990 II 719, 721). Haben beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, von denen Lohnsteuer einbehalten wurde, so ist die Aufteilung des Erstattungsanspruchs im Verhältnis des jeweiligen Lohnabzugs des Ehegatten zum Gesamtabzug durchzuführen (BFH-Urteil vom 01.03.1990 VII R 103/88, BStBl 1990 II 520).



Beispiel
Beide Ehegatten sind Arbeitnehmer. Die Einkommensteuer wird auf 8.000 EUR festgesetzt. Infolge Anrechnung einbehaltener Lohnsteuern - beim Ehemann 5.800 EUR, bei der Ehefrau 4.200 EUR - ergibt sich eine Steuererstattung von 2.000 EUR.


Von der insgesamt einbehaltenen Lohnsteuer von 10.000 EUR entfallen auf den Ehemann 58 v.H., auf die Ehefrau 42 v.H. Erstattungsberechtigt: Ehemann 58 v.H. von 2.000 EUR = 1.160 EUR, Ehefrau 42 v.H. = 840 EUR.

Kein Einfluss der Ursache der Erstattung auf die Erstattungsberechtigung

Die Frage nach dem Erstattungsberechtigten gemäß § 37 Abs. 2 AO ist allein nach dem formalen Gesichtspunkt zu beurteilen, für wessen Rechnung der zu erstattende Betrag gezahlt worden ist. Dabei ist nicht zu berücksichtigen, in der Person welches Ehegatten der Steuerermäßigungstatbestand verwirklicht worden ist, der im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu der Steuererstattung geführt hat. Dies gilt auch in Fällen des Verlustabzugs nach § 10d EStG (BFH-Urteile vom 19.10.1982 VII R 55/80, BStBl 1983 II 162, vom 18.09.1990 VII R 99/89, BStBl 1991 II 47, und vom 08.01.1991 VII R 18/90, BStBl 1991 II 442).

Besteht zwischen dem Finanzamt und einem oder beiden Ehegatten Streit über den Erstattungsanspruch, so ist darüber durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden (§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO). Gegenstand der Abrechnungsbescheide kann sowohl die Frage der Erstattungsberechtigung der Ehegatten selbst als auch die Höhe des auf jeden Ehegatten entfallenden Anteils am Erstattungsbetrag sein.


Der Abrechnungsbescheid ist von der Festsetzungsstelle zu fertigen. Diese hat bereits die Erstattungsberechtigung im Rahmen der Kassenanweisung (Auszahlungsanordnung) geprüft und kann auf vorhandene Unterlagen zurückgreifen. Für den Fall, dass die Aufteilung zu ändern ist, ist aufgrund der wechselseitigen Auswirkungen für einen Ehegatten eine bereits erfolgte Erstattung zurück zu fordern. Für die Erteilung des Rückforderungsbescheides in Gestalt eines Abrechnungsbescheides ist stets die Festsetzungsstelle zuständig (vgl. AO-Kartei NW § 218 AO Karte 801 Nr. 6).
_________________
Lieben Gruss
funny
Der Charakter eines Menschen lässt sich leicht daran erkennen, wie er mit Leuten umgeht, die nichts für ihn tun können.
William Lyon Phelps, amerik. Schriftsteller, 1865 - 1943
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