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Auslegung der 50 Meter Grenze bei einstw. Verfügung

 
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tomyontour
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.02.2009
Beiträge: 4
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 20:33    Titel: Auslegung der 50 Meter Grenze bei einstw. Verfügung Antworten mit Zitat

Liebe Forenmitglieder,

bin neu im Forum und benötige einen Rat bezüglich der derzeit gültigen Auslegung, wenn im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt wurde sich einer Person auf eine Entfernung von weniger als 50 Meter zu nähern.

Zum Hintergrund: Die einstweilige Verfügung wurde unter Vortrag falscher Tatsachen ohne vorherige mündlicher Verhandlung erlassen. Im Rahmen der anstehenden Hauptsacheverhandlung wird die Sache vollständig geklärt werden. das Problem ist aber nun die Zeit, den bis zu dieser Verhandlung vergeht zu viel davon.

Defakte geriet ich zwischen die Fronten von 2 zerstrittenen Sportvereinen die sich die Trainingsstätte teilen. Der Konkurrenzverein wollte erreichen, dass ich nicht mehr als Trainer arbeiten kann und missbrauchte das Instrument der einstweiligen Verfügung zu diesem Zweck.

Klingt sicherlich unglaublich, ist aber so. Um den Vorwurf der die Grundlage für die einstweilige Verfügung bildete auszuräumen habe ich sogar einen Lügendetektortest gemacht und bin eindeutig entlastet worden.

Mein derzeitiger Verein und ich befürchten nun, dass die Person, der ich mich nicht bis auf 50 Meter nähern darf, schlicht in unserer Trainingszeit in der Sporthalle bleibt, so dass ich diese nicht betreten kann, bzw während unserer Trainingszeit auf die (öffentliche) Tribüne oder ins angeschlossene Restaurant geht, so dass der 50 Meter abstand unterschritten ist. Daher nun die Frage zu Rechtslage.

Ist die 50 Meter Grenze aus einer einstweiligen Verfügung eine reine Entfernungsgrenze oder reicht es, wenn es sich um verschiedene Räume (Bistro mit Glasscheibe) oder getrennte Bereiche (Tribüne und Sportfläche) handelt.

Wenn die Person, die bei Gericht erwirkt hat, dass eine andere Person Abstand von ihr hält, dann genau diesen Abstand selbst unterschreitet, gilt dann die 50 Meter Regel immernoch, auch wenn der Aufenthalt an diesem Ort zur Berufsausübung erforderlich ist und die andere Person zu dieser Zeit dort nichts zu suchen hat?

Wäre toll wenn da jemand die derzeit gültige Rechtslage kennt.
_________________
tomyontour
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 21:19    Titel: Re: Auslegung der 50 Meter Grenze bei einstw. Verfügung Antworten mit Zitat

Hallo,

50 m bedeutet 50 m, auch wenn eine Glasscheibe dazwischen ist.

Übrigens: All diese Äußerungen:
tomyontour hat folgendes geschrieben::
unter Vortrag falscher Tatsachen
missbrauchte das Instrument der einstweiligen Verfügung zu diesem Zweck.
Klingt sicherlich unglaublich, ist aber so.
Lügendetektortest gemacht und bin eindeutig entlastet worden.

sprechen nicht gerade für Ihre Seriosität. So ein Vokabular kommt weder hier noch vor Gericht gut an. Aber das nur am Rande, nichts für ungut!
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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tomyontour
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.02.2009
Beiträge: 4
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für den Hinweis.
Muss gestehen, dass die Sache noch zu frisch ist um meine Emotionen zurück halten zu können, werde daran arbeiten.....
_________________
tomyontour
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Tim_S.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Tag,
Zitat:
Die einstweilige Verfügung wurde unter Vortrag falscher Tatsachen ohne vorherige mündlicher Verhandlung erlassen

Was man in einem solchen exemplarischen Fall generell machen kann, in dem ein Kläger/Antragsteller wissentliche durch falsche Tatsachenbehauptung ein Gericht täuscht, um sich oder einem Dritten durch die dann falsche Gerichtsentscheidung einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, ist die Anzeige zur zuständigen Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Betrugs nach § 263 StGB. Mit der Anzeigeschrift sollten allerdings gleich Beweismittel (Urkunden, Zeugen usw) für
1. den Vortrag von falschen Tatsachen und
2. den Vorsatz (es reicht ein bedingter Vorsatz, also wenn der Täter schon ahnt dass es falsch ist aber sich denkt "na wenn schon") für die Täuschung und den bezweckten Vermögensvorteil vorgelegt werden.

Wenn der Kläger/Antrag steller t a t s ä c h l i c h und beweisbar das Gericht vorsätzlich täuschte, was der Threadsteller ja hiermit
Zitat:
Im Rahmen der anstehenden Hauptsacheverhandlung wird die Sache vollständig geklärt werden

andeutet, würde es für ihn eng werden. Es ließe sich der Verzicht auf die EV, Verzicht auf den angeblichen Anspruch und Kostenerstattung erzwingen, noch bevor das Hauptverfahren (vielleicht nach vielen Monaten in der 2. Instanz) entschieden würde.

Aber eben auch nur dann.
Grüße
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 20:34    Titel: Antworten mit Zitat

Tim_S. hat folgendes geschrieben::
einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, ist die Anzeige zur zuständigen Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Betrugs nach § 263 StGB.

Ich sehe hier allerdings keine Anzeichen für einen Betrugsverdacht. Ein Vermögensvorteil ist nicht ersichtlich. Durch die "Falschbehauptungen" erlangt der AntrSteller nur, dass sich der Gegner sich ihm nicht nähern darf.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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tomyontour
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Anmeldungsdatum: 05.02.2009
Beiträge: 4
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 22:29    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für den Tipp. Ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht ja dadurch, dass der eine Verein normal weiter machen und dadurch neue Mitglieder werben kann, aber dem anderen Verein (in dem ich Trainer bin) durch den faktischen Entzug des Trainers, Mitglieder verloren gehen und keine Neuen angeworben werden können.

Durch den Beschluss des nicht nähern dürfen, in Verbindung mit dem Aufenthalt der Antragstellerin in der Sporthalle, zu unseren Trainingszeiten, ist genau dieses Scenario erreicht worden.

Ich werde die Idee der Strafanzeige wegen Betrug genau prüfen und mit einem Anwalt besprechen.

(Technische Frage am Rande, wie geht dass mit dem einfügen eines Zitates in meinen Text?)
_________________
tomyontour
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tomyontour
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Anmeldungsdatum: 05.02.2009
Beiträge: 4
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 20:33    Titel: Re: Auslegung der 50 Meter Grenze bei einstw. Verfügung Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben:
"50 m bedeutet 50 m, auch wenn eine Glasscheibe dazwischen ist."



Habe inzwischen neue Info bekommen:

Letztlich kommt es darauf an, wer ein berechtigtes Interesse hat sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Insofern sind 50m dann eben nicht 50m.

Extremes Beispiel: Befindet sich die Antragstellerin der einstweiligen Verfügung vor der Wohnungstür des Antragsgegner, so muss der Antragsgegner seine Wohnung nicht verlassen und könnte, sofern er gerade nach Hause kommt, an der Antragstellerin vorbei in seine Wohnung gehen, denn er hat ein berechtigtes Interesse daran, sich in seiner eigenen Wohnung aufzuhalten und dort hinein zu gehen.

Ähnlich verhält es sich, wenn der Antragsgegner an einem bestimmten Ort seinem Beruf nachgeht und sich deshalb dort aufhalten muss. Kommt die Antragstellerin dort hin, ohne selbst ein berechtigtes Interesse zu haben sich dort aufzuhalten, dann hat die 50m-Grenze ebenfalls keine Bedeutung.
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tomyontour
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.02.09, 22:58    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Insofern sind 50m dann eben nicht 50m.
50 Meter sind immer fünfzig Meter. Es ist einfach das Fünfzigfache jener Strecke, die das Licht im Vakuum in 1/299.792.458el Sekunden zurücklegt. Und wenn man sich das so überlegt, sind 50 Meter eigentlich ziemlich wenig. Cool
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Tim_S.
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 16.02.09, 10:06    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,
Zitat:
Es ist einfach das Fünfzigfache jener Strecke, die das Licht im Vakuum in 1/299.792.458el Sekunden zurücklegt.

Photonen haben bei Lichtgeschwindigkeit eine Masse, fehlt daher der Definition nicht eine Aussage zum Fehlen eines Schwerefeldes? Es ist ja immerhin auch eine Aussage zum Fehlen sonstiger Teilchen (Vakuum) getroffen. Schließt sich ein Vakuum und ein Higgs-Feld aus?
Sorry, ist jetzt natürlich ein bischen oT.

grüße
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