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Bearbeitungsgebühr für den Abschluss von Mietvertrag

 
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katja80
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 22:37    Titel: Bearbeitungsgebühr für den Abschluss von Mietvertrag Antworten mit Zitat

Wie sieht die Rechtslage bezüglich einer Bearbeitungsgebühr für den Abschluss eines Mietvertrages aus (verlangt vom Wohnungsverwalter nicht Vermieter)?

Mein Wohnungsverwalter verlangt von mir eine solche Bearbeitungsgebühr, jedoch habe ich im Internet gelesen, dass eine solche vom Verwalter nicht verlangt werden darf (Amtsgericht Hamburg, WM 99, 472). Da dieses Urteil schon ein paar Jahre zurückliegt wollte ich mich nur noch vergewissern, dass dies noch zutrifft.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 09:13    Titel: Antworten mit Zitat

Was steht denn dazu im Vertrag?
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ralph12345
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Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 704
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das im Vertrag steht oder vorher bekannt war und Bedingung für den Vertrag war, dann ist das zuzahlen. Nach Unterschrift kann der Vermieter oder Verwalter aber nicht nachträglich noch mit Gebühren kommen.
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katja80
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.02.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 10:30    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage ist ob die Passage im Vertrag von vorherein nicht korrekt war. Ich habe gelesen, dass eine Bearbeitungsgebühr wann dann nur vom Vermieter verlangt werden kann jedoch nicht vom Verwalter.

Beispielsweise kann ein Verwalter auch keine Provision verlangen, da kann er sonst was im Vertrag reinschreiben kassieren darf er sie trotzdem nicht.
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, man muss schon genau schauen von was der Verwalter der Verwalter ist. Ist er es vom Haus, also der WEG Verwalter und nicht von der einzelnen Wohneinheit, dann kann er auch Provision verlangen. Verwaltet er aber auch die Wohnung, dann kann er nichts verlangen.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

katja80 hat folgendes geschrieben::
Die Frage ist ob die Passage im Vertrag von vorherein nicht korrekt war.
Wie wäre es denn, wenn Sie die Frage von Karsten beantworten, damit wir wissen, was im Vertrag steht?

katja80 hat folgendes geschrieben::
Ich habe gelesen, dass eine Bearbeitungsgebühr wann dann nur vom Vermieter verlangt werden kann jedoch nicht vom Verwalter.
Das haben wir schon im Eingangsbeitrag gelesen. Da es bisher noch niemand getan hat, jetzt von mir: ein Amtsgerichtsurteil ist eine Einzelfallentscheidung, die keinerlei wie auch immer geartete Wirkung über den entschiedenen Fall hinaus hat. Der selbe Richter kann in einem gleichartig gelagerten Fall völlig anders entscheiden.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu kommt noch, wie schon ein kleiner Blick ins Netz zeigt, dass dieses Gericht wohl zu einer kleinen Minderheit gehört. Viele andere Gericht halten eine solche Gebühr - wenn sie denn nicht über Gebühr groß ist - für durchaus vertretbar.

Es dürfte auch nicht unstatthaft sein, diese Verwaltungsgebühr dann der Verwaltung zukommen zu lassen. Und wenn ich als Vermieter diese Verwaltung mit entsprechenden Vollmachten ausstatte, wird sie dieses Geld auch eintreiben können.

Aber letztlich hängt Alles am Vertrag.
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