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Verfasst am: 06.02.09, 03:15 Titel: Vertrag Rechtskräftig oder nicht?
Hallo liebes Forum,
Ich stecke mehr oder weniger in Schwierigkeiten und würde mich über die Erklärung der Rechtslage freuen!
Ich (16 Jahre) habe mich vor ein paar Tagen auf einer online-Seite registriert ohne zu wissen, dass die Nutzung dieser Geld kostet. Nun bekam ich kürzlich eine Mail in der steht, dass ich einen Betrag von 59€ zu entrichten hätte. Als die Zahlung von meiner Seite nicht beglichen wurde, drohte diese Firma mit ihrer Rechtsabteilung und dass sie, wenn ich den Betrag nicht entrichte von einem Betrug ausgehen müssen und es zur Strafanzeige bringen. Ausserdem drohten sie mir indirekt, indem sie meine Ip-Adresse aufzeigten. Sie haben weder eine Anschrift, noch einen Namen von mir.
Ich war natürlich erst einmal geschockt und habe zunächst geschaut was ich tun kann. Ich habe herausgefunden, dass wenn ich nicht volljährig bin oder meine Eltern diesem Vertrag nicht zustimmen, der Vertrag nicht rechtskräftig ist.
Wie ist die derzeitige Rechtslage? Ich hoffe man kann mir helfen und ich bedanke mich im voraus!
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 06.02.09, 17:09 Titel:
Gut. die erste und wichtigste Information ist schon mal richtig: Solche Verträge mit Minderjährigen entfalten ohne die Mitwirkung der Eltern keine Wirksamkeit, es sei denn, die Zahlung ist schon erfolgt und es wurde mit Geld bezahlt, das dem Jugendlichen zur freien Verfügung stand, oder ihm speziell dafür gegeben wurde. Der Vertrag ist demnach 'schwebend' unwirksam.
Zweitens gibt es für diese Art des Vertrages ein Rücktrittsrecht. Das beträgt mindestens 14 Tage, wobei die Frist erst dann beginnt, wenn der Kunde eine schriftliche Widerrufsbelehrung bekommen hat. 'Schriftlich' meint dabei brieflich oder zumindest per E-Mail. Ein Hinweis auf der Internetseite selbst erfüllt diese Vorgabe nicht.
Oft wird diese Belehrung gar nicht erteilt, oder sie steht erst irgendwo auf der Mahnung.
Wenn die Frist nicht doch schon verstrichen ist, dann sollte ein solcher Widerruf genügen. Die Erklärung, dass die Eltern dem Geschäft nicht zustimmen, kann aber nur von den Eltern abgegeben werden.
Bleibt noch der Vorwurf des Betruges. Der scheint wohl der Sache nach völlig richtig, wenn hier mit einer falschen Altersangabe gearbeitet wurde. Wenn aber glaubwürdig vorgebracht werden kann, dass 1. gar nicht erkennbar war, dass die Sache was kosten soll, und 2. nicht beabsichtigt war, sich hier einen bezifferbaren Vorteil zu verschaffen, - dann könnte eine vorzeitige Entlassung aus der Haft, bei bester Führung, durchaus angedacht werden. - Das war ein natürlich nur Spaß; - Vorzeitige Entlassung kommt nämlich gar nicht in Frage. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Wenn die Frist nicht doch schon verstrichen ist, dann sollte ein solcher Widerruf genügen. Die Erklärung, dass die Eltern dem Geschäft nicht zustimmen, kann aber nur von den Eltern abgegeben werden.
Hallo!
Ist es nicht so, dass die Einwilligung der Eltern als nicht erteilt gilt, wenn sie nicht ausdrücklich zustimmen? Meiner Meinung nach müssten sie gar nicht wiedersprechen, sie dürften dem Vertrag nur nicht zustimmen, das müsste doch schon reichen, damit der Vertrag nicht wirksam wird, oder? _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
Ich habe der Firma nun eine E-mail geschrieben und diesen Vertrag gekündigt. Ausserdem habe ich ihnen mitgeteilt, dass ich minderjährig bin und dieser Vertrag demzufolge nicht rechtskräftig ist. Nun haben sie sich wieder gemeldet und sagen folgendes:
(Sie haben folgendes Geburtsdatum angegeben: 20.05.1987
Ebenfalls haben Sie durch Setzen des Häkchens die Volljährigkeit bestätigt.
Haben Sie damit versucht, betrügerisch unsere Dienstleistung zu erschleichen?
In diesem Fall hätte sich eine ggf. minderjährige Person eine Leistung
erschlichen, die ihr nicht hätte bereitgestellt werden dürfen. Hier
behalten wir uns die Erstattung einer Strafanzeige wegen Betruges bzw.
des Computerbetruges nach § 263a StGB vor und werden
dementsprechend alle anfallenden Kosten und Auslagen gegen Sie geltend
machen.
Sie sind nicht voll geschäftsfähig, jedoch schon strafmündig, wenn
Sie bei der Anmeldung falsche Daten angegeben haben.
Wenn Sie von vorherein bezweckten, durch Ihre Minderjährigkeit einer Zahlungsverpflichtung zu entgehen, ist das Betrug, wenn Sie über Ihres wahres Alter täuschen. Wissen Sie das??
Das beste wäre, Sie reden darüber mit Ihren Eltern oder Angehörigen, bevor wir rechtliche Schritte gegen Sie einleiten werden.
Wir erwarten innerhalb der nächsten 3 Tage eine Reaktion Ihrerseits, und werden bis dahin keine weiteren Schritte unternehmen.)
Ich versteh jetzt nicht Recht ob sie Strafanzeige stellen wollen oder davon absehen, aber haben sie nach der Rechtslage denn jetzt ein Recht dies zu tun?
Möchten sie mich nur einschüchtern?
Ich werde nun freundlich antworten und die Sache schildern.
Ich versteh jetzt nicht Recht ob sie Strafanzeige stellen wollen oder davon absehen, ..
Ich denke mal, dass die das Geld wollen und dann von einer Anzeige absehen.
lars1992 hat folgendes geschrieben::
..aber haben sie nach der Rechtslage denn jetzt ein Recht dies zu tun?
Ja.
Wie richtig bemerkt worden ist, sind Sie strafmündig.
lars1992 hat folgendes geschrieben::
Möchten sie mich nur einschüchtern?
Um darauf eine Antwort zu finden sollte man die hier befragen
Aber es liegt im Bereich des Möglichen. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Also ich danke für die antworten die sache hat sich jedoch erledigt...
ich habe in 100en foren den rat bekommen die drohungen zu ignorieren! bei der verbraucherzentrale habe ich den gleichen rat bekommen. diese firma ist für drohungen, für leere drohungen bekannt und soll einfach ignoriert werden. es gab auch schon berichte bei (Wortsperre: Firma) und rtl usw. über diese.
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 07.02.09, 11:43 Titel:
Ganz so einfach sollte man sich die Sache dann doch nicht machen.
Diese Ratschläge beziehen sich in der Regel auf die Sorte von Internetbetrügern, die einfach mal behaupten, es sei ein Vertrag irgendwo zu Stande gekommen, oder bestehe trotz Beendigung weiter, obwohl das gar nicht der Fall ist. So ist es hier aber (bisher) offensichtlich nicht. Der Vertrag wurde zunächst mal tatsächlich geschlossen und die Leistung wurde in Anspruch genommen.
Natürlich ist die Bemerkung von Truthahn029 völlig richtig: Schwebend unwirksam ist zunächst mal unwirksam.
Man sollte aber auch auf das Wort 'schwebend' achten. Das bedeutet, dass diese Unwirksamkeit nicht einfach endgültig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Vertrag gültig werden - dann auch rückwirkend - wenn der junge Mann volljährig wird. Man ist bei dieser Konstellation schon eher auf der sichereren Seite, wenn man schon heute dafür sorgt, dass die Sache unanfechtbar und endgültig bereinigt wird, als dass man sie weiter 'schweben' lässt und dann in zwei drei Jahren eine Überraschung erlebt (auch wenn die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist). Danach kann man dann getrost die Schotten dicht machen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 07.02.09, 16:51 Titel:
@ Karsten
Ihrem Beitrag stimme ich im Ergebnis voll zu.
Ich möchte nur auf folgendes aufmerksam machen:
Wenn der Minderjährige volljährig wird, werden die von ihm abgechlossenen Verträge, die bis dahin "schwebend" unwirksam waren, nicht quasi über Nacht wirksam. Wirksam werden vielmehr nur die Vertage, denen der volljährig Gewordene ausdrücklich zustimmt (§ 108 Abs. 3 BGB).
Der Minderjährige ist zwar nur beschränkt geschäftsfähig aber uneingeschränkt deliktsfähig. Falls er mit der falschen Angabe seines Geburtsdatums eine rechtswidrige Tat zum Nachteil des Internetdiensteanbieters begangen haben sollte, könnte er diesem schadesersatzpflichtig sein. Der Geschädigte müsste allerdings nachweisen, welcher Schaden ihm durch die rechtswidrige Tat entstanden ist.
ich versteh euch voll und ganz, dass ich das nicht einfach untern tisch fallen lassen soll. mir wurde der sachverhalt erklärt und genau diesen punkt den du erwähnt hast karsten, dass sie mir nachweisen können müssen das ich profit usw. daraus schlagen könnte oder habe, können sie mir ebend nicht nachweisen. außerdem verfügen sie lediglich ueber eine ip adresse von mir und meine daten bekommen sie nur per gerichtsbeschluss vom provider. mir wude auch gesagt das diese firma nicht einmal strafanzeige erstattet und auch vor gericht bzw. beim staatsanwalt keine chance auf das recht meine anschrift zu bekommen habe.
ich werde zunächst dem rat folgen und abwarten! Die Verbraucherzentrale meinte ich sollte erst aktiv werden, wenn ich einem mahnung oder ähnliches vom gericht bekomme und das soll sehr unwahrscheinlich sein.
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